Betreff
Mitwirkung von Schöffen in der Strafgerichtsbarkeit, Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013
Vorlage
FB 2/002/2008
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Die Amtszeit der zur Zeit amtierenden Schöffen endet mit Ablauf des Kalenderjahres 2008. Für die Geschäftsjahre 2009 bis einschließlich 2013 sind im Herbst 2008 die Schöffen neu zu wählen, aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21. Dez. 2004 (BGBl. I S. 3599) erstmals für fünf Jahre. Der Gemeinsame Runderlass des MJ und des MI vom 20. Jan. 1988  (Nds. MBl. S. 80) geändert durch Gemeinsamen Runderlass vom 12. April 1996 (Nds. MBl. S.881) gilt weiter unter Berücksichtigung der mit dem vorgenannten Gesetz bewirkten Rechtsänderungen.

 

Nach diesem Runderlass findet die Schöffenwahl in der Weise statt, dass bei jedem Amtsgericht ein Ausschuss zusammentritt, der aus den Vorschlagslisten die Schöffen wählt. Dieser Ausschuss besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden, einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und jetzt nur noch sieben (bisher zehn) Vertrauenspersonen als Beisitzer, die aus den Einwohnerinnen und Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von der Vertretung des Landkreises (Kreistag) zu wählen sind.

Dem Landkreis Osnabrück wurden Vertrauenspersonen für eine evtl. Aufnahme in den Schöffenwahlausschuss benannt.

 

Mit Schreiben vom 11. Febr. 2008 teilt der Vorsitzende des Schöffengerichts beim Amtsgericht Bersenbrück mit, dass der Präsident des Landgerichts Osnabrück in Anlehnung an die jeweilige Einwohnerzahl die genaue Anzahl der von der Gemeinde vorzuschlagenden Personen für die Wahl der Schöffen für die Samtgemeinde Fürstenau auf  10 (zehn) Personen festgesetzt hat. bei der Aufstellung der Vorschlagslisten für Schöffen sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) über Unfähigkeit, Nichtberufung und Ablehnungsberechtigung für das Amt eines Schöffen zu berücksichtigen.

 

Nach § 36 Abs. 2 GVG soll die Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und soziale Stellung angemessen berücksichtigen.

 

Nach dem angeführten Runderlass sind die in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen vorher zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigung wurde von der Verwaltung durchgeführt, Bedenken und Anregungen sind nicht eingegangen.

 

 


(Kormann)

(Ahrend)

(Selter)

Fachbereich 2

Fachdienst I

Samtgemeindebürgermeister

 

 

Anlagen

 


Beschlussvorschlag:

 

Die in der anliegenden Vorschlagsliste aufgeführten Personen werden für die Auswahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 benannt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 

 

(Weymann)

Fachdienst II