Sitzung: 07.07.2015 Planungs-, Bau- und Umweltausschusses
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 1, Nein: 10
Vorlage: FB 5/017/2015/1
- Um ausgewiesene gewerbliche Bauflächen für die Ansiedlung traditioneller Handwerks- und Produktionsbetriebe zu sichern und um negativen städtebaulichen Entwicklungen im Sinne eines „Trading-down-Prozesses“ rechtzeitig entgegenzuwirken, sind durch Änderung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 30, 31, 53, 57 und 59 die folgenden Nutzungen auszuschließen:
a) Spielhallen und Spielkasinos
b) Betriebe mit Sexdarbietungen (Sexkinos, Peep-Shows, Striptease-Lokale, Swinger-Clubs usw.) und Sex-Shops
c) Bordelle und bordellartige Betriebe, also Betriebe, deren beabsichtigte Nutzung die Ausübung sexueller Handlungen als ein betriebliches Wesensmerkmal darstellt und gewerbsmäßige Zimmervermietung zum Zweck der Vornahmen sexueller Handlungen.
- Für das geplante Bauvorhaben ist eine Zurückstellung gem. § 15 (1) BauGB für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten zu beantragen.
- Nach Vorlage der Bebauungsplan-Entwürfe ist ein vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB durchzuführen. Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird verzichtet. Die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Der Beschlussvorschlag ist somit abgelehnt.