Der vorliegende Entwurf der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach §§ 6 und 6b NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Bippen (Straßenausbaubeitragssatzung) wird unter Berücksichtigung der folgenden Punkte als Satzung beschlossen:

  1. Die Regelung zur Minderung des beitragsfähigen Aufwandes um Kosten für die Beseitigung von belasteten Bodenmaterial/Bauschutt/Straßenaufbruch wird in die Straßenausbaubeitragssatzung aufgenommen (§ 3 Abs. 4 des Entwurfs).
  2. Der Vorabzug eines Anteils vom Gesamtaufwand
    wird in Höhe von 25 v. H. in die Straßenausbaubeitragssatzung aufgenommen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs).
  3. Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des beitragsfähigen Aufwandes im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 / Satz 2 zu verwenden.
  4. Eine Eckgrundstücksvergünstigung wird in die Straßenausbaubeitragssatzung aufgenommen.
    Der Anteil je öffentlicher Einrichtung ist mit 60 % anzusetzen.

Die Regelung gilt auch für gewerblich genutzte Grundstücke und Grundstücke im Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten.

(§ 9 des Entwurfs)

5.    Verrentungen werden zugelassen und entsprechende Regelungen in die Straßenausbaubeitragssatzung aufgenommen. Die Jahresleistung muss mindestens 250,00 € betragen. Der jeweilige Restbetrag wird mit 3 Prozent über dem Basiszinssatz verzinst. (§ 14 Abs. 2 – 5 des Entwurfs)


Sofern eine Gemeinde eine vorhandene Straße erweitert, erneuert oder verbessert, kann sie die Anlieger durch sogenannte Straßenausbaubeiträge an den Kosten beteiligen. Die zugehörige rechtliche Begründung findet sich in dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG). Wie die Beiträge vor Ort erhoben werden, regelt dann eine entsprechende Straßenausbaubeitragssatzung der jeweiligen Kommune. Unter anderem wird dort auch die Aufteilung der Kosten zwischen den Anliegern und der Kommune festgesetzt. Abhängig ist dies von den betreffenden Teileinrichtungen und der Verkehrsbedeutung der Straße.

 

Aufgrund der teilweise sehr hohen finanziellen Belastung der Anwohner, wurde in den vergangenen Jahren jedoch vermehrt in der Öffentlichkeit eine Abschaffung bzw. Änderung dieser Straßenausbaubeiträge diskutiert.

 

Das Land Niedersachsen hielt an dem geltenden Straßenausbaubeitragsrecht allerdings fest und nahm einige Änderungen vor, um die Beiträge flexibler gestalten zu können. In diesem Zuge wurde der § 6b in das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz (NKAG) aufgenommen. Von diesem kann eine Kommune Gebrauch machen, eine Pflicht besteht aber nicht.

 

Mit der Aufnahme des § 6b NKAG wurden drei rechtslogisch aufeinanderfolgende Schritte zur Flexibilisierung der Straßenausbaubeiträge eingeführt.

In einem ersten Schritt sollen noch vor der Durchführung der betragsfähigen Maßnahme die Beitragspflichtigen möglichst frühzeitig über die Einzelheiten des Vorhabens informiert werden. Dem folgt die Möglichkeit einer Entlastung der Beitragspflichtigen durch eine direkte Reduzierung des beitragsfähigen Aufwandes und durch die Anrechnung Zuschüssen Dritter. Im letzten Schritt soll schließlich eine wirtschaftliche Überforderung der Beitragspflichtigen vermieden werden, bei denen die Begleichung des auf sie entfallenden Beitrags finanzielle Schwierigkeiten begründen kann.

 

Der erste Schritt der frühzeitigen Anliegerinformation findet sich im § 6b NKAG als Soll-Regel wieder. Dies wurde entsprechend des Satzungsmusters des Städte- und Gemeindebundes als konkrete Regelung in den Satzungsentwurf mit aufgenommen. Bislang hat die Verwaltung regelmäßig vor Beginn einer beitragsfähigen Straßenausbaumaßnahme die Anlieger in Versammlungen über die Art des Ausbaus und die für sie entstehenden beitragsrechtlichen Auswirkungen informiert. Allerdings sieht die Einführung des § 6b NKAG vor, dass diese Anliegerinformation bereits drei Monate vor Beginn einer beitragsfähigen Maßnahme zu erfolgen hat. Da jedoch zu diesem Zeitpunkt verlässliche Prognosen der Beitragshöhen nur schwerlich möglich sind, können diese nur grob eingeschätzt werden.

 

Weiter ermöglicht der § 6b NKAG den Gemeinden im zweiten Schritt durch Satzung für Verkehrsanlagen festzulegen, dass der „Bemessung der Beiträge nach Vorteilen nur ein Teil des gemäß § 6 Abs. 3“ NKAG „ermittelten Aufwandes zugrunde gelegt wird“. Durch einen solchen Entschluss der Gemeinde, nämlich einen bestimmten Teil des beitragsfähigen Aufwandes durch eine Satzungsvorschrift selbst zu übernehmen, würde sich der Eigentümeranteil entsprechend vermindern. Die damit erzielte Entlastung des beitragspflichtigen Anliegers durch eine Reduzierung des Eigentümeranteiles geht jedoch vollständig zulasten der Gemeinde.

 

Der Satzungsentwurf enthält daher einen optionalen Formulierungsvorschlag, sofern der Beschluss gefasst wird, eine solche Regelung aufzunehmen. Mit Blick auf die derzeitig schwer abzusehenden finanziellen Entwicklungen der Finanzen der Gemeinde sowie der nicht einzuschätzenden finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie, wird von Seiten der Verwaltung darauf hingewiesen, dass eine sorgfältige Abwägung erfolgen sollte.

 

Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der beitragsfähige Aufwand für eine Straßenausbaumaßnahme um die Kosten reduziert wird, die für den Abtransport und die Entsorgung von bestimmtem belasteten Bodenmaterial und Straßenaufbruch anfallen. Auch dies würde zu einer Reduzierung des beitragsfähigen Aufwandes führen und wurde entsprechend als Vorschlag in die Satzung unter § 3 Abs. 4 aufgenommen.

Hintergrund hierfür ist, dass das Altmaterial früher als Unterbau für die neue Straße wieder eingebaut werden durfte und auch wurde. Da dies durch die Änderung der gesetzlichen Vorgaben mittlerweile nicht mehr zulässig ist, darf Material, welches besonders belastet ist, nicht mehr verbaut werden und muss kostenintensiv entsorgt werden. So ist davon auszugehen, dass in den älteren Straßen bis Mitte der 80er Jahre belastete Stoffe verbaut wurden. In später hergestellten Straßen sollten diese jedoch nicht mehr vorzufinden sein. Dadurch könnte es zukünftig bei den zu sanierenden und abzurechnenden Straßen trotz großer Ähnlichkeiten der baulichen Ausgestaltung zu stark voneinander abweichenden Beitragsbelastungen für die Anlieger kommen. Ausschlaggebend ist der Umfang des eingebauten belasteten Materials. Um diese aus Anliegersicht schwer zu vermittelnde Ungleichbelastung abzufedern, könnte sich die Gemeinde entschließen, den beitragsfähigen Aufwand um diese Mehrkosten zu mindern.

 

Bislang haben einige umliegende Nordkreiskommunen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und sie in ihre Satzung aufgenommen. Erfahrungswerte oder entsprechende Muster-Satzungsregelungen liegen hierzu jedoch noch nicht vor. Ebenso würde die Höhe der Aufwendungen von Fall zu Fall variieren, sodass sie vorab nicht geschätzt werden können, sondern erst bei Durchführung der Maßnahme feststehen.

 

Zudem bietet der § 6b Abs. 1 Satz 2 NKAG eine weitere Entlastungsmöglichkeit für die Beitragspflichtigen. Bislang sind Zuschüsse Dritter nach § 6 Abs. 5 Satz 5 NKAG, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des Gemeindeanteils einzusetzen. Mit der Gesetzesänderung können Gemeinden von dieser Regelung jetzt aber abweichen, indem Zuschüsse Dritter gemäß der oben genannten Regelung nicht vom Gemeindeanteil, sondern vom gesamten beitragsfähigen Aufwand abgezogen werden, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat. So würde auch der Beitragspflichtige durch den Zuschuss eine Entlastung erfahren. Für beide Möglichkeiten sowohl nach § 6 Abs. 5 Satz 5 NKAG als auch nach § 6b Abs. 1 Satz 2 NKAG sieht der Satzungsentwurf einen entsprechenden Vorschlag vor. Im Zuge der Beschlussfassung ist eine Variante zu bestimmen.

 

Weiterhin wird durch § 6b Abs. 2 NKAG die Zulässigkeit von tiefenmäßigen Begrenzungen und Eckgrundstücksvergünstigungen klargestellt. Die bisher enthaltene Tiefenbegrenzung in der Satzung wurde angepasst. Da eine Eckgrundstücksvergünstigung in der Satzung bislang nicht enthalten war, wurde in § 9 ein Entwurf für eine Vergünstigungsregelung zulasten der Gemeinde aufgenommen. Sie orientiert sich in ihrer Formulierung an der Vergünstigungsregelung der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Bippen.

 

Ebenfalls eröffnet § 6b Abs. 4 Satz 1 NKAG eine weitere Möglichkeit, eine wirtschaftliche Überforderung der Beitragspflichtigen zu vermeiden. Die Gemeinde kann eine Verrentung zulassen, wodurch der Beitrag in Form einer Rente gezahlt werden kann. Die Gemeinde ist hierzu nicht verpflichtet, sondern kann innerhalb ihres Ermessens entscheiden, ob sie dies zulassen will.

Für eine Verrentung ist ein Antrag erforderlich. Hierbei bedarf es aber keinen Voraussetzungen, wie beispielsweise der Begründung einer erheblichen Härte o. ä.. Die Laufzeit wird durch einen Verrentungsbescheid festgelegt und liegt ebenfalls im Ermessen der Gemeinde, darf 20 Jahresleistungen dabei aber nicht überschreiten.

Sofern die Gemeinde eine Verzinsung der Restschuld fordert, darf sie die Zinsen in Höhe von bis zu drei Prozent über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB festsetzen. In diesem Punkt wird von der Verwaltung empfohlen, die Verrentung mit dem höchstzulässigen Zinssatz zu verzinsen, da der Basiszinssatz in den vergangenen Jahren immer im negativen Bereich lag. Im Falle einer Erhöhung des Basiszinssatzes kann dann entsprechend über eine Anpassung des Zinssatzes im Zuge einer Satzungsänderung nachgedacht werden.

Hinzuzufügen ist, dass der Beitragspflichtige den jeweiligen Restbetrag zu jeder Zeit ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen kann. Ebenso wird der Restbetrag bei Veräußerung des Grundstückes in voller Höhe fällig.

Geht eine Verrentung über die Dauer von zwei Jahren, so sichert die Verwaltung die Verrentung über die gesamte Laufzeit, indem sie bei der Verrentungsgewährung als Bedingung festsetzt, dass zur Sicherung der Beitragsschuld eine Grundschuld (Sicherungshypothek) in das Grundbuch des Schuldners eingetragen wird. Beitragsforderungen stellen bis zu einer Laufzeit von zwei Jahren bevorrechtigte Forderungen dar und werden im Falle einer Zwangsversteigerung bevorzugt aus der Versteigerungsmasse befriedigt.

 

Neben diesen Neuerungen des § 6b NKAG finden sich in der Satzungsänderung noch die notwendig gewordenen Änderungen durch die Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts.

 

Die vorliegende Gegenüberstellung weist die Änderungen bzw. Ergänzungen in der Neufassung unterstrichen auf. Um den Umfang der Vorlage zu reduzieren, sind nur die Bestimmungen der derzeitigen Straßenausbaubeitragssatzung aufgeführt, für die eine Änderung vorgeschlagen wird.


Der Rat beschließt einstimmig (12 Ja-Stimmen):