Am 12. Dezember 2006 ist die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt – EU-DLR (Abl. EG L 376 S. 36) in Kraft getreten. Sie regelt den freien Binnenmarkt für Dienstleistungen in der europäischen Gemeinschaft.
Diese Regelungen betreffen neben der Einrichtung von Einheitlichen Ansprechpartnern (EA) als Kontaktstelle für Dienstleistungserbringer auch die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedsstaaten (Art. VI der EU-DLR). Die EU-Staaten leisten einander Amtshilfe und ergreifen Maßnahmen, die für eine wirksame Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Dienstleistungserbringer und ihrer Dienstleistungen erforderlich sind. Durch die europäische Verwaltungszusammenarbeit sollen Zweifelsfragen im Hinblick auf die Tätigkeit einzelner Dienstleistungserbringer geklärt werden. Im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist dieses als verpflichtende Amtshilfe geregelt.
Rechtsgrundlagen sind im Einzelnen die EU-Dienstleistungsrichtlinie Kapitel VI Artikel 28 bis 36, insbesondere Artikel 34 und die §§ 8a bis e VwVfG und besonders § 8 b Abs. 4 VwVfG.
Zur europäischen Verwaltungszusammenarbeit hat die EU-Kommission ein europaweites internetbasiertes System eingerichtet mit der Bezeichnung Binnenmarktinformationssystem – IMI (Internal Market Informationssystem). IMI enthält einen Behördenfinder und einen Sprachübersetzer. Dieser übersetzt standarisierte Fragen in alle europäischen Sprachen. Nutzer sind nur Behörden.
Alle Kommunalbehörden haben danach die entsprechende Ausstattung und IT-Infrastruktur vorzuhalten, um Anfragen aus IMI entgegennehmen zu können bzw. Anfragen stellen zu können.
Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (MW) geht derzeit für Niedersachsen von 100 Anfragen jährlich aus. Jede kreisangehörige Kommune hat danach nur eine sehr geringe Zahl von Anfragen mithilfe von IMI zu bearbeiten, so dass das MW die Empfehlung zur interkommunalen Zusammenarbeit ausgesprochen hat.
Neben dem MW empfehlen auch der Niedersächsische Landkreistag und der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund diese interkommunale Zusammenarbeit. Sie bietet folgende Vorteile:
- Alle Informationsanfragen gehen zunächst beim Landkreis Osnabrück, Fachdienst Service, ein und werden dann über die bestehenden Kommunikationskanäle an die zuständigen Städte, Samtgemeinden und Gemeinden weitergeleitet.
- Diese wiederum starten bei Informationsbedarf eine Anfrage über die bestehenden Kommunikationskanäle an den Landkreis Osnabrück, die dann von dort in das System eingegeben und versandt wird.
- Die Vordrucke, die im IMI auszufüllen sind, umfassen bis zu 40 Seiten. Im Rahmen der Zusammenarbeit müsste sich nur eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter mit dem Ausfüllen befassen.
- Diejenigen Kommunen, die zunächst an der Zusammenarbeit teilnehmen, können bei einem später steigenden Abfragebedarf einen eigenen IMI-Zugang sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt beim MW beantragen.
- Kosten fallen für die teilnehmenden Kommunen nur in Höhe des Zeitaufwandes für die Bearbeitung des konkreten Einzelfalles an, da IMI als internetbasierte Anwendung nur einen Internetzugang erfordert. Zugrunde gelegt werden die Kosten für eine A 10-Stelle nach den Richtwerten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt).
Der Landkreis Osnabrück hat allen
kreisangehörigen Städten, Samtgemeinden und
Gemeinden die interkommunale Zusammenarbeit angeboten. Der überwiegende Teil
der Rückmeldungen ergab ein deutliches Interesse an einer solchen
Zusammenarbeit.
Da es sich bei der Nutzung des IMI um eine Pflichtaufgabe jeder für Dienstleistungen zuständigen Behörde handelt, gilt bei der Übertragung einer solchen Aufgabe das Niedersächsische Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG). Danach ist mit jeder einzelnen Kommune eine entsprechende Zweckvereinbarung zu schließen, die vor dem vorgesehenen Inkrafttreten gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 15 NGO vom Samtgemeinderat zu beschließen ist.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 21.02.2011 der interkommunalen Zusammenarbeit bei der Aufgabenwahrnehmung „Nutzung des Binnenmarktinformationssytems (IMI)“ nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und dem Abschluss entsprechender Zweckvereinbarungen zugestimmt.
Die Zweckvereinbarungen sind beim Niedersächsischen Innenministerium anzeigepflichtig. Sobald die Zweckvereinbarungen aller teilnehmenden Kommunen dort vorliegen, erhält der Landkreis Osnabrück die erforderlichen Zugangsberechtigungen für die Nutzung des IMI. Die Nutzung des IMI dient lediglich der Optimierung interner und interkommunaler Verwaltungsabläufe.
(Heyer) |
(Ahrend) |
(Selter) |
Fachbereich 1 |
Fachdienst I |
Samtgemeindebürgermeister |
Beschlussvorschlag:
1.
Die
Aufgabe nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie betreffend die Nutzung des
Binnenmarktinformationssystems (IMI - Internal Market Informationssystem) zur
Sicherung einer grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit in den
EU-Mitgliedsstaaten wird auf den Landkreis Osnabrück übertragen.
2.
Hierfür
wird eine Zweckvereinbarung zwischen der Samtgemeinde Fürstenau und dem
Landkreis Osnabrück abgeschlossen.
3.
Der
Samtgemeindebürgermeister wird ermächtigt, eine entsprechende Vereinbarung
abzuschließen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Samtgemeinde erstattet dem Landkreis die durch die
Aufgabenwahrnehmung anfallenden Kosten für jeden ihre Gebietszuständigkeit
betreffenden Einzelfall. Die Abgeltung der Einzelfälle erfolgt je nach
zeitlichem Aufwand nach dem jeweils geltenden KGSt-Stundensatz für eine A
10-Stelle. Hiermit sind Aufwendungen aller Art vollständig abgegolten (z.B.
Personalkosten, Sachmittel, Raum- und Gebäudekosten, Fahrtkosten). Das
erforderliche Fachwissen für die Nutzung des IMI ist nur einmal an zentraler
Stelle und nicht bei jeder einzelnen kreisangehörigen Kommune vorzuhalten. Dies
ist vor allem vor dem Hintergrund der erwarteten sehr geringen Fallzahlen für
das Land Niedersachsen (jährlich 100 Anfragen) zu sehen.
Da noch keine Erfahrungswerte vorliegen, können zu den möglichen
finanziellen Auswirkungen für die Samtgemeinde Fürstenau derzeit keine Angaben
gemacht werden. Die Kosten können jedoch in Anbetracht der geringen Zahl von
Anfragen als niedrig bezeichnet werden.
(Richter)
Fachbereich 3