Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 14

Der Rat beschließt einstimmig (14 Ja-Stimmen):

 

Dem Antrag des Herrn Michael Jans auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für das Bauvorhaben Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Hoher Esch 18, wird zugestimmt und die Befreiung gem. § 31 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der festgesetzten Traufenhöhe von 3,75 m um 0,20 m auf 3,95 m erteilt.

 

Für das gesamte Gebiet des Bebauungsplanes Berge Nr. 17 „Nordwestlich des Osterberges“ ist der Bebauungsplan zu ändern und die Dachneigung von 25 ° bis 50 ° festzusetzen.


Herr Michal Jans beabsichtigt auf dem von ihm erworbenen Grundstück   Hoher Esch 18 in Berge ein Einfamilienhaus zu errichten.

Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 17 schreiben vor, dass die Traufenhöhe von 3,75 m nicht überschritten werden darf. Ferner regelt Ziff.2, dass gem.
 § 31 (1) BauGB eine Ausnahme von der Zahl der Vollgeschosse um +1 Vollgeschoss zugelassen wird, wenn die festgesetzte Traufenhöhe eingehalten wird.

Die gestalterischen Festsetzungen legen fest, dass die Dachausbildung als Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdach erfolgen und die Dachneigung zwischen 35 und 50 Grad betragen darf.

 

Herr Michael Jans beantragt folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes:

a) Überschreitung der zugelassenen Traufenhöhe um 20 cm, da die geplante Traufenhöhe
      3,95 m beträgt .

b) Unterschreitung der zugelassenen Dachneigung um 10 Grad, da die geplante  Neigung einer
      Dachhälfte 25 Grad beträgt.

 

Ferner wird beantragt, trotz Überschreitung der Traufenhöhe zwei Vollgeschosse zuzulassen.

 

Der Verwaltungsausschuss hat den Antrag ohne eine Empfehlung zur weiteren Beratung an den Rat gegeben. Der Antragsteller hat seinen Antrag zwischenzeitlich weitergehend wie folgt begründet:

 

Zunächst ist ein Entwurf erstellt worden, der ohne eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes auskommt und auch die vorgeschriebenen Mindestdachneigungen von 35 ° einhält. Da die Dachfläche der Garage so als alles überragende Hauptdachfläche ausgestaltet ist, würde das Gebäude eine Gesamthöhe von 10,20 m erreichen. Insgesamt wirkt der gesamte Baukörper gegenüber seiner Grundrissfläche zu hoch und passt sich nicht so gut in die bestehende Bebauung ein wie der Entwurf mit der Traufhöhe von 3,95 m und der Dachneigung von 25 °, für den die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt wird.

 

Bürgermeister Brandt verliest diesen Antrag und stellt die beiden Bauzeichnungen gegenüber.

 

Beigeordneter Bertke ist der Auffassung, dass es sich hier um eine allgemeine Vorgabe handelt, an die sich bisher alle gehalten haben. Wenn eine Änderung durchgeführt werden soll, dann sollte der B-Plan insgesamt mit einer Dachneigung von 25 ° bis 50 ° geändert werden.

 

Der anwesende Planer Bohmann wird gebeten, sich zu den vorliegenden Entwürfen zu äußern.

Herr Bohmann macht deutlich, dass der 1. Entwurf, der ohne Befreiung auskommen würde, sich sehr massiv darstellt. Die Garage ist nur angebaut und bekommt bei der Dachneigung von 25 ° eine vollständige Bedachung. Oberhalb der Garage sollen nur kleine Nebenräume errichtet werden.

 

Beigeordneter Brechmann spricht sich dafür aus, dass diesem Antrag zugestimmt werden sollte. Die Ausgangslage bei dem Ausnahmeantrag für den Zaun, für den eine Befreiung abgelehnt wurde, war eine andere.

 

Bürgermeister Brandt empfiehlt, für das gesamte Gebiet des Bebauungsplanes die Dachneigung von 25 ° bis 50 ° zuzulassen.