Betreff
Regelung zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen (Sponsoring)
Vorlage
FG 10/005/2010
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Bis zur Neuregelung der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 13.05.2009 gab es keine gesetzlichen Regelungen zum Thema Sponsoring.

 

Der dem § 83 NGO angefügte Absatz 4 beinhaltet folgende Regelung:

 

„Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Rat. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Kommunalaufsichtsbehörde. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Wertgrenzen für Zuwendungen unterhalb der Wertgrenzen abweichend von den Sätzen 2 bis 4 zu regeln.“

 

Das Niedersächsische Innenministerium hat mit der Änderung der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO) vom 18.12.2009 u.a. folgende Regelungen aufgestellt:

 

1.     Die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister entscheidet abweichend von der grundsätzlichen gesetzlichen Zuständigkeit des Samtgemeinderates über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert bis zu 100 Euro.

 

2.     Es besteht eine Delegationsmöglichkeit vom Samtgemeinderat auf den Samtgemeindeausschuss für Zuwendungen im Wert von 100 Euro bis höchstens 2.000 Euro.

 

 

3.     Der Samtgemeinderat hat die Möglichkeit, sich Entscheidungen vorzubehalten. Der Vorbehalt kann für einzelne Entscheidungen, aber auch für Gruppen von Entscheidungen ausgesprochen werden.

 

4.     Eine auf den Samtgemeindeausschuss übertragene Zuständigkeit kann der Samtgemeinderat ganz oder auch teilweise wieder rückgängig machen.

 

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass von der Delegationsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden sollte, da der Samtgemeindeausschuss in kürzeren Zeitabständen als der Samtgemeinderat zusammenkommt und der Entscheidungsprozess so deutlich verkürzt wird.

 

 


(Heyer)    

(Ahrend)    

(Selter)

Fachbereich 1

Fachdienst I

Samtgemeindebürgermeister

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Samtgemeinderat überträgt dem Samtgemeindeausschuss die Entscheidung über die Annahme von Zuwendungen von mehr als 100 Euro bis zu einem Wert von 2.000 Euro.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 

 

 

 

(Weymann)

Fachdienst II