Somit wird in § 3
„Steuermaßstab und Steuersätze“ die Bezeichnung „Kampfhund“ durch „gefährlicher
Hund“ ersetzt. Außerdem entfällt die Verpflichtung bei bestimmten Rassen
zwingend einen Wesenstest durchführen lassen zu müssen. Zukünftig sind alle
Hunde, bei denen eine erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder
von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch gesteigerte
Aggressivität, Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe besteht, als
gefährliche Hunde einzustufen, wenn die zuständige Behörde die Gefährlichkeit
nach dem Niedersächsischen Hundegesetz (NHundG) festgestellt hat.
Der § 3 enthält
ferner eine abschließende Aufzählung gefährlicher Hunde, die auf jeden Fall
nach dem höchsten Steuersatz versteuert werden. Die Aufzählung ist dem § 2 Abs.
1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 12.04.2001
entnommen.
Eine weitere
Änderung betrifft den § 2 „Steuerpflicht , Haftung“.
Durch die
Erweiterung des Personenkreises der Steuerpflichtigen hat die Kasse im Falle
einer zwangsweisen Beitreibung der Forderung die Möglichkeit auf mehrere
Schuldner zugreifen zu können. Diese Änderung erscheint aufgrund der Zunahme
der Verbraucherinsolvenzen und der damit verbundenen Schwierigkeiten,
Rückstände zwangsweise beizutreiben, sinnvoll.
(Tolsdorf) |
Bürgermeister |
Anlagen
Beschlussvorschlag:
Die II. Satzung
zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Bippen vom 03.07.2000 wird
beschlossen.