Sitzung: 13.02.2019 Gemeinderat Berge
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Enthaltung: 4
Vorlage: BER/001/2019
Der
Rat beschließt mehrheitlich (10 Ja-Stimmen, 4 Enthaltungen):
- Den dargelegten Abwägungsvorschlägen zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wird zugestimmt.
- Die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Asterfeld II“ in Berge einschließlich Begründung, der speziellen artenschutzrechtlichen Beurteilung und der wasserwirtschaftlichen Stellungnahmen wird unter Berücksichtigung des Ergebnisses der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB gefassten Einzelbeschlüsse als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen.
Die
Abwägung der Anregungen und Bedenken der beteiligten Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange (Aufstellung Planungsbüro Dehling &
Twisselmann, Osnabrück) sowie die Satzungsendfassung und die Begründung zur 4. Änderung
des Bebauungsplans „Asterfeld II“ in Berge sind allen Ratsmitgliedern übermittelt
worden und werden in der Sitzung von Bürgermeister Brandt eingehend erläutert.
Nach § 13
Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellung
des Flächennutzungsplanes abweicht, aufgestellt werden, bevor der
Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt wird. Die Gemeinde Berge wird die
Samtgemeinde Fürstenau bitten, den Flächennutzungsplan zeitnah im Wege der
Berichtigung anzupassen. Der Bebauungsplan wird nach Satzungsbeschluss und
entsprechender Bekanntmachung allerdings auch vor einer Berichtigung des
Flächennutzungsplanes Rechtskraft erlangen, so Bürgermeister Brandt.
Insgesamt wurden
zwei private Einwendungen eingereicht. Die darin aufgeführten Bedenken wurden
fachlich und rechtlich geprüft und es bleibt festzuhalten, dass gegen die
Umwandlung des Platzes zur Wohnnutzung keine rechtlichen Bedenken bestehen.
Ferner wird keine Kompensationsmaßnahme
erforderlich sein, da es sich um ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) handelt.