Betreff
Zukunftsvertrag mit dem Land Niedersachsen; Antrag auf Entschuldungshilfe
Vorlage
FG 20/009/2011
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Am 17.12.2009 haben die Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und die Niedersächsische Landesregierung eine gemeinsame Erklärung zur Zukunftsfähigkeit der niedersächsischen Kommunen („Zukunftsvertrag“) unterzeichnet.

 

Kernstück des Zukunftsvertrages ist die Gewährung einer Entschuldungshilfe von bis zu 75 % der Ende 2009 aufgelaufenen Liquiditätskredite. Diese Entschuldungshilfe wird auf Grundlage einer individuellen Vereinbarung zwischen Kommunen und Land Niedersachsen gewährt. Diese Vereinbarung hat zum Ziel, die Haushaltswirtschaft der Kommune so auszurichten, dass mit Unterstützung der Entschuldungshilfe eine nachhaltige finanzielle Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werden kann. Neben Kommunen, die miteinander fusionieren, sollen auch die Kommunen unterstützt werden, die ihre dauernde Leistungsfähigkeit trotz extremer Kassenkreditverschuldung auch ohne Fusion wiederherstellen können.

 

Mittlerweile wurde die Zugriffsfrist auf die Entschuldungshilfe gemeinsam von der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden bis zum 31.03.2013 verlängert. Für Entschuldungsfälle ohne strukturelle Veränderungen durch Fusion wurden dabei allerdings die Bedingungen verschärft. Um die Entschuldungshilfe in diesen Fällen noch zu den bisherigen Bedingungen wahrnehmen zu können, muss bis zum 31.10.2011 ein entsprechender Antrag an das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport gestellt werden.

 

Die Gewährung einer Entschuldungshilfe knüpft an den Abschluss eines Entschuldungsvertrages, in dem verbindlich Maßnahmen vereinbart werden, die zum dauerhaften Haushaltsausgleich führen. Der Vertrag hätte eine Laufzeit von 10 Jahren. Erste Verhandlungsgespräche mit dem Ministerium für Inneres und Sport  sind durch die Verwaltung aufgenommen worden. Im Hinblick auf eine Entschuldung ist eine möglichst breite Diskussion über die notwendigen Maßnahmen zur Konsolidierung des Haushaltes ab sofort, spätestens zu Beginn des Jahres 2012 erforderlich. Im Verlauf dieser Diskussion wäre die Finanzplanung so auszurichten, dass ein ausgeglichener Haushalt vorgelegt werden kann. Dabei können die Entlastungen aus der Entschuldungshilfe (Zins- und Tilgungsleistungen) bereits mit eingerechnet werden.

 

Die Haushaltspläne der Samtgemeinde einschließlich Mitgliedsgemeinden weisen ab dem Haushaltsjahr 2011 keine Fehlbeträge aus. Trotzdem wird von Seiten der Verwaltung empfohlen, zur Fristwahrung einen entsprechenden Antrag beim Land Niedersachen einzureichen. Dieser Verfahrensschritt wird auch vom Innenministerium mitgetragen.


(Richter)

(Weymann)

(Selter)

Fachbereich 3

Fachdienst II

Samtgemeindebürgermeister

 


Beschlussvorschlag:

 

Zur Unterstützung der Konsolidierungsanstrengungen zur Wiederherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit beantragt die Samtgemeinde Fürstenau auf Grundlage des Zukunftsvertrages zwischen Kommunen und dem Land Niedersachsen eine Entschuldungshilfe für Zinsen und Tilgung bezogen auf bis zu 75 % der bis Ende 2009 aufgelaufenen Liquiditätskredite.

 

Die Antragstellung erfolgt fristwahrend. Der Samtgemeindebürgermeister wird beauftragt, die Verhandlungen zwischen Samtgemeinde Fürstenau und Landesregierung über den Abschluss eines Entschuldungsvertrages aufzunehmen.

 

Die Entschuldungshilfe ist für das Haushaltsjahr 2012 zu beantragen. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Gewährung der Entschuldungshilfe an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Samtgemeinde Fürstenau für das Jahr, für welches die Entschuldungshilfe gewährt wird, in besonders begründeten Ausnahmefällen spätestens aber im übernächsten Jahr darauf im ordentlichen Ergebnis einen ausgeglichenen Haushalt vorlegt. Durch geeignete Maßnahmen sind die nachhaltige Wirkung der vorgesehenen Teilentschuldung und damit die dauernde Leistungsfähigkeit sicherzustellen.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Mit der Entschuldungshilfe kann der Schuldenstand gesenkt und langfristig der Schuldendienst (Zins- und Tilgungsleistungen) verringert werden.

 

 

 

(Weymann)

Fachdienst II