Der Rat
beschließt einstimmig (15 Ja-Stimmen):
Der Rat der Gemeinde Berge beschließt, gemäß § 2
Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB), den Bebauungsplan Nr. 20 „Berge-Mitte“ im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufzustellen.
Der ca. 13.652 qm
große Planbereich liegt in der Ortsmitte von Berge unmittelbar nördlich der
„Christian-Höveler-Straße“, östlich der Straße „Rübbelhauk“ und westlich der
Gemeindeverwaltung Berge.
Für das Gebiet
besteht kein Bebauungsplan und es ist aus planungsrechtlicher Sicht aufgrund
seiner Größe nicht als im Zusammenhang bebauter Ortsteil nach § 34
Baugesetzbuch (BauGB) zu bewerten. Grundsätzlich wären Vorhaben innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung
gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Für diesen Bereich
ist jedoch die besondere Lage, die Unterschiedlichkeit der Bebauung und die
weitere Entwicklung zu berücksichtigen. Insgesamt bedürfen die zukünftigen
Entwicklungen für die Ortsmitte von Berge einer planungs- und
gestaltungsrechtlichen Sicherheit bzw. sollen mit der Erstellung des
Bebauungsplanes Nr. 20 „Berge-Mitte“ im planungs- und baurechtlichen Sinne
strukturiert dargestellt werden. Hierbei werden dann sowohl bebaute (z.B.
Gemeindeverwaltung) als auch unbebaute Grundstücksflächen (z.B. Straßen und
Wege) mit aufgenommen und städtebaulich
geordnet.
Bürgermeister Gappel teilt mit, dass es sich
hier verfahrensrechtlich um einen Aufstellungsbeschluss handelt und damit
verbunden das Bauleitverfahren eingeleitet wird. Im späteren
Auslegungsverfahren, welches für das I. Quartal 2024 vorgesehen ist, können die
durch die Öffentlichkeit sowie der Trägerbeteiligung dargebrachten Einwendungen
gegen die planungs- als auch gestaltungsrechtlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes dann gegebenenfalls in die Plangrundlagen eingearbeitet und
Hinweise berücksichtigt werden. Im Rahmen der Erschließung des Baugebietes
sollen die im Planbereich erfassten Straßen ausgebaut werden, ohne eine
finanzielle Beteiligung der Anliegerinnen und Anlieger.