Gemäß § 42 NGO und § 28 NGO weist Bürgermeister Schröder Ratsfrau Weitzel auf die ihr nach den §§ 25 – 27 obliegenden Pflichten durch Verlesen der jeweiligen Texte hin. Diese Pflichten umfassen:

 

                        § 25 – Amtsverschwiegenheit

                        § 26 – Mitwirkungsverbot

                        § 27 – Treuepflicht

 

Bürgermeister Schröder verpflichtet Ratsfrau Weitzel förmlich durch Handschlag, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.