Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 14

Die Gemeinde Bippen legt keine Bereiche fest, für die eine Anleinpflicht für Hunde gelten soll.


Wie die Samtgemeinde Fürstenau mitgeteilt hat, muss die „Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Samtgemeinde Fürstenau“ (s. Anlage) aufgrund eines Urteils des OVG Lüneburg auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Diese Überprüfung hat ergeben, dass der bisherige § 5 der VO über das Halten und die Anleinpflicht für Hunde nicht mehr dem geltenden Recht entspricht und überarbeitet werden muss.

Es sind nunmehr bestimmte, abgrenzbare Bereiche festzulegen, wo davon auszugehen ist, dass sich dort eine Vielzahl von Personen aufhält, wie z. B. Parkanlagen, bestimmte Straßen u. ä.


Der Rat beschließt einstimmig (14 Ja-Stimmen):