Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 21

Auf der Rechtsgrundlage des § 171 b BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 24 14) i. V. m. der Niedersächsischen Gemeindeordnung für das Land Niedersachsen i. d. F. vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575) wird folgender Beschluss zur Festlegung eines Stadtumbaugebietes gefasst:

 

1.    Gebietsfestlegung

 

Auf der Grundlage des vom Rat der Stadt Fürstenau am .. .. .... beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes wird das nachfolgend umgrenzte Gebiet gemäß § 171 b BauGB als Stadtumbaugebiet festgelegt, in dem Stadtumbaumaßnahmen durchgeführt werden sollen.

 

2.    Gebietsabgrenzung

 

(1)  Das Gebiet umfasst folgende Flurstücke:  

 

GEMARKUNG

FLUR

FLURSTÜCKSZÄHLER

FLURSTÜCKSNENNER

Fürstenau

2

44

9

Fürstenau

2

45

5

Fürstenau

1

146

0

Fürstenau

1

148

0

Fürstenau

1

193

1

Fürstenau

1

193

2

Fürstenau

1

194

0

Fürstenau

16

1

2

Fürstenau

1

149

0

Fürstenau

1

195

0

Fürstenau

1

16

10

Fürstenau

1

147

2

Fürstenau

1

115

2

Fürstenau

1

65

1

Fürstenau

1

100

2

Fürstenau

1

159

1

Fürstenau

1

179

1

Fürstenau

1

169

2

Fürstenau

1

3

10

Fürstenau

1

152

2

Fürstenau

2

42

4

Fürstenau

1

44

0

Fürstenau

1

92

0

Fürstenau

1

166

0

Fürstenau

1

3

7

Fürstenau

1

3

8

 

 

 

           

(2)  Die Gebietsgrenzen sind in der Anlage 1 zu diesem Beschluss zeichnerisch dargestellt (Planzeichnung).

 

3.    Rechtsfolgen

 

(1)  Im Stadtumbaugebiet sollen in Absprache mit den Betroffenen Maßnahmen zur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen und der Beseitigung eines Überangebots an militärischen Anlagen sowie Neuordnungs- und Aufwertungsmaßnahmen durchgeführt werden. Insbesondere ist beabsichtigt, durch die Konversion neue zivile Nutzungen der ehemaligen Militärliegenschaft zuzuführen.

(2)  Städtebauförderungsmittel sind einsetzbar.

(3)  Die Aufstellung einer Satzung zur Sicherung der Durchführungsmaßnahmen nach § 171 d BauGB bleibt vorbehalten.

 

Begründung

 

Die Untersuchungen zur Notwendigkeit von Maßnahmen des Stadtumbaus haben ergeben, dass Stadtumbaumaßnahmen erforderlich sind. Auf der Grundlage der Beteiligung der Betroffenen sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept erarbeitet und von der Stadt Fürstenau beschlossen.

Im Stadtumbaugebiet sollen Fördermittel eingesetzt werden. Dieses ist nur nach einem Beschluss über die Abgrenzung des Gebietes möglich. Die Grenzen des Gebietes entsprechen dem Vorschlag des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes; sie sind zweckmäßig. Nicht vom Stadtumbau betroffene Gebiete sind nicht einbezogen.

Sofern und sobald es der Fortgang des Stadtumbaus erforderlich macht, bleiben folgende weitere Schritte vorbehalten:

 

-          Beschluss einer Satzung zur Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 142 BauGB (Sanierungssatzung).

 

 

 


Der Stadtrat beschließt einstimmig: