Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Enthaltung: 1

Der Rat beschließt mit 13 Ja-Stimmen und einer Stimmenthaltung:

 

Die Gemeinde Berge lässt keine Ausnahme von den gestalterischen Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanes zu. Die Sichtwinkel der angrenzenden Stichstraße wären nach dem Aufbau der Zaunanlage nicht mehr gewährleistet.

 


Herr Alexander Wegener, Hoher Esch 19, hat den Antrag gestellt, von den gestalterischen Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanes abweichen zu dürfen.

Im B-Plan ist festgelegt:

Einfriedigungen sind im Vorgartenbereich – Bereich zwischen Straßenverkehrsfläche und vorderer Bauflucht – nur bis maximal 0,80 m über Straßenoberkante zulässig. Einfriedigungen zu den sonstigen öffentlichen Flächen (Grünflächen, Flächen mit Pflanzbindung, Fußwege etc.) sind nur in Form von lebenden Hecken oder als Kombination aus Hecke und darin liegendem Zaun zulässig. Die Höhe des Zaunes darf dabei maximal 1,0 m betragen.  

Herr Wegener hat mit dem Bau eines Zaunes bereits teilweise begonnen, der an der Straßenseite eine Höhe von bis zu 1,75 m erreicht. Im Eingangsbereich des Hauses soll die Höhe bei ca. 1,0 m liegen. Zur Verdeutlichung liegen den Ratsmitglieder Fotos von dem bereits aufgestellten Teil des Zaunes vor.

 

Ferner haben die Nachbarn, Familien Hermann, Kruse, Schwabauer, Berg, Ditzler, Strobeck und Schunert auf dem Antrag unterschrieben, dass sie unterrichtet wurden und zustimmen.

 

Die Eheleute Wegener sind anwesend. Bürgermeister Brandt lässt den Rat über eine mögliche Anhörung nach § 43 a (3) abstimmen. Der Rat stimmt der Anhörung einstimmig (14 Ja-Stimmen) zu.

 

Bürgermeister Brandt erteilt den Eheleuten Wegener das Wort:

„Herr Wegener weist auf schwierigen Lehmboden auf seinem Grundstück hin. Zur Gestaltung hat er sich für den Zaun entschieden, der auch bereits gekauft wurde. Eine Rückgabe ist nicht möglich. Er weist ferner darauf hin, dass er den Zaun in ansprechenden Farben anstreichen will und dass die Nachbarn ihm ihre Zustimmung hierzu schriftlich gegeben haben.“

 

Beigeordneter Bertke weist auf die besondere Problematik der Eckgrundstückslage an einer schmalen Stichstraße hin, wobei in diesem besonderen Fall die hinterliegenden Grundstücke noch nicht verkauft sind.  Die Nutzer dieser Stichstraße haben durch den hohen Zaun auf jeden Fall starke Sichtbeeinträchtigungen. Dass der Zaun bereits gekauft ist, kann keine Begründung für eine Ausnahme sein, Herr Wegener hätte sich vorher informieren müssen.

Es folgt eine weitere Diskussion, aus der sich ergibt, dass es für die Ausnahme von den gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes keine Begründung gibt. Außerdem würden die Sichtverhältnisse für die angrenzende Stichstraße stark beeinträchtigt.