Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 14

Der Rat beschließt einstimmig (14 Ja-Stimmen):

 

Für den Bereich der Gemeinde Berge werden keine Gebiete mit Anleinpflicht für Hunde ausgewiesen.


§ 5 Abs.1 der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Samtgemeinde Fürstenau trifft allgemeine Regelungen über die Anleinpflicht für Hunde. Durch eine Entscheidung des OVG Lüneburg ist diese allgemeine Regelung nicht mehr mit dem geltenden Recht vereinbar. Für jede Gemeinde sind, sofern es geregelt werden soll, konkrete Gebiete mit einer bestehenden Anleinpflicht für Hunde auszuweisen.

 

Die Stadt Fürstenau will eine Anleinpflicht für die Hauptstraßen und die Schlossinsel geregelt wissen, während die Gemeinde Bippen solche Gebiete nicht ausweisen möchte.

 

Der Verwaltungsausschuss hat die Angelegenheit ohne eine Empfehlung zur weiteren Beratung dem Rat übergeben. Bürgermeister Brandt weist auf das Problem der Überwachung hin. Für Beigeordneten Bertke ist es nicht nachvollziehbar, einzelne Straßen mit der Verordnung zu belegen. Die Abgrenzung ist praktisch kaum durchführbar, vor allen Dingen, wenn nicht entsprechend kontrolliert wird.

 

Stellv. Bürgermeister Wolting rät, auf die Festsetzung von Bereichen in der Gemeinde Berge zu verzichten, wenn die Einhaltung nicht kontrolliert werden kann.