Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 14

Der Rat beschließt einstimmig (14 Ja-Stimmen):

 

Entsprechend § 25a Abs. 2 GemKVO überträgt der Gemeinderat dem Verwaltungsausschuss die Entscheidung über die Annahme von Zuwendungen mit einem Wert von mehr als 100 € bis zu 2.000 €.


Durch die Neuregelung der NGO ist mit Wirkung vom 20.05.2009 die Annahme  von Spenden und Schenkungen gesetzlich geregelt worden. Gemäß § 83 Abs. 4 NGO darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung obliegt dem Bürgermeister. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Rat.

§ 83 Abs. 4 NGO ermächtigt das zuständige Ministerium, durch Verordnung Wertgrenzen für die Annahme und Vermittlung zu erlassen. Das Niedersächsische Innenministerium hat mit der Änderung der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemKVO) im Dezember 2009 in § 25 a GemKVO folgende abweichende Regelungen aufgestellt:

 

1. Der Bürgermeister entscheidet abweichend von der Regelung des § 83 Abs. 4 NGO über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 100 €.

 

2. Der Rat kann den Verwaltungsausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100,- bis höchstens 2.000 € übertragen, wobei sich der Rat für bestimmte Gruppen von Zuwendungen und im Einzelfall die Entscheidung vorbehalten kann.

 

Da der Verwaltungssausschuss in kürzeren Zeitabständen tagt, erscheint es sinnvoll,  von der Delegationsmöglichkeit Gebrauch zu machen.