Zur Ausübung des Amtes als
Samtgemeindewahlleiter und Stellvertreter kann die Vertretung (Rat der
Samtgemeinde Fürstenau) gemäß § 9 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes
(NKWG) zur Wahrung der Neutralität und Objektivität Bedienstete der
Samtgemeinde Fürstenau berufen.
(Stünkel) |
(Selter) |
(Kamlage) |
Fachbereich 2 |
Fachdienst I |
Samtgemeindebürgermeister |
Anlagen
Beschlussvorschlag:
als Empfehlung an der Rat der Samtgemeinde Fürstenau
Zum Samtgemeindewahlleiter der Samtgemeinde Fürstenau für die Kommunalwahlen 2006 wird Samtgemeindeoberamtsrat Paul Weymann berufen.
Zum Stellvertreter des Samtgemeindewahlleiters der Samtgemeinde Fürstenau für die Kommunalwahlen 2006 wird Samtgemeindeamtmann Franz Kormann berufen.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
(Weymann)
Fachdienst II