Betreff
Benutzungsordnung und Gebührensatzung für die Bibliothek der IGS und Samtgemeinde Fürstenau
Vorlage
FG 40/007/2008
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Für die Bibliothek der IGS und Samtgemeinde Fürstenau ist in Kürze eine EDV-Umstellung geplant. Daher sollte für diese eine Benutzungsordnung und Gebührensatzung erlassen werden.

Dieser Beschlussvorlage sind Entwürfe als Anlage beigefügt.

 

Um eine mögliche Gebührenänderung zu einem späteren Zeitpunkt problemlos vornehmen zu können, sollten die Benutzungsordnung und Gebührensatzung getrennt voneinander beschlossen werden.


 

(Klausing)

(Weymann)

(Selter)

Fachbereich 4

Fachdienst II

Samtgemeindebürgermeister

 

 

Anlagen

 

Benutzungsordnung für die

Bibliothek der IGS

und Samtgemeinde Fürstenau

 

 

Aufgrund der §§ 6 und 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 28.10.2006 (GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2006 (GVBl. S. 575, 579) hat der Rat der Samtgemeinde Fürstenau in seiner Sitzung am 03. 07.2008 folgende Benutzungsordnung beschlossen:

 

 

  1. Allgemeines

 

1.1.        Die Bibliothek der IGS und Samtgemeinde Fürstenau ist eine öffentliche Einrichtung. Die Benutzung ist allen gestattet und richtet sich nach öffentlichem Recht.

 

1.2.        Für das Entleihen von Medien ist eine Gebühr zu entrichten. Deren Höhe richtet sich nach der Gebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung.

Mit Betreten der Bibliothek erkennt der Benutzer bzw. Erziehungsberechtigte die Benutzungsordnung sowie die Gebührensatzung an.

 

1.3.        In der Bibliothek sind EDV-Programme sowohl für die Kundendatei als auch für Verbuchungsvorgänge im Einsatz. Personenbezogene Daten, sowie Ausleihvorgänge werden elektronisch unter Beachtung geltender Datenschutzbestimmungen gespeichert. Mit der Unterschrift auf dem Anmeldeformular erklären die Besucher ihr Einverständnis.

Anmeldungen und Entleihungen sind ohne Einsatz der EDV-Programme nicht möglich.

 

 

  1. Anmeldung

 

2.1.        Zur Anmeldung ist die Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises erforderlich. Sollte daraus die Anschrift nicht ersichtlich sein, so ist zusätzlich eine Bestätigung der Meldebehörde vorzulegen. Namens- und Adressenänderungen  sind unverzüglich mitzuteilen.

 

2.2.        Bei der Anmeldung wird ein Bibliotheksausweis ausgestellt.

 

2.3.        Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich dabei als Gesamtschuldner.

 

2.4.        Bei der Anmeldung wird für jedes Konto ein Online-Zugang eingerichtet. Dieser Zugang ist für jeden Nutzer codiert.

 

 

 

  1. Bibliotheksausweis

 

3.1.        Für das Entleihen von Medien und die Benutzung der PC´s ist ein gültiger Bibliotheksausweis erforderlich.

 

3.2.        Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Der Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen, damit er gesperrt werden kann und die Benutzer vor Missbrauch bewahrt bleiben. Für Schäden, die durch Missbrauch des Bibliotheksausweises entstehen, haften die Benutzer bzw. die gesetzlichen Vertreter, es sei denn, dass sie den Missbrauch nicht schuldhaft verursacht haben.

 

3.3.        Für das Ausstellen eines neuen Bibliotheksausweises bei Verlust oder Beschädigung wird eine Gebühr erhoben.

 

3.4.        Der Bibliotheksausweis ist zurückzugeben, wenn die Bibliothek es verlangt oder die Vorraussetzungen für das Entleihen bzw. das Benutzen der Bibliothek nicht mehr gegeben sind.

 

 

  1. Ausleihe, Leihfrist

 

4.1.        Gegen Vorlage des Bibliotheksausweises werden Medien aller Art ausgeliehen,

 

und zwar Bücher und sonstige Medien,                     4 Wochen

wie z.B. CDs, CD-Roms, Spiel

Zeitschriften                                                                1 Woche

 

4.2.        Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag dreimal verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt. Auf Verlangen der Bibliothek  sind dabei die entliehenen Medien vorzulegen.

 

4.3.        In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden oder die Medien können von der Verlängerung ausgenommen werden.

Die aktuell gültige Ausleihfrist ergibt sich aus dem Quittungsbeleg, der bei der Ausleihe ausgegeben wird.

 

4.4.        Die Bibliothek kann entliehene Medien jederzeit zurückfordern.

 

4.5.        Die Bibliothek ist berechtigt, in Einzelfällen die Anzahl der gleichzeitig zu entleihenden Medien zu beschränken.

 

 

  1. Ausleihbeschränkungen

 

Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden.

 

 

  1. Vorbestellungen

 

Ausgeliehene Medien können auf Wunsch vorgemerkt werden. Die Bibliothek behält es sich vor, einzelne Medien / Mediengruppen von der Vormerkung auszuschließen.

 

 

 

  1. Auswärtiger Leihverkehr (Fernleihe)

 

7.1.        Bücher und Zeitschriftenaufsätze, die nicht im Bestand der Bibliothek vorhanden sind, können auf Wunsch über den „Leihverkehr der Bibliotheken“ nach deren geltenden Bestimmungen beschafft werden. Benutzungseinschränkungen bzw. –bestimmungen der besitzenden Bibliothek sind einzuhalten.

 

7.2.        Für Bestellungen aus anderen Bibliotheken übernimmt die Bibliothek der IGS und Samtgemeinde Fürstenau keine Gewährleistung.

 

7.3.        Bestellungen im auswärtigen Leihverkehr sind gebührenpflichtig.

 

 

  1. Verspätete Rückgabe, Einziehung

 

8.1.        Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Säumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftlich Erinnerung an die Kundin / den Kunden ergangen ist.

Die Höhe der Säumnisgebühr ist in der jeweils gültigen Fassung der Gebührensatzung festgelegt.

 

8.2.        Die Forderungen der Bibliothek nach den entliehenen Medien und den ausstehenden Gebühren werden ggf. auf dem Rechtsweg eingezogen.

 

 

  1. Behandlung der Medien, Schadensersatz

 

9.1.        Entliehene Medien sind sorgfältig zu behandeln.

 

9.2.        Der Verlust entliehener Medien ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen.

Für Verlust, Veränderungen oder Beschädigungen entliehener Medien ist die Kundin / der Kunde schadensersatzpflichtig nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, es sei denn, dass sie an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft.

Zusätzlich zum Wiederbeschaffungswert der Medien wird ein Bearbeitungsentgelt erhoben.

 

9.3.        Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

 

 

  1. Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht

 

10.1.      Die Kundin / der Kunde muss sich in der Bibliothek so verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden.

 

10.2.      Das Rauchen sowie der Verzehr von Speisen und Getränken sind nicht gestattet.

 

10.3.      Auf den Gebrauch von Handys soll verzichtet werden.

 

10.4.      Für verlorene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzer übernimmt die Bibliothek keine Haftung.

 

10.5.      Bei der Benutzung von Fotokopiergeräten sind die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten.

 

10.6.      Das Hausrecht in der Bibliothek untersteht dem Samtgemeindebürgermeister oder den von ihm beauftragten Bibliotheksmitarbeitern. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.

 

 

 

  1. Elektronische Medien, Internet

 

11.1.      Die Bibliothek kann für die Benutzung der PCs mit Ausnahme des Bibliothekenkataloges  Gebühren erheben.

 

11.2.      Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres benötigen vor der ersten Nutzung des Internets die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Diese wird mit der Anmeldung erteilt.

 

11.3.      An den PCs dürfen keinerlei Änderungen oder Manipulationen vorgenommen werden.

 

11.4.      Um die Geräte bzw. das Netz der Bibliothek vor Viren zu schützen, ist es untersagt, mitgebrachte Software an den Geräten der Bibliothek einzusetzen und Downloads aus dem Internet vorzunehmen, soweit dieses urheberrechtlich untersagt ist.

 

11.5.      Bei nachgewiesener, nicht sachgerechter Bedienung der PCs haftet die Kundin / der Kunde bzw. der gesetzliche Vertreter für die Schäden.

 

11.6.      Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für Schäden an Geräten, Software oder Daten der Benutzer, die durch die Nutzung der ausgeliehenen Medien entstanden sind.

 

 

  1. Ausschluss von der Benutzung

 

Personen, die trotz Ermahnung gegen diese Satzung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können dauernd oder für eine begrenzte Zeit von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss erfolgt in schriftlicher Form.

 

 

  1. Inkrafttreten

 

Die Benutzungsordnung tritt zum 01.08.2008 in Kraft.

 

 

Fürstenau, den 03.07.2008

 

 

 

 

(Peter Selter)

Samtgemeindebürgermeister      

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebührensatzung für die

Bibliothek der IGS

und Samtgemeinde Fürstenau

 

 

Aufgrund der §§ 6, 8 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 28.10.2006 (GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2006 (GVBl. S. 575, 579), und des § 5 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Samtgemeinde Fürstenau in seiner Sitzung am 03.07.2008 folgende Gebührensatzung beschlossen:

 

 

 

1. Entgelt für einen Jahresausweis                                                           15,00 €

     

      Befreit von der Gebühr sind:

      - Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

      - Schüler/innen ab dem 18. Lebensjahr

         sowie Studenten/innen

         bei Vorlage eines gültigen Schüler- bzw. Studentenausweises

      - Wehrdienst- und Wehrersatzdienstleistende

         bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung

      - Ableistende eines Freiwilligen Jahres

         bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung

      - Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und

         dem Asylbewerberleistungsgesetz

         bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung

 

      Die Jahresgebühr wird für ein Kalenderjahr erhoben, erstmalig ab

      dem Zeitpunkt der Anmeldung.

 

2. Tagesausweis                                                                                            3,00 €

      (Einmalige Ausleihe von max. 10 Medien)

 

3. Ausleihe ohne Vorlage des vorhandenen                                              1,50 €

    Bibliotheksausweises

      (Pro Öffnung des bestehenden Kundenkontos, nur in Verbindung

      mit einem Lichtbildausweis.)

 

4. Säumnisgebühr

      Nach Ablauf der Ausleihfrist wird schriftlich gemahnt.

      Die Mahngebühren betragen je Medium bei der 1. Mahnung:                  0,30 €

      Jede weitere Mahnung kostet zusätzlich je Medium:                                0,50 €

      Porto- bzw. Telefonkosten werden zusätzlich berechnet.

      Nach der 4. Mahnung muss das Medium ersetzt werden.

 

5. Ersatzausstellung eines Benutzerausweises                                        5,00 €

 

6. Gebühr für die Entleihe von Audiovisuellen Medien

      (Je Medieneinheit)

      a) bei Erwachsenen                                                                                   2,00 €

      b) bei von der Jahresgebühr Befreiten                                                      1,00 €

 

 

7. Internetnutzung

    pro angefangene halbe Stunde:                                                                  0,50 €

 

8. Ausdrucke / Kopien pro Seite                                                                  0,10 €

 

9. Medienersatz                                                         Wiederbeschaffungskosten

    zuzüglich je Medieneinheit                                                                       5,00 €

    Ausnahme bei Zeitschriften                                                                     1,00 €

    Nach Rückgabe berechneter Medien werden nur

    die Ersatzkosten für das Medium erlassen bzw., wenn

    diese bereits beglichen wurden, zurückerstattet.

 

10. Ersatz eines beschädigten Verbuchungsetiketts                                5,00 €

 

 

 

Die Bibliothek macht ihre Gebühren durch Aushang bekannt.

 

Die Gebührensatzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft.

 

 

 

Fürstenau, den 03.07.2008

 

 

 

 

(Peter Selter)

Samtgemeindebürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Benutzungsordnung für die Bibliothek der IGS und Samtgemeinde Fürstenau wird beschlossen.

 

  1. Die Gebührensatzung für die Bibliothek der IGS und Samtgemeinde Fürstenau wird beschlossen.

Finanzielle Auswirkungen:

 

Durch die Erhebung  von Gebühren verbessert sich die Einnahmesituation der Samtgemeinde Fürstenau.

 

 

 

(Weymann)

Fachdienst II