Betreff
Änderung der Hundesteuersatzung
Vorlage
FG 20/023/2008
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Die Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Fürstenau wird erforderlich, da das Bundesverwaltungsgericht die Hunderegelung in der niedersächsischen Gefahrtierverordnung für nichtig erklärt hat.

 

Somit wird in § 3 „Steuermaßstab und Steuersätze“ die Bezeichnung „Kampfhund“ durch „gefährlicher Hund“ ersetzt. Außerdem entfällt die Verpflichtung bei bestimmten Rassen zwingend einen Wesenstest durchführen lassen zu müssen. Zukünftig sind alle Hunde, bei denen eine erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch gesteigerte Aggressivität, Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe besteht, als gefährliche Hunde einzustufen, wenn die zuständige Behörde die Gefährlichkeit nach dem Niedersächsischen Hundegesetz (NHundG) festgestellt hat.

 

Der § 3 enthält ferner eine abschließende Aufzählung gefährlicher Hunde, die auf jeden Fall nach dem höchsten Steuersatz versteuert werden. Die Aufzählung ist dem § 2 Abs. 1 des Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetz   vom 12.04.2001 entnommen.

 

Eine weitere Änderung betrifft den § 2 „Steuerpflicht , Haftung“.

 

Durch die Erweiterung des Personenkreises der Steuerpflichtigen hat die Kasse im Falle einer zwangsweisen Beitreibung der Forderung die Möglichkeit auf mehrere Schuldner zugreifen zu können. Diese Änderung erscheint aufgrund der Zunahme der Verbraucherinsolvenzen und der damit verbundenen Schwierigkeiten Rückstände zwangsweise beizutreiben, sinnvoll.

  


(Ramler)

(Weymann)

(Selter)

Fachgebiet 20

Fachdienst II

Stadtdirektor

 

 

Anlagen

 


Beschlussvorschlag:

 

- als Empfehlung an den Rat –

 

Die III. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Fürstenau vom 27.06.2000 wird beschlossen.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

- keine -

 

 

 

 

(Weymann)

Fachdienst II