Die Neufassung der Verordnung
über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet
der Samtgemeinde Fürstenau war bereits Gegenstand der Sitzung des
Samtgemeinderates am 17. Juni 2010. Eine abschließende Beschlussfassung über
die Verordnung wurde für eine Stellungnahme des Verwaltungsausschusses der
Stadt zurückgestellt.
Der
Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 24. August 2010 entschieden, den
§ 5 Abs. 3 des Entwurfes wie folgt zu ergänzen:
„Auf den direkt angrenzenden Flächen von
Spielplätzen, Sportanlagen, Schulhöfen und Kindergärten gilt Leinenzwang.
Leinenzwang gilt auch in den durch die Verkehrszeichen 325.1 (Anfang) und 325.2
(Ende) abgegrenzten verkehrsberuhigten Bereichen (Spielstraßen).“
Die Ergänzung wird
damit begründet, dass eine Vorschrift, nach der Hunde auf Spielplätzen etc.
nicht mitgenommen werden dürfen, wenig bewirkt, wenn diese dann in der Umgebung
dieser Anlagen frei herumlaufen.
In der Konsequenz
muss dieses dann auch für die sog. „Spielstraßen“ gelten. Auch hier müssen
spielende Kinder vor freilaufenden Hunden geschützt werden.
Weitere Änderungen
und Ergänzungen wurden nicht vorgeschlagen, so dass die Verordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der
Samtgemeinde Fürstenau beschlossen werden kann.
(Kormann) |
(Ahrend) |
(Selter) |
Fachbereich 2 |
Fachdienst I |
Samtgemeindebürgermeister |
Anlagen
Entwurf der Verordnung
Beschlussvorschlag:
Die Verordnung über
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der
Samtgemeinde Fürstenau wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II