Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 10

 

 


Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss empfiehlt einstimmig (10 Ja-Stimmen):

 

1. Landkreis Osnabrück                                                       vom 04.03.2008

Beschlussempfehlung:

 

zum Entwurf der o.g. 2. Änderung nehme ich gemäß § 4 (2) i.V.m. § 3 (2) BauGB wie folgt Stellung:

 

Bauleitplanung / Bauaufsicht

 

Städtebaulich und bauaufsichtlich bestehen gegen das mit dieser 2. Änderung verfolgte Planungsziel grundsätzlich keine Bedenken.

 

Allerdings wird die Ursprungsplanung fehlerhaft interpretiert, wenn die Ausnutzungsziffern der GRZ und GFZ mit jeweils 0,4 angenommen werden (Entwurfsbegründung S. 4, Umweltplanerischer Fachbeitrag S. 4). Richtig ist vielmehr, dass der Ursprungsplan als GRZ 0,3 (und damit maßgeblicher Wert des Versiegelungsgrades) festsetzt. Die geplante GRZ von 0,4 für die neuen WA-Flächen wird aber auch dem im Rahmen einer gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange (§1 Abs. 7 BauGB) zu berücksichtigenden Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gerecht, denn den unmittelbar angrenzenden WA-Gebieten gewährt der Ursprungsplan ledig eine GRZ von 0,3 und es nicht erkennbar, weshalb die neu geplanten WA-Flächen eine andere Ausnutzbarkeit erfahren sollten.

 

Auf wird der dem Ursprungsplan zugrunde liegende Anspruch auf eine harmonische Gestaltung des Ortsbildes aufgegeben, wenn für die geplanten WA-Gebietsflächen keine baugestalterischen Regelungen erfolgen sollen. Ich bitte also im Sinne der Fortentwicklung des bestehenden Orts- und Landschaftsbildes auch für diese Änderungsbereiche der Örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung des Ursprungsbebauungsplanes Geltung zu verschaffen.

 

Der ursprüngliche Bebauungsplan beinhaltet eine Zuordnungsfestsetzung für Ausgleichsmaßnahmen, in der die Eingriffe anteilsmäßig den Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet werden. Da sich aus dieser Zuordnungsfestsetzung in der Regel Pflichten zur Kostenerstattung (§ 135 a - c BauGB) ergeben, halte ich eine Neufassung dieser anteilsmäßigen Zuordnung für erforderlich, sofern die Ausgleichsmaßnahmen bisher noch nicht abschIießend durchgeführt und abgerechnet worden sind.

 

ich bitte in der Entwurfsbegründung nachzuweisen, dass mit der Verlagerung des Kinderspielplatzes ein flächenmäßig gleichwertiger Ausgleich erfolgt.

 

Naturschutz und Wald

 

Im Vergleich zur Ursprungsplanung wird durch die hier diskutierte Änderung des Bebauungsplanes eine leichte Nachverdichtung des Siedlungsbereiches angestrebt.

 

Eine landespflegerische Beurteilung ist erfolgt. Die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen ist nicht erforderlich.

 

Weitere Belange des Landkreises Osnabrück werden nicht berührt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Ausnutzungsziffern sind redaktionell auf 0,3 / 0,3 zu ändern.

 

 

 

Die textlichen Festsetzungen und die Örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung sind unverändert aus dem Ursprungsplan zu übernehmen. Um Missverständnisse zu vermeiden, sind diese im Wortlaut – anstelle des bisherigen Verweises auf den Ursprungsplan – in der Legende der 2. Änderung mit aufzuführen.

 

 

 

 

 

Da gemäß § 13 a BauGB kein Kompensationserfordernis für die 2. Änderung besteht, wird die Zuordnungsfestsetzung unverändert übernommen.

 

 

 

Entsprechende Aussagen sind bereits in der Begründung enthalten (siehe Seite 5, oben: „Hier stehen gleich große bzw. größere Flächen für die Anlage des Kinderspielplatzes zur Verfügung“).

 

 

Von den übrigen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden keine Anregungen vorgetragen. Anregungen von Bürgern liegen nicht vor.

 

 

 

 

Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB

 

Der Bebauungsplan Nr. 48 „Östlich Konrad-Adenauer-Straße“ – 2. Änderung mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung einschließlich Begründung und Umweltplanerischer Fachbeitrag wird unter Berücksichtigung der zur Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB gefassten Einzelbeschlüsse als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen.

 

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes umfasst zwei Teilgeltungsbereiche innerhalb des ursprünglichen Plangebietes in der Gemarkung Fürstenau, Flur 15.

Der Teilgeltungsbereich 1 beinhaltet die überwiegenden Teile der Flurstücke 635/3 und 636/3, der Teilgeltungsbereich 2 den überwiegenden Teil des Flurstücks 677.