Eingabe: |
Beschlussempfehlung: |
Landkreis Osnabrück vom 03.06.2008 Zum Entwurf der o. a. 1. Änderung nehme ich gemäß § 4 (2) i.V. m . § 3 (2) BauGB nehme ich wie folgt Stellung: Bauleitplanung / Bauaufsicht Unabhängig von der Frage, ob es im Rahmen der Ursprungsplanung planungsrechtlich legitim war, die vorhandenen Nutzungen als Gewerbegebiet zu überplanen, ist bei dieser Änderung folgendes zu berücksichtigen: Auch bei der Anwendung des Verfahrens nach § 13 a BauGB muss gewährleistet werden, dass die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, wie sie Gegenstand des Ursprungsplanes war, analog für diesen Änderungsbereich umgesetzt wird. Deshalb bedarf es auch für diese 1. Änderung einer entsprechenden Zuordnungsfestsetzung. Ich gehe davon aus, dass mit der Veränderung der Flächenkonfiguration der flächenbezogenen Schallleistungspegel keine nachteiligen Auswirkungen für die schutzbedürftigen Nutzungen des Umfeldes verbunden sind. Die Nachweispflicht hierüber obliegt dem Plangeber (Aufsteller dieser 1. Änderung). |
Die sich aus der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ergebenden Kompensationsmaßnahmen
sollen auch für den Änderungsbereich, wie im Ursprungsplan vorgesehen,
durchgeführt werden. Die Stadt ergänzt den
vorliegenden Plan um eine entsprechende Planungsrechtliche Festsetzung in
Textform. Durch die aus der vorliegenden Änderung
des Bebauungsplanes resultierende geringfügigen Flächenveränderungen sind
keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die schutzwürdigen Nutzungen
des Umfeldes zu erwarten. |
Denkmalschutz a) Baudenkmalpflegerische Belange werden nicht berührt. b)
Seitens der Archäologischen Denkmalpflege der
Stadt und des Landkreises Osnabrück bestehen gegen die Planänderung keine
Bedenken. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Bedenken werden nicht vorgebracht. |
Wasserrecht- und Wasserwirtschaft Die Stellungnahme zum ursprünglichen Bebauungsplan vom 15.05.2006 ist zu berücksichtigen. Weitere Belange des Landkreises
werden nicht berührt. |
Die Stellungnahme zur
Wasserrecht und Wasserwirtschaft vom 15.05.2006 wird entsprechend der
Abwägung zum Ursprungsplan berücksichtigt. |
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und
Verkehr vom 01.04.2008: I. Gegen die 1. Änderung des o. a. Bebauungsplanes werden keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben. Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes grenzt im Norden von km 42,295 bis km 42,470 an die von hier betreute Bundesstraße 214 außerhalb einer nach § 5 (4) FStrG zusammenhängend bebauten Ortslage an. Die Bauverbotszone gemäß § 9 (1) FStrG ist bei der Aufstellung des Bebauungsplanes beachtet worden. Der Darstellung der Sichtdreiecke und der Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt stimme ich zu. Mit den nachrichtlichen Hinweisen bezüglich der freizuhaltenden Sichtdreiecke, des Verbotes von Werbeanlagen und der lückenlosen Einfriedigung bin ich einverstanden. |
Die Hinweise werden insgesamt
zur Kenntnis genommen, Bedenken werden nicht vorgebracht. |
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes ist mit dem GB Osnabrück abgestimmt worden. Um die Verkehrsicherheit sowie die Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, sind Linksabbiegespuren sowie ein Rechtsabbiegekeil mit Dreiecksinsel auf der Bundesstraße 214 erforderlich. Ferner sollen für querende Fußgänger und Radfahrer Querungshilfen auf der Bundesstraße 214 angelegt werden. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die jetzige 1. Änderung des Bebauungsplanes eine nicht unwesentliche Abweichung der Trassierung der Planstraße im Einmündungsbereich zur Bundesstraße 214 beinhaltet. Die jetzt nicht mehr rechtwinkelige Führung der Achse der Planstraße kann dazu führen, dass die im Bebauungsplan dargestellten Radien mit den tatsächlich erforderlichen Schleppkurven nicht übereinstimmen. Ich bitte daher, rechtzeitig vor dem Ausbau der Bundesstraße 214 und den Neuanschluss der Stadtstraße an die Bundesstraße 214 einen Straßenbauentwurf zu erstellen und dem Geschäftsbereich Osnabrück zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Die Kosten für den Neuanschluss der Stadtstraße an die Bundesstraße 214 sowie den dadurch erforderlichen Ausbau der Bundesstraße 214 sind von der Stadt Fürstenau zu tragen. Eine Beteiligung des Bundes ist auszuschließen. Hierüber und über die Ablösung der dem Baulastträger der Bundesstraße 214 entstehenden Mehrunterhaltungskosten ist zwischen dem Planungsträger und dem Geschäftsbereich Osnabrück eine Vereinbarung abzuschließen (§§ 12,13 FStrG / Nr. 19.3 StraKR). Sollte es sich ergeben, dass aufgrund verkehrsbehördlicher Anordnungen Änderungen oder Ergänzungen im Einmündungsbereich der Stadtstraße in die Bundesstraße 214 erforderlich werden, so sind die daraus entstehenden Kosten einschließlich Folgekosten von der Stadt Fürstenau zu tragen, soweit sich diese Maßnahme auf den Neuanschluss der Stadtstraße zurückführen lassen. |
Der Straßenbauentwurf wird
rechtzeitig erstellt und in den Details mit der Niedersächsische
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr abgestimmt. Erforderliche Vereinbarungen
sollen rechtzeitig geschlossen werden. |
II. Folgende nachrichtliche Hinweise bitte ich in den Bebauungsplan aufzunehmen: Von der Bundesstraße 214 gehen erhebliche Emissionen aus. Für die neu geplanten Nutzungen können gegenüber dem Träger der Straßenbaulast keinerlei Entschädigungsansprüche hinsichtlich Immissionsschutz geltend gemacht werden. |
Der nachrichtliche Hinweis wird
in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Plan wird dahingehend geändert. |
III. Zur Geschäftserleichterung habe ich 2 Durchschriften dieser Stellungnahme beigefügt. Ich bitte um schriftliche Benachrichtigung über Ihre Abwägung meiner vorgetragenen Anregungen, Bedenken und geforderten Auflagen vor Veröffentlichung des Bebauungsplanes. Nach Abschluss des Verfahrens bitte ich unter Bezug auf Ziffer 38.2 der Verwaltungsvorschriften zum BauGB um Übersendung einer Ablichtung der gültigen Bauplanung einschließlich Begründung. |
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Polizeiinspektion Osnabrück vom 27.03.2008: Aus den zur Verfügung gestellten
Unterlagen sind aus polizeilicher und verkehrlicher sicht folgende Bedenken
zu nennen: Aus den Unterlagen ist zu
ersehen, dass zur Erschließung des geplanten Gewerbegebietes (Erweiterung)
eine neue Anbindung an die B 214 hergestellt werden soll. Jede neue
Einmündung erhöht die Unfallgefahr und beeinträchtigt den Verkehrsfluss. Aufgrund dessen sollten dazu
Überlegungen angestellt werden. Eine Verlängerung / Ausbau der Werner-von-Siemens-Straße erscheint hier machbar. Möglicherweise auch der Ausbau des Knotens Osnabrücker Straße / Antener Straße / Ziegeleiweg (Ausbau und Erschließung über den Ziegeleiweg). |
Hier liegt ein Irrtum vor. Durch
die 1. Änderung des B-Plans Nr. 57 wird keine neue Anbindung an die B
214 hergestellt, sondern eine im rechtskräftigen Ursprungsplan bereits
ausgewiesene Anbindung wird lediglich modifiziert. Die Planungsalternativen
kommen deshalb nicht infrage. |
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice vom 07.04.2008: Gegen die Verwirklichung
bestehen unsererseits keine Bedenken, wenn nachfolgende Ausführungen beachtet
werden. Ob und wo zur Versorgung der
ansiedelnden Betriebe die Errichtung zusätzlicher Transformatorenstationen
erforderlich werden, vermögen wir z.Z. nicht zu übersehen. Wir bitten Sie zu
veranlassen, dass sich die in Fragen kommenden Firmen rechtzeitig vor
Baubeginn mit uns in Verbindung setzen und uns ihren Leistungsbedarf bekannt
geben. |
Die Stadt wird darauf hinwirken,
dass neue Betriebe sich rechtzeitig mit den Versorgungsträgern abstimmen. |
Der Anschluss des mit dem
Bebauungsplan ausgewiesenen Gebietes an das Erdgasversorgungnetz ist möglich. Rechtzeitig vor Inangriffnahme
der Erschließungsmaßnahmen (Ausbau der Straßen, Verlegung der Rein- und
Abwasserleitungen usw.) in diesem Baugebiet bitten wir um eine entsprechende
Mitteilung, damit wir die Versorgungsnetze planen und entsprechend
disponieren können. Falls bei Erschließung dieses Baugebietes
auch eine Erweiterung der Straßenbeleuchtung gewünscht wird, bitten wir Sie,
uns dieses rechtzeitig mitzuteilen, damit die Arbeiten für die allgemeine
öffentliche Versorgung und für die Straßenleuchtung in einem Arbeitsgang
durchgeführt werden können. |
Die RWE wird rechtzeitig vor
Beginn der Erschließungsmaßnahmen informiert. Die erforderlichen Abstimmungen
sollen rechtzeitig durchgeführt werden. Die weiteren Hinweise werden zur
Kenntnis genommen. |
Bei evtl. Tiefbauarbeiten ist
auf die vorhandenen erdverlegten Versorgungseinrichtungen Rücksicht zu
nehmen, damit Schäden und Unfälle vermieden werden. Schachtarbeiten in der
Nähe der Versorgungseinrichtungen sind von Hand auszuführen. Die RWE
Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Netzplanung in Bersenbrück, Telefon
05439 6074-1431, ist nach vorheriger Rücksprache gerne bereit, den Verlauf
der erdverlegten Versorgungseinrichtungen vor Ort anzuzeigen. Änderungen und Erweiterungen der
Versorgungseinrichtungen behalten wir uns unter Hinweis auf die §§ 13, 30, 31
und 32 BauGB ausdrücklich vor. |
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Wasserverband Bersenbrück vom 28.04.2008: Zum Ursprungsplan hatte ich bereits mit Schreiben vom 22.08.2005 und 25.04.2006 ausführlich Stellung genommen. Diese Stellungnahmen werden weiterhin inhaltlich voll aufrecht erhalten und gelten somit auch für den nun vorliegenden 1. Änderungsplan. Insbesondere mit Schreiben vom 25.04.2006 hatte ich Sie
darauf hingewiesen, dass zwischen den Straßen „Utdrift“ und „Ziegeleiweg“
südlich der B 214 über insgesamt 12 Privatgrundstücke eine von der Stadt
Fürstenau bzw. Samtgemeinde Fürstenau hergestellte
Trinkwasserversorgungsleitung verläuft. Entsprechende Gestattungsverträge mit
den betroffenen Grundstückseigentümern bzw. bestehende grundbuchliche
Absicherungen dieser Leitung sind dem Wasserverband Bersenbrück bei Übernahme
der Trinkwasserversorgung im Bereich der Stadt Fürstenau zum 01.01.2004
nicht übergeben worden. |
Am 26.05.2008 erfolgte eine
Abstimmung der Stadt Fürstenau mit dem Wasserverband. Die Wasserleitung wird im
Bebauungsplan ausgewiesen und zusammen mit den erforderlichen Schutzstreifen
auf einer Breite von insgesamt 3,0 m mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
zugunsten des Wasserverbandes Bersenbrück belegt. Der Plan wird dahingehend
geändert. |
Ich hatte Sie in meinem o. a. Schreiben gebeten, mir eventuell bestehende Gestattungsverträge zu überlassen und gegebenenfalls bestehender dingliche Absicherungen auf den Wasserverband Bersenbrück zu übertragen. Bisher habe ich in dieser Angelegenheit von Ihnen keine Antwort erhalten. Wie Sie aus den anliegenden Bestandsplänen ersehen können, werden über diese Trinkwasserleitung verschiedene Wohn- und Betriebsgrundstücke mit Trinkwasser versorgt. Aus diesem Grunde muss der Bestand dieser Trinkwasserleitung auf den Privatgrundstücken so lange im Bestand gesichert werden, bis neue Versorgungsleitung in den noch auszubauenden Erschließungsstraßen hergestellt und in Betrieb genommen werden können. Aus diesem Grunde halte ich es für erforderlich, dass für die bestehende Leitung im Bebauungsplan ein Leitungsrecht sowie ein 3 m breiter Schutzstreifen, der nicht bebaut werden darf, festgesetzt werden, damit der ungehinderte Betrieb und die Zugänglichkeit für eventuelle Reparaturen für diese Trinkwasserleitung bis zu deren Stillegung sichergestellt werden kann. |
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Auch wäre ich Ihnen für eine Antwort dahingehend, ob mit den 12 betroffenen Grundstückseigentümern Gestattungsverträge abgeschlossen und grundbuchliche Absicherungen vorgenommen worden sind, sehr dankbar. Im übrigen bestehen seitens des Wasserverbandes Bersenbrück gegen die Verwirklichung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 57 „Gewerbegebiet Sellberg-Utdrift“ sowie gegen die Umsetzung des gesamten Planes keine Bedenken. |
Der Stadt Fürstenau liegen zu
den betroffenen Grundstücken weder Gestattungsverträge noch grundbuchliche
Absicherungen für die angesprochene Trinkwasserleitung vor. |
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Darüber hinaus wurden weder von
Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange noch von privater Seite
Anregungen zur Änderung des Bebauungsplanes vorgebracht.
Satzungsbeschluss
gem. § 10 BauGB
Der
Bebauungsplan Nr. 57 „Gewerbegebiet Sellberg –Utdrift“ – 1. Änderung
einschließlich Begründung wird unter Berücksichtigung der zur Durchführung der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der
öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB gefassten Einzelbeschlüsse als
Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen.
Der ca. 2,7 ha große Änderungsbereich liegt unmittelbar südlich der Osnabrücker Straße (B 214) und ca. 90 m westlich der Straße „Ziegeleiweg“.
Der Stadtrat beschließt
einstimmig: