Betreff
Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister (§ 43 NKomVG)
Vorlage
BIP/062/2011
Art
Beschlussvorlage Bippen
Gemäß § 43 NKomVG ist derjenige, der zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, auf die ihm nach den §§ 40 – 42 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) obliegenden Pflichten durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
Die Pflichtenbelehrung erfolgt in der konstituierenden Sitzung durch Verlesen der entsprechenden Vorschriften der §§ 40 – 42 NKomVG.
(Tolsdorf) |
Bürgermeister |