Betreff
Bauprogramm für die Fritz-Wilmering-, Max-Kluge- und Paul-Landwehr-Straße in Fürstenau
Vorlage
FB 5/026/2011
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Fritz-Wilmering-Straße in Fürstenau vertrat das Verwaltungsgericht Osnabrück die Auffassung, dass zurzeit lediglich ein Teil der Erschließungsanlage „Fritz-Wilmering-Straße“ ausgebaut sei, nämlich nur der Teil, der sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 48 „Östlich Konrad-Adenauer-Straße“ befindet. Die Straße würde sich nach dem Bauprogramm der Stadt Fürstenau im Bereich des Bebauungsplans Nr. 56 „Kollenpohl“ fortsetzen. Das Bauprogramm sei der Begründung des Bebauungsplans Nr. 56 zu entnehmen, welche auf eine geplante zeitnahe Straßenfortführung hindeute. Dies hat zur Folge, dass eine Beitragserhebung nur für den bisher ausgebauten Teil der Straße nicht möglich ist.

 

Da im Bebauungsplan Nr. 56 auch die Fortführung der Max-Kluge- und der Paul-Landwehr-Straße vorgesehen ist, würde das Gericht auch für diese Straßen die o. g. Auffassung vertreten.

 

Der Stadtrat hat also nach Einschätzung des Gerichts mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 56 das Bauprogramm beschlossen, die Straßen im Plangebiet zeitnah herzustellen. Ein durch den Stadtrat beschlossenes Bauprogramm kann lediglich durch einen Beschluss des Stadtrates geändert werden.

 

Durch die Überplanung des ehemaligen Bahngrundstücks stehen dem Immobilienmarkt in Kürze ca. 30 neue, erschlossene Baugrundstücke zur Verfügung, so dass der Bedarf an Baugrundstücken nach den Erfahrungen der letzten Jahre in der Stadt Fürstenau dann noch für einige Jahre gedeckt sein dürfte. Aus Sicht der Verwaltung besteht daher selbst mittelfristig keine Notwendigkeit, die Fritz-Wilmering-, Max-Kluge- oder Paul-Landwehr-Straße  zur Erschließung neuer Baugrundstücke in nördlicher Richtung weiter auszubauen.

 

Es wird daher vorgeschlagen, dass mit Bebauungsplan Nr. 56 beschlossene Bauprogramm zu ändern.

 

Nach Änderung des Bauprogramms stellen die bisher tatsächlich hergestellten Straßen Erschließungsanlagen im beitragsrechtlichen Sinne dar, für die Beiträge erhoben werden können.

 


(Söhnchen)

(Kolosser)

(Selter)

Fachbereich 5

Fachdienst III

Stadtdirektor

 


Beschlussvorschlag:

Die Erschließungsanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 56 „Kollenpohl“ werden bis auf Weiteres nicht hergestellt, weil aufgrund des mit Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 60 „Am Bahnhofsplatz“ geschaffenen Wohnbauangebotes mittelfristig ein Bedarf an Wohnbaugrundstücken nicht gesehen wird. Die Erschließungsanlagen Fritz-Wilmering-, Max-Kluge- und Paul-Landwehr-Straße enden damit an der Grenze des Bebauungsplans Nr. 48 „Östlich Konrad-Adenauer-Straße“.


Finanzielle Auswirkungen:

 

- keine -

 

 

 

(Weymann)

Fachdienst II