Betreff
Sondersatzung Straßenausbaubeitrag Bahnhofsvorplatz/Schwarzer Weg
Vorlage
FG 60/008/2011
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Der erste Abschnitt der Anlage Bahnhofsvorplatz/Schwarzer Weg wurde in 2007 ausgebaut. Es handelt sich um die im anliegenden Luftbild gekennzeichnete Teillänge. Für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist zur Ermittlung der von den Anliegern zu tragenden Anteile am Aufwand von Bedeutung, in welchem Maße die Anlage von den Anliegern und der Allgemeinheit genutzt wird.

 

Die Anlage Bahnhofsvorplatz/Schwarzer Weg wird lediglich in geringem Umfang durch Anliegerverkehr genutzt. Der größere Anteil des Verkehrsaufkommens ist durch den Ziel- und Quellverkehr der westlich anschließenden Baugebiete begründet. Die Straße wird von den Anliegern dieser Baugebiete genutzt, um in die Stadt oder auf die weiterführende Bundesstraße zu gelangen. Auch der vom Busbahnhof ausgelöste Bus- und Fußgängerverkehr kann nicht dem Anliegerverkehr zugeordnet werden, weil der Busbahnhof hauptsächlich von Schülern und sonstigen Nichtanliegern genutzt wird. Die Anlage stellt somit eine öffentliche Einrichtung mit starkem innerörtlichen Verkehr nach der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Fürstenau dar.

 

Für diese Anlagenkategorie sieht die Straßenausbaubeitragssatzung vor, dass die Stadt zur Abgeltung der Inanspruchnahme der Einrichtung durch die Allgemeinheit einen Anteil am beitragsfähigen Aufwand für Busbuchten und Bushaltestellen von 60 Prozent trägt. Die Anlieger haben damit 40 % des beitragsfähigen Aufwandes für den Busbahnhof zu tragen.

 

Diese Prozentsätze korrespondieren nicht mit den hier vorliegenden tatsächlichen Nutzungsverhältnissen. Anders als bei sonstigen Busbuchten und –haltestellen, überwiegt durch die Besonderheit des Bauwerks Busbahnhof die Nutzung dieses zentralen Knotenpunkts für den Busverkehr durch die Allgemeinheit (insbesondere durch die Schüler) im Vergleich zur Anliegernutzung erheblich. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in einem Urteil vom 11.06.1999 festgestellt, dass es bei Anliegerstraßen mit atypischen Verhältnissen rechtlich geboten sein kann, den Anliegeranteil in einer Sondersatzung festzulegen. Aufgrund der hier vorliegenden atypischen Konstellation sollte aus Sicht der Verwaltung der Anliegeranteil für Busbuchten und –haltestellen in einer Sondersatzung festgelegt werden. Ein Anliegeranteil für Busbuchten und –haltestellen von 20 v. H. und ein Stadtanteil von 80 % dürfte das Verhältnis des Anliegerverkehrs zum sonstigen Verkehr abbilden.

 

Ein Entwurf einer entsprechenden Sondersatzung nach § 4 Abs. 4 der Straßenausbaubeitragssatzung für die Abrechnung der Anlage Bahnhofsvorplatz/Schwarzer Weg ist beigefügt. Lediglich der Stadtanteil für Busbuchten und –haltestellen wird im Vergleich zur Straßenausbaubeitragsatzung angepasst, die übrigen Anteile bleiben unverändert.


(Söhnchen)

(Kolosser)

(Selter)

Fachbereich 5

Fachdienst III

Stadtdirektor

 

 

Anlagen


Beschlussvorschlag:

 

Der anliegende Entwurf der Sondersatzung der Stadt Fürstenau über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 NKAG für die Verkehrsanlage Bahnhofsvorplatz/Schwarzer Weg in Fürstenau wird als Satzung beschlossen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Die einzunehmenden Straßenausbaubeiträge werden sich um rund 3.500,00 € reduzieren.

 

 

 

(Richter)

Fachdienst II