Betreff
Gründung der Kuhlhoff Bippen gGmbH
Vorlage
FG 40/008/2011
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

 

Am 21.10.1993 wurde der Verein "Kuhlhoff Bippen e.V.“ gegründet.

Da die Einrichtung und der Betrieb eine Größe erreicht hat, die im Rahmen dieses Vereins nicht mehr ausreichend verantwortlich zu handhaben ist, wurde über eine Neustrukturierung nachgedacht.  Hierbei erfolgte eine Beratung durch Rechtsanwältin Pohl, Kanzlei Am Stadtgraben, Münster. 

Von Rechtsanwältin Pohl wird vorgeschlagen, eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) zu gründen. Die gGmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der besondere Steuervergünstigungen gewährt werden. Die gGmbH wird von bestimmten Steuern ganz oder teilweise befreit, sofern ihre Satzung und tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen. 

Ein Vorteil der gGmbH ist die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftervermögen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Geschäfte effizienter zu führen, da nicht jedes Mitglied –wie beim Verein- an den Entscheidungen teilhaben muss, sondern nur die Gesellschafter entscheiden.

Der Geschäftsführer der gGmbH erhält die Weisungen von der Gesellschafterversammlung.

Gesellschafter der Kuhlhoff Bippen gGmbH sollten der Förderverein Kuhlhoff Bippen e.V., der aus dem jetzigen Verein Kuhlhoff Bippen e.V. fortgeführt wird, die Gemeinde Bippen und die Samtgemeinde Fürstenau sein.

Das Stammkapital sollte 25.000 € betragen und setzt sich wie folgt zusammen:

Förderverein Kuhlhoff Bippen e.V.                              15.000 €        

Gemeinde Bippen                                                          5.000 €

Samtgemeinde Fürstenau                                             5.000 €

 

Das Stimmrecht der Gesellschafter richtet sich nach ihrem Anteil am Stammkapital. Je 5.000 € könnte eine Stimme gewährt werden.

Die Gemeinde Bippen würde für ihren ausstehenden Teil der Stammeinlage die erforderliche Sicherheit bestellen. Für die Samtgemeinde Fürstenau würde der Förderverein Kuhlhoff Bippen e.V. das Stammkapital zur Verfügung stellen.

Die eingeworbenen Mittel des Fördervereins Kuhlhoff Bippen e.V. würden auf die gGmbH übertragen. Darüber hinaus würde eine inhaltliche und personelle Unterstützung von fachlich kompetenten Mitgliedern des Fördervereins erfolgen.

Die Gemeinde Bippen würde als Eigentümer die Gebäude kostenlos zur Verfügung stellen.

Die Samtgemeinde Fürstenau würde für die Abwicklung der Geschäftsführertätigkeit eine personelle Unterstützung im Umfang von wöchentlich 20 Stunden bereitstellen. Dieser Umfang entspricht dem Arbeitseinsatz, der heute bereits durch den Geschäftsführer des Vereins, Herrn Jugendpfleger Alfons Julius Bruns, wahrgenommen wird.

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung regionaler Projekte in den Bereichen Bildung und Erziehung, Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz, Kunst und Kultur, traditionelles Brauchtum, Förderung eines demokratischen Staatswesens und Förderung des dörflichen Lebens sowie der Völkerverständigung.

Der Verein Kuhlhoff Bippen e.V. hat bereits in seiner Hauptversammlung am 08.06.2010 beschlossen, dass Maßnahmen zur Gründung einer gGmbH eingeleitet werden sollen.

Im Raum steht weiterhin der Lernstandort Grafelder Moor / Stift Börstel, der zurzeit neben dem Kuhlhoff Bippen unter dem Regionalen Umweltbildungszentrum Osnabrücker Nordland geführt wird. Diesbezüglich müssen noch Gespräche, insbesondere mit Äbtissin Rook, Stift Börstel, geführt werden.


 

 

(Klausing)

 

(Selter)

Fachbereich 4

 

Samtgemeindebürgermeister

 

 

Anlage


Beschlussvorschlag:

 

1.    Die Samtgemeinde Fürstenau wird ein Gesellschafter der neu zu gründenden Kuhlhoff Bippen gGmbH. Das Stammkapital in Höhe von 5.000 € wird vom Förderverein Kuhlhoff Bippen e.V., der sich aus dem jetzigen Verein Kuhlhoff Bippen e.V. bildet, übernommen.

2.    Für die Abwicklung der Geschäftsführertätigkeit stellt die Samtgemeinde Fürstenau eine personelle Unterstützung im Umfang von wöchentlich 20 Stunden bereit.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Kosten stehen im Rahmen der Gesamtdeckung zur Verfügung.

 

 

 

 

 

(Richter)

Fachdienst II