Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 1, Nein: 10

  1. Um ausgewiesene gewerbliche Bauflächen für die Ansiedlung traditioneller Handwerks- und Produktionsbetriebe zu sichern und um negativen städtebaulichen Entwicklungen im Sinne eines „Trading-down-Prozesses“ rechtzeitig entgegenzuwirken, sind durch Änderung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 30, 31, 53, 57 und 59 die folgenden Nutzungen auszuschließen:

a)  Spielhallen und Spielkasinos

b)  Betriebe mit Sexdarbietungen (Sexkinos, Peep-Shows, Striptease-Lokale, Swinger-Clubs usw.) und Sex-Shops

c)  Bordelle und bordellartige Betriebe, also Betriebe, deren beabsichtigte Nutzung die Ausübung sexueller Handlungen als ein betriebliches Wesensmerkmal darstellt und gewerbsmäßige Zimmervermietung zum Zweck der Vornahmen sexueller Handlungen.

  1. Für das geplante Bauvorhaben ist eine Zurückstellung gem. § 15 (1) BauGB für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten zu beantragen.
  2. Nach Vorlage der Bebauungsplan-Entwürfe ist ein vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB durchzuführen. Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird verzichtet. Die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß §§ 3 Abs. 2 und  4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.  

 

 

Der Beschlussvorschlag ist somit abgelehnt.