Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 13

Die II. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Bippen vom 03.07.2000 wird beschlossen.


Die Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Bippen wird erforderlich, da das Bundesverwaltungsgericht die Hunderegelung in der niedersächsischen Gefahrtierverordnung für nichtig erklärt hat.

 

Somit wird in § 3 „Steuermaßstab und Steuersätze“ die Bezeichnung „Kampfhund“ durch „gefährlicher Hund“ ersetzt. Außerdem entfällt die Verpflichtung bei bestimmten Rassen zwingend einen Wesenstest durchführen lassen zu müssen. Zukünftig sind alle Hunde, bei denen eine erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch gesteigerte Aggressivität, Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe besteht, als gefährliche Hunde einzustufen, wenn die zuständige Behörde die Gefährlichkeit nach dem Niedersächsischen Hundegesetz (NHundG) festgestellt hat.

 

Der § 3 enthält ferner eine abschließende Aufzählung gefährlicher Hunde, die auf jeden Fall nach dem höchsten Steuersatz versteuert werden. Die Aufzählung ist dem § 2 Abs. 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 12.04.2001 entnommen.

 

Eine weitere Änderung betrifft den § 2 „Steuerpflicht , Haftung“.

 

Durch die Erweiterung des Personenkreises der Steuerpflichtigen hat die Kasse im Falle einer zwangsweisen Beitreibung der Forderung die Möglichkeit auf mehrere Schuldner zugreifen zu können. Diese Änderung erscheint aufgrund der Zunahme der Verbraucherinsolvenzen und der damit verbundenen Schwierigkeiten, Rückstände zwangsweise beizutreiben, sinnvoll.

 


Der Rat beschließt einstimmig (13 Ja-Stimmen):