Anliegend die raumordnerische Beurteilung des
Landkreises Osnabrück, die im Wesentlichen zum dem Ergebnis kommt, dass die
Gemeinde Berge mit ihrem geschlossenen Siedlungsbereich als ein Standort mit
einer ergänzenden Versorgungsfunktion eingestuft werden kann, der aufgrund
seines Versorgungsangebotes primär die ortsbezogene Nahversorgung sicherstellt.
Aus Sicht der Regionalplanung dienen die Sortimente des Lebensmittel-Discounters, des
Getränkemarktes sowie der Drogeriemarkt und der Tiefkühl-Sonderpostenmarkt mit
den angegebenen Verkaufsflächen der Aufrechterhaltung einer ortsbezogenen
Nahversorgung der Gemeinde Berge.
Damit es jedoch nicht zu Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Grundzentrums Fürstenau kommt, wird eine Ausweisung als Sondergebiet für erforderlich gehalten, bei dem die zuvor genannten Handelsbetriebe mit ihren Verkaufsflächen konkret im Bebauungsplan auszuweisen sind.
Die Forderungen dieser Stellungnahme wurden im anliegenden Vorentwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 Höfener Esch Teil II dergestalt umgesetzt, dass nur eine Teilfläche als Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel ausgewiesen und die zulässigen Einzelhandelsbetriebe dargestellt werden.
Spezifizierungen zur Art der Nutzung sind auf den grundsätzlichen Angaben des Gutachters eingebracht worden, zurzeit wird im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Gutachtens geprüft, ob die im Vorentwurf angegeben Restriktionen ausreichend sind. Das diesbezügliche Ergebnis wird in der Sitzung vorgestellt.
Auch wird der Vorentwurf hinsichtlich Textziffer 13 (Oberflächenentwässerung) noch geändert. Auch dazu wird in der Sitzung vorgetragen.
(Brandt) |
Bürgermeister |
Anlagen
Raumordnerische Beurteilung des Landkreises, Vorentwurfsplan
Beschlussvorschlag:
Dem Entwurf der Bebauungsplanänderung und der Begründung wird zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr.2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen: