Die NGO
bietet seit dem Änderungsgesetz 2001 (am 01.04.2001 in Kraft getreten) gemäß §
32 Absatz 2 NGO die Möglichkeit, durch Satzung die Zahl der Ratsmitglieder um
2, 4 oder 6 zu verringern.
Diese neue
Möglichkeit sollte der Problematik Rechnung tragen, dass es den Parteien immer
schwieriger fällt, Kandidaten für die Kommunalwahlen zu gewinnen. Die dazu
vorgeschriebene Satzung hat keine Dauerwirkung, sie gilt nur für eine
Wahlperiode.
Die Satzung muss spätestens
18 Monate vor dem Ende der laufenden Wahlperiode (zum 30.04.2005)
wirksam werden. Diese Frist dient dem Vertrauensschutz, eine erlassene Satzung
kann nach diesem Termin nicht mehr aufgehoben werden.
Der Beschluss
bedarf der Mehrheit der Mitglieder (17 Stimmen) des Rates.
Bei der Größe der
Samtgemeinde Fürstenau sind 32 Ratsfrauen und Ratsherren zu wählen
(zwischen 15.001 bis 20.000 Einwohnern). Die Anzahl der Ratsmitglieder könnte
durch Satzung auf 30, 28 oder 26 verringert werden.
Eine Verringerung
des Rates kann auch zur Konsolidierung des Haushaltes beitragen.
Aufwandsentschädigungen und sonstige Nebenkosten werden eingespart. Zusätzlich
verringern sich die Sachkosten, z.B. Anzahl der Kopien, geringerer Zeitaufwand,
niedrigere Portokosten usw.
Mitgliederzahl des Samtgemeindeausschusses
Eine Verringerung
des Rates hat keine Auswirkungen auf die Anzahl der Beigeordneten des Samtgemeindeausschusses.
Nach § 56 Abs. 2 NGO beträgt die Zahl der Beigeordneten bei 26 bis 36
Ratsfrauen/Ratsherren 6. Der Rat der Samtgemeinde Fürstenau hat bisher jeweils
den Beschluss gefasst, die Zahl der Beigeordneten für die Dauer der Wahlperiode
um 2 zu erhöhen. Dieser Beschluss könnte auch weiterhin gefasst werden.
Wenn allerdings 6
Beigeordnete dem Samtgemeindeausschuss angehören würden, könnten ebenfalls
Aufwandentschädigungen eingespart werden.
Aufstellung über die Kosten eines Ratsmitgliedes des
Rates bzw. einer/eines Beigeordneten der Samtgemeinde Fürstenau
Ratsmitglied
- Monatliche Aufwandsentschädigung als Mitglied des
Samtgemeinderates à 60,00 € x 12 Monate = 720,00 €
2. ca. vier jährliche Samtgemeinderatssitzungen à 20,00 € = 80,00 €
- Mitglied im Werksausschuss und im Finanz- und Rechnungs-
prüfungsausschuss, insgesamt ca. sieben
Ausschusssitzungen
jährlich à 20,00 € = 140,00
€
940,00
€
Beigeordnete(r)
1. Monatliche Aufwandsentschädigung als Mitglied des
Samtgemeinderates à 60,00 € x 12 Monate = 720,00 €
2. ca. 11 jährliche Sitzungen des
Samtgemeindeausschusses à 20,00 € = 220,00 €
3. ca. vier jährliche Samtgemeinderatssitzungen à 20,00 € = 80,00 €
- Mitglied im Planungs-, Bau-, Feuerwehr- und Umweltausschuss sowie
Jugend- und Kulturausschuss, insgesamt ca.
sieben Ausschusssitzungen jährlich à 20,00 € = 140,00 €
1.160,00
€
Satzung der Samtgemeinde Fürstenau
zur Verringerung der Zahl der Ratsmitglieder
in der Wahlperiode 2006 - 2011
Aufgrund der §§ 6 und 32 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Fürstenau in seiner Sitzung am 17. März 2005 folgende Satzung zur Verringerung der Zahl der Ratsmitglieder beschlossen:
Artikel 1
Die nach § 32 Abs. 1 NGO maßgebliche Zahl der zu wählenden Ratsfrauen oder Ratsherren von 32 wird in der Wahlperiode des Rates der Samtgemeinde Fürstenau vom
01.11.2006 – 31.10.2011 um 6 verringert.
Dem Rat der Samtgemeinde Fürstenau gehören in dieser Wahlperiode dann 26 Ratsfrauen und Ratsherren an.
Artikel 2
Die Satzung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fürstenau, den 17. März 2005
Kamlage
Samtgemeindebürgermeister
Beschlussvorschlag:
kein Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen:
jährlich ca. 5.640,00 € Einsparung bei 6 Ratsmitglieder
jährlich ca. 440,00 € Einsparung bei 2 Beigeordneten