Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 14

Der Rat beschließt einstimmig (14 Ja-Stimmen):

 

Als Vertreter für Bürgermeister Gappel werden zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter benannt, die dann die Bezeichnung I. stellvertretende/-r Bürgermeister/-in und II. stellvertretende/-r Bürgermeister/-in führen.

 

 

Beigeordneter Groß de Wente schlägt seitens der CDU Fraktion BERGE für das Amt des I. stellvertretenden Bürgermeisters den Beigeordneten Holtheide vor.

 

Beigeordneter Brandt schlägt seitens der SPD-Bündnis 90/Die Grünen Gruppe für das Amt des II. stellvertretenden Bürgermeisters den Beigeordneten Köhle vor.

 

 

Der Rat beschließt in den einzelnen Wahlgängen jeweils mehrheitlich (13 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung):

 

Beigeordneter Holtheide wird zum I. stellvertretenden Bürgermeister gewählt.

 

Beigeordneter Köhle wird zum II. stellvertretenden Bürgermeister gewählt.

 


Nachdem der jeweilige Beschluss gefasst wurde, fragt Bürgermeister Gappel die Beigeordneten Holtheide und Köhle, ob Sie die Wahl annehmen. Beide bejahen die Frage. Daraufhin erfolgen Gratulationen mit einem Blumenpräsent.


Gemäß § 81 Absatz 2 NKomVG wählt der Rat in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Bürgermeisters, die ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde Berge, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzung des Verwaltungsausschusses und der Verpflichtung der Ratsmitglieder sowie ihrer Pflichtenbelehrung vertritt.

 

Der Rat bestimmt die Reihenfolge der Vertretung, wenn sie bestehen soll. Die Stellvertreter des Bürgermeisters führen die Bezeichnung stellvertretende Bürgermeisterin oder stellvertretender Bürgermeister, wobei es unbenommen ist, eine entsprechende Reihenfolge festzulegen.

 

Bürgermeister Gappel teilt mit, dass wie in den vergangenen Wahlperioden auch insgesamt nur zwei Stellvertreter benannt werden sollten, die dann die Bezeichnung I. und II. stellvertretende/-r Bürgermeister/-in führen sollen.

 

Die Wahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Bürgermeisters richtet sich ebenfalls nach den Vorschriften des § 67 NKomVG, wobei getrennte Wahlvorgänge stattfinden.