Herr Alexander Wegener hatte für sein Grundstück Hoher Esch 19, den Antrag gestellt, von den gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Höhe der Einfriedigung abweichen zu dürfen. Der Antrag wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 28.04.2008 negativ beschieden.
Gleichwohl hat Herr Wegener trotz Kenntnis der Entscheidung die Einfriedigung baurechtswidrig errichtet.
Durch die Höhe des Zaunes ist eine sachliche
Zuständigkeit des Landkreises gegeben, der zwischenzeitlich eine Erörterung
gem. § 89 (3) NBauO hinsichtlich eines Rückbaus durchgeführt hat.
Durch den nunmehr eingeschalteten Rechtsanwalt wurden zwei Vorschläge zur
Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes unterbreitet:
1. Die Einfriedigung besteht aus Betonfertigteilen mit jeweils rd. 0,50 m Höhe. Die Eheleute Wegener schlagen vor, sie auf zwei Elemente zurückzubauen.
Da weiterhin die zulässige Höhe von 0.80 m überschritten wird, bittet der Landkreis um Mitteilung, ob die Gemeinde diesem Vorschlag gem. § 36 BauB ihr Einvernehmen erteilen kann.
2. Soweit ein Rückbau auf rd. 1 ,00 m nicht zugelassen wird, ist Herr Wegener bereit, die Einfriedigung vollständig zu entfernen. Da er gleichzeitig den gesamten Garten umgestalten möchte, erbittet für den Rückbau eine großzügige Frist bis Juni 2009
(Brandt) |
Bürgermeister |
Anlagen
Beschlussvorschlag:
ohne