Betreff
Haushaltssicherungskonzept 2009
Vorlage
FG 20/022/2008
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Gemäß  § 84 Abs. 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann. Das Haushaltssicherungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung vom Rat zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen.

 

Da der Haushaltsplanentwurf 2009 unter Berücksichtigung der mit Beschlussvorlage zu Tagesordnungspunkt Ö 7) vorgenommenen Änderungen einen Sollfehlbedarf in Höhe von 424.500 € ausweist, muss das vom Rat der Samtgemeinde Fürstenau in seiner Sitzung am 20.03.1997 erstmals für das Haushaltsjahr 1997 beschlossene Haushaltskonsolidierungskonzept ergänzt und weitergeführt werden.

 

Ein Haushaltssicherungskonzept für das Haushaltsjahr 2009 wurde noch nicht erarbeitet, da die Beratungsergebnisse der Sitzung des Finanz- und Rechnungsprüfungsausschusses abzuwarten sind.


(Richter)

(Weymann)

(Selter)

Fachbereich 3

Fachdienst II

Samtgemeindebürgermeister

 


Beschlussvorschlag:

 

Unter Berücksichtigung der Beratungsergebnisse zum Haushalt 2009 ist zur Sitzung des Samtgemeindeausschusses am 27.11.2008 ein Haushaltssicherungskonzept vorzulegen.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Durch die Haushaltssicherungsmaßnahmen kann der Fehlbedarf reduziert und eine Verschuldung bzw. Netto-Neuverschuldung vermieden werden.

 

 

 

(Weymann)

Fachdienst II