Der Ratsvorsitzende stellt fest, dass die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und der Samtgemeinderat beschlussfähig ist. Hinsichtlich der Verkürzung der Einladungsfrist zu Tagesordnungspunkt Ö 14. verweist er auf § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Samtgemeinde Fürstenau vom 22.03.2007.