Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 7

  1. Für den Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 26 „Sondergebiet Reit- und Fahrsport Lonnerbecke“ ist eine 1. Änderung des Bebauungsplanes aufzustellen.
  2. Die Änderung ist im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen.
  3. Auf der Grundlage des Entwurfs ist die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 zeitgleich durchzuführen.

Durch eine Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 26 „Sondergebiet Reit- und Fahrsport Lonnerbecke“ sollen weitere für den geplanten Reitsport erforderliche bauliche Maßnahmen und Flächennutzungen ermöglicht werden. Dazu werden Modifizierungen der bisherigen Flächenaufteilungen, insbesondere die Verteilung von Waldflächen und Sondergebietsflächen erforderlich. Darüber hinaus sind Änderungen bezüglich der bisher geplanten Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen.

 

Für das Änderungsverfahren wird der § 13 BauGB angewendet. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt das vereinfachte Verfahren für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Dies ist vorliegend der Fall. Im Vereinfachten Verfahren gelten die Vorschriften nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Demnach sind u. a. eine Umweltprüfung sowie ein Umweltbericht entbehrlich.

 

Der Änderungsbereich ist identisch mit dem gesamten ca. 7,47 ha großen räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 26. Das Plangebiet befindet sich im Osten des Ortsteils Lonnerbecke der Gemeinde Bippen. Das Areal liegt am östlichen Ende der Straße „Zur Tholenburg“. Im Norden schließen eine Hofanlage, Wald- und Ackerflächen an. Im Süden, Westen und Osten begrenzen verschiedene Waldflächen das Plangebiet. Unmittelbar westlich befindet sich zudem ein Grundstück mit Wohnnutzung im Außenbereich.

 

Herr Dehling , Planungsbüro Dehling + Twisselmann stellt kurz sich und das Planungsbüro vor und erklärt, dass die Änderung des Bebbauungsplanes erforderlich ist, damit den Anforderungen an internationalen Parcoursregeln genügt werden kann. Es werden zusätzliche Baumaßnahmen erforderlich. Es sind mehr Waldflächen sowie eine Verlegung der Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Es gelten die gleichen Festsetzungen wie im Ursprungsplan, so dass keine anderen Bebauungen wie ursprünglich vorgesehen möglich sind. Es sind keine zusätzlichen Nutzungen möglich, die zu Konflikten mit benachbarten Landwirten führen könnten.

 

Auf Anfrage von Herrn Imke erklärt Bürgermeister Tolsdorf, dass der Vorhabenträger die Kosten für die Änderung des Bebauungsplanes trägt.


Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Verwaltungsausschuss einstimmig (7 Ja-Stimmen):