Der Gemeinderat überträgt dem Verwaltungsausschuss die Entscheidung über die Annahme von Zuwendungen von mehr als 100 Euro bis zu einem Wert von 2.000 Euro.
Bis zur
Neuregelung der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 13.05.2009 gab es
keine gesetzlichen Regelungen zum Thema Sponsoring.
Der dem § 83
NGO angefügte Absatz 4 beinhaltet folgende Regelung:
„Die
Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Spenden, Schenkungen
und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die
sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 beteiligen. Die Einwerbung
und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen der Bürgermeisterin
oder dem Bürgermeister. Über die Annahme
oder Vermittlung entscheidet der Rat. Die Gemeinde erstellt jährlich einen
Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke
anzugeben sind, und übersendet ihn der Kommunalaufsichtsbehörde. Das für
Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Wertgrenzen
für Zuwendungen unterhalb der Wertgrenzen abweichend von den Sätzen 2 bis 4 zu
regeln.“
Das
Niedersächsische Innenministerium hat mit der Änderung der Gemeindehaushalts-
und Kassenverordnung (GemHKVO) vom 18.12.2009 u. a. folgende Regelungen
aufgestellt:
- Die
Stadtdirektorin oder der Stadtdirektor entscheidet abweichend von der
grundsätzlichen gesetzlichen Zuständigkeit des Stadtrates über die Annahme
oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 100 Euro.
- Es besteht
eine Delegationsmöglichkeit vom Stadtrat auf den Verwaltungsausschuss für
Zuwendungen im Wert von 100 Euro bis höchstens 2.000 Euro.
- Der Stadtrat
hat die Möglichkeit, sich Entscheidungen vorzubehalten. Der Vorbehalt kann
für einzelne Entscheidungen, aber auch für Gruppen von Entscheidungen
ausgesprochen werden.
- Eine auf den
Verwaltungsausschuss übertragene Zuständigkeit kann der Stadtrat ganz oder
auch teilweise wieder rückgängig machen.
Die
Verwaltung ist der Auffassung, dass von der Delegationsmöglichkeit Gebrauch
gemacht werden sollte, da der Verwaltungsausschuss in kürzeren Zeitabständen
als der Gemeinderat zusammenkommt und der Entscheidungsprozess so deutlich
verkürzt wird.
Der Rat beschließt einstimmig (15 Ja-Stimmen):