Betreff
Haushaltssicherungskonzept 2010
Vorlage
FG 20/002/2010
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Gemäß § 84 Abs. 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann. Das Haushaltssicherungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung vom Rat zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen.

 

Da der Haushaltsplanentwurf 2010 voraussichtlich nicht ausgeglichen werden kann, muss das vom Rat der Stadt Fürstenau in seiner Sitzung am 19.03.1997 erstmals für das Haushaltsjahr 1997 beschlossene Haushaltskonsolidierungskonzept  ergänzt und weitergeführt werden.

 

Ein Haushaltssicherungskonzept für das Haushaltsjahr 2010 wurde noch nicht erarbeitet, da die Beratungsergebnisse der Sitzung des Finanz- und Rechnungsprüfungsausschusses abzuwarten sind.


(Richter)

(Weymann)

(Selter)

Fachbereich 3

Fachdienst II

Stadtdirektor

 


Beschlussvorschlag:

 

Unter Berücksichtigung der Beratungsergebnisse zum Hauhalt 2010 ist zur Sitzung des Verwaltungsausschusses am 25.02.2010 ein Hauhaltssicherungskonzept vorzulegen.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Durch die Haushaltssicherungsmaßnahmen kann der Fehlbedarf reduziert und eine Verschuldung bzw. Netto-Neuverschuldung vermieden werden.

 

 

 

(Weymann)

Fachdienst II