Betreff
Bedarfszuweisung - Finanzzuweisung an die Mitgliedsgemeinden
Vorlage
FG 20/009/2008
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Das Nds. Ministerium für Inneres, Sport und Integration hat mit dem als Anlage beigefügten Erlass vom 14.05.2008 der Samtgemeinde Fürstenau eine Bedarfszuweisung wegen einer außergewöhnlichen Lage im Antragsverfahren 2007 gem. § 13 des Nds. Finanzausgleichsgesetzes (NFAG) in Höhe von 900.000,00 € gewährt.

 

Nunmehr ist zu entscheiden, ob und in welcher Höhe die Bedarfszuweisung auf die einzelnen Verwaltungseinheiten verteilt werden soll.

 

Der Gesamtbetrag der Bedarfszuweisung beläuft sich auf 9,1 % der maßgebenden Fehlbeträge 2006 im Verwaltungshaushalt aller Mitgliedsgemeinden einschließlich Samtgemeinde in Höhe von 9.654.155,84 €. Der sich hiernach ergebende Betrag wurde mathematisch auf volle 50.000,00 € gerundet.

 

Bei Zugrundelegung dieses Verteilungsmaßstabes ergibt sich folgende Aufteilung:

 

 

Die in den letzten beiden Jahren bewilligten Bedarfszuweisungen wurden ebenfalls nach diesem Schema berechnet. Bei der Verteilung auf die Mitgliedsgemeinden sind die Beträge jedoch auf volle 5.000,00 € gerundet worden. Im vorliegenden Fall ergeben sich danach folgende Summen:

 

 


(Richter)

(Weymann)

(Selter)

Fachbereich 3

Fachdienst II

Samtgemeindebürgermeister

 

 

 

Anlage


Beschlussvorschlag:

 

Die vom Nds. Ministerium für Inneres, Sport und Integration mit Erlass vom 14.05.2008 bewilligte Bedarfszuweisung in Höhe von 900.000,00 € wird entsprechend der Fehlbeträge zum 31.12.2006 zwischen der Samtgemeinde Fürstenau und den Mitgliedsgemeinden aufgeteilt. Die sich hiernach ergebenden Beträge sind auf volle 5.000,00 € zu runden. Auf die einzelnen Verwaltungseinheiten entfallen danach folgende Summen:

 

Samtgemeinde Fürstenau                                520.000,00 €

Stadt Fürstenau                                                290.000,00 €

Gemeinde Bippen                                              90.000,00 €

Gemeinde Berge                                                         0,00 €


Finanzielle Auswirkungen:

 

Bei Weiterleitung eines Teilbetrages der Bedarfszuweisung an die Mitgliedsgemeinden erhöht sich der Sollfehlbedarf im Verwaltungshaushalt. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die in Anspruch zu nehmenden Kassenkredite und damit auf die Höhe der zu zahlenden Kassenkreditzinsen.

 

 

 

(Weymann)

Fachdienst II