Samtgemeindeoberamtsrat Selter teilt mit, dass nach der derzeitigen Planung die Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechtes und die Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften in der Plenarsitzung des Niedersächsischen Landtages vom 22. bis 24. Juni 2005 behandelt wird.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung sieht zu § 82 „Allgemeine Haushaltsgrundsätze, Haushaltsausgleich“ vor, dass der Absatz drei der Vorschrift künftig wie folgt lautet: „Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden im Rechnungsstil der doppelten Buchführung zu führen.“

Grundsätzlich bedeutet dieses, dass nach in Kraft treten der Gesetzesänderung eine Umstellung des bisherigen kameralen Rechnungsstiles auf den Rechnungsstil der doppelten Buchführung zu erfolgen hat.

In Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzentwurfes ist vorgesehen, dass das Hauptorgan der kommunalen Körperschaft beschließen kann, dass bestimmte neue Regelungen noch nicht sofort Anwendung finden und bis zum in Kraft treten des Gesetzes noch die jeweils geltende Fassung für weitere Haushaltsjahre, jedoch nicht für Haushaltsjahre nach dem Haushaltsjahr 2011, anwendbar bleiben.

Von der vorgenannten Vorschrift des § 82 (3) NGO ist eine derartige Ausnahme möglich.

Dies bedeutet für die Samtgemeinde Fürstenau und für die Mitgliedsgemeinden, dass zur Fortführung des kameralen Rechnungsstiles nach der Sommerpause ein entsprechender Beschluss des Samtgemeinderates, des Stadtrates und der Gemeinderäte erforderlich ist.