- Für den Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 26 „Sondergebiet Reit- und Fahrsport Lonnerbecke“ ist eine 1. Änderung des Bebauungsplanes aufzustellen.
- Die Änderung ist im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen.
- Auf der Grundlage des Entwurfs ist die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 zeitgleich durchzuführen.
Durch eine
Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 26 „Sondergebiet Reit- und
Fahrsport Lonnerbecke“ sollen weitere für den geplanten Reitsport erforderliche
bauliche Maßnahmen und Flächennutzungen ermöglicht werden. Dazu werden
Modifizierungen der bisherigen Flächenaufteilungen, insbesondere die Verteilung
von Waldflächen und Sondergebietsflächen erforderlich. Darüber hinaus sind
Änderungen bezüglich der bisher geplanten Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen.
Für das
Änderungsverfahren wird der § 13 BauGB angewendet. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1
BauGB gilt das vereinfachte Verfahren für die Änderung und Ergänzung von
Bebauungsplänen, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Dies ist
vorliegend der Fall. Im Vereinfachten Verfahren gelten die Vorschriften nach §
13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Demnach sind u. a. eine Umweltprüfung sowie ein
Umweltbericht entbehrlich.
Der
Änderungsbereich ist identisch mit dem gesamten ca. 7,47 ha großen räumlichen
Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 26. Das Plangebiet
befindet sich im Osten des Ortsteils Lonnerbecke der Gemeinde Bippen. Das Areal
liegt am östlichen Ende der Straße „Zur Tholenburg“. Im Norden schließen eine
Hofanlage, Wald- und Ackerflächen an. Im Süden, Westen und Osten begrenzen
verschiedene Waldflächen das Plangebiet. Unmittelbar westlich befindet sich
zudem ein Grundstück mit Wohnnutzung im Außenbereich.
Herr Dehling
, Planungsbüro Dehling + Twisselmann stellt kurz sich und das Planungsbüro vor
und erklärt, dass die Änderung des Bebbauungsplanes erforderlich ist, damit den
Anforderungen an internationalen Parcoursregeln genügt werden kann. Es werden
zusätzliche Baumaßnahmen erforderlich. Es sind mehr Waldflächen sowie eine
Verlegung der Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Es gelten die gleichen
Festsetzungen wie im Ursprungsplan, so dass keine anderen Bebauungen wie
ursprünglich vorgesehen möglich sind. Es sind keine zusätzlichen Nutzungen
möglich, die zu Konflikten mit benachbarten Landwirten führen könnten.
Auf Anfrage
von Herrn Imke erklärt Bürgermeister Tolsdorf, dass der Vorhabenträger die
Kosten für die Änderung des Bebauungsplanes trägt.
Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Verwaltungsausschuss einstimmig (7 Ja-Stimmen):