Die Gemeinde Bippen legt keine Bereiche fest, für die eine Anleinpflicht für Hunde gelten soll.
Wie die
Samtgemeinde Fürstenau mitgeteilt hat, muss die „Verordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gebiet der Samtgemeinde
Fürstenau“ (s. Anlage) aufgrund eines Urteils des OVG Lüneburg auf ihre
Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Diese Überprüfung hat ergeben, dass der
bisherige § 5 der VO über das Halten und die Anleinpflicht für Hunde nicht mehr
dem geltenden Recht entspricht und überarbeitet werden muss.
Es sind
nunmehr bestimmte, abgrenzbare Bereiche festzulegen, wo davon auszugehen ist,
dass sich dort eine Vielzahl von Personen aufhält, wie z. B. Parkanlagen,
bestimmte Straßen u. ä.
Der Rat beschließt einstimmig (14 Ja-Stimmen):