Betreff
1. Änderung des Bebauungsplans Nr .16 "Höfener Esch Teil II"
Vorlage
BER/025/2008
Art
Beschlussvorlage Berge

Anliegend die raumordnerische Beurteilung des Landkreises Osnabrück, die im Wesentlichen zum dem Ergebnis kommt, dass die Gemeinde Berge mit ihrem geschlossenen Siedlungsbereich als ein Standort mit einer ergänzenden Versorgungsfunktion eingestuft werden kann, der aufgrund seines Versorgungsangebotes primär die ortsbezogene Nahversorgung sicherstellt.
Aus Sicht der Regionalplanung dienen die  Sortimente des Lebensmittel-Discounters, des Getränkemarktes sowie der Drogeriemarkt und der Tiefkühl-Sonderpostenmarkt mit den angegebenen Verkaufsflächen der Aufrechterhaltung einer ortsbezogenen Nahversorgung der Gemeinde Berge.

Damit es jedoch nicht zu Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Grundzentrums Fürstenau kommt, wird eine Ausweisung als Sondergebiet für erforderlich gehalten, bei dem die zuvor genannten Handelsbetriebe mit ihren Verkaufsflächen konkret im Bebauungsplan auszuweisen sind.

 

Die Forderungen dieser  Stellungnahme wurden im anliegenden Vorentwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 Höfener Esch Teil II dergestalt umgesetzt, dass nur eine Teilfläche als Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel ausgewiesen und die zulässigen Einzelhandelsbetriebe dargestellt werden.

 

Spezifizierungen zur Art der Nutzung sind auf den grundsätzlichen Angaben des Gutachters eingebracht worden, zurzeit wird im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Gutachtens geprüft, ob die im Vorentwurf angegeben Restriktionen ausreichend sind. Das diesbezügliche Ergebnis wird in der Sitzung vorgestellt.

 

Auch wird der Vorentwurf hinsichtlich Textziffer 13 (Oberflächenentwässerung) noch geändert. Auch dazu wird in der Sitzung vorgetragen.

  


(Brandt)

Bürgermeister

 

 

Anlagen

 

Raumordnerische Beurteilung des Landkreises, Vorentwurfsplan


Beschlussvorschlag:

 

Dem Entwurf der Bebauungsplanänderung und der Begründung wird zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr.2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.


Finanzielle Auswirkungen: