Betreff
Antrag auf Einrichtung einer Integrationsgruppe im Kindergarten St. Servatius für das Kindergartenjahr 2008/2009
Vorlage
BER/022/2008
Art
Beschlussvorlage Berge

Die katholische Kirchengemeinde St. Servatius hat für das Kindergartenjahr 2008/2009 den Antrag auf Einrichtung einer Integrationsgruppe gestellt.

Nach Abschluss der Schuluntersuchungen ist bei drei Kindern, die allesamt den Kindergarten schon besuchen, ein Förderbedarf festgestellt worden. Bei einem weiteren Kind erfolgt die Untersuchung in Kürze.

Die Einrichtung einer Integrationsgruppe hat zur Folge, dass sich die Anzahl der zur Verfügung stehenden Kindergartenplätze von derzeit 97 auf 90 Kinder vermindert, da in einer Integrationsgruppe maximal 18 Kinder betreut werden können, wovon höchstens 4 Kinder einen anerkannten Förderbedarf haben dürfen. Die vorgeschriebene Mindestraumgröße beträgt 54 qm, so dass eine Integrationsgruppe nur in einem der drei großen Räume eingerichtet werden kann. Mithin stünden dann 18 Plätze in der Integrationsgruppe und 72 Regulärgruppenplätze zur Verfügung (2 x 25 sowie 22 im neuen Gruppenraum).

Ferner ist bei einer Integrationsgruppe eine Betreuungszeit von 5 Stunden täglich zu gewährleisten. Als Personal ist eine Heilerziehungspflegerin oder Heilpädagogin einzusetzen, wobei die Kosten für die heilpädagogische Fachkraft bis zu 38,5 Wochenstunden erstattet werden, sowie zwei weitere Erzieherinnen mit jeweils 25 Stunden am Kind und einer Gesamtverfügungszeit von 12 Stunden (Aufteilung auf die Erzieherinnen 8 und 4 Stunden). Für die eingesetzte Gruppenerstkraft erhöht sich der Personalkostenzuschuss des Landes von 20 auf 45 %.

 

Vom Schulbesuch wurden zwei Kinder zurückgestellt, die auch im Lindergarten Berge verbleiben, so dass voraussichtlich von den derzeit 93 Kindern, 49 im Kindergarten verbleiben. Ferner liegen 45 Neuanmeldungen vor, so dass sich die Gesamtzahl zunächst  auf 94 Kinder beläuft, wobei für zwei angemeldete  Kinder  eine Aufnahme bzw. ein Verbleib im Sprachheilkindergarten beantragt ist, über den ebenfalls in Kürze entschieden wird. Zwei weitere Kinder sind nicht nur im Kindergarten, sondern auch bei anderen Einrichtungen angemeldet.

 

Gemäß § 12 (3) Satz 2 KiTaG kann der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz, soweit ein ausreichendes Angebot an Plätzen nicht zur Verfügung steht, auch in einem Kinderspielkreis erfüllt werden, der sich außerhalb der Kindertagesstätte befinden muss, wenn die Kinder dort wöchentlich mindestens 15 Stunden am Vormittag betreut werden. Diese Voraussetzung wird laut vorliegender Genehmigung von der Einrichtung Leuchtturm erfüllt, das Familienzentrum Pusteblume erreicht die vorgeschriebenen 15 Betreuungsstunden nicht.

 

Der Kindergarten versendet  zurzeit die Betreuungsverträge zur Unterschrift an die Eltern, wobei der Vorbehalt gemacht wird, dass der Vertrag erst mit der Unterschrift des Trägers in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Plätzen rechtswirksam wird.



 

 


 

 


 


(Brandt)

Bürgermeister

 

 

Anlagen

 

 


Beschlussvorschlag:

 

ohne


Finanzielle Auswirkungen: