Sitzung: 11.10.2005 Stadtrat
Gemäß § 42 NGO und § 28 NGO weist Bürgermeister Schröder Ratsfrau Weitzel auf die ihr nach den §§ 25 – 27 obliegenden Pflichten durch Verlesen der jeweiligen Texte hin. Diese Pflichten umfassen:
§ 25 – Amtsverschwiegenheit
§ 26 – Mitwirkungsverbot
§ 27 – Treuepflicht
Bürgermeister Schröder verpflichtet Ratsfrau Weitzel förmlich durch Handschlag, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.