Beschluss: einstimmig

Der Rat beschließt einstimmig (15 Ja-Stimmen):

 

Der Rat der Gemeinde Berge beschließt, gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB), den Bebauungsplan Nr. 20 „Berge-Mitte“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufzustellen.


Das Gebiet in der Ortsmitte von Berge weist die Besonderheit auf, dass dieser Bereich noch landwirtschaftlich genutzt wird, aber über die Jahrzehnte durch die Bebauungen und Bebauungspläne immer weiter „eingekreist“ worden ist. In der Ortsmitte soll nun die Wohnbebauung ermöglicht und Flächen für den Gemeinbedarf ausgewiesen werden.

 

Der ca. 13.652 qm große Planbereich liegt in der Ortsmitte von Berge unmittelbar nördlich der „Christian-Höveler-Straße“, östlich der Straße „Rübbelhauk“ und westlich der Gemeindeverwaltung Berge.

 

Für das Gebiet besteht kein Bebauungsplan und es ist aus planungsrechtlicher Sicht aufgrund seiner Größe nicht als im Zusammenhang bebauter Ortsteil nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu bewerten. Grundsätzlich wären Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Für diesen Bereich ist jedoch die besondere Lage, die Unterschiedlichkeit der Bebauung und die weitere Entwicklung zu berücksichtigen. Insgesamt bedürfen die zukünftigen Entwicklungen für die Ortsmitte von Berge einer planungs- und gestaltungsrechtlichen Sicherheit bzw. sollen mit der Erstellung des Bebauungsplanes Nr. 20 „Berge-Mitte“ im planungs- und baurechtlichen Sinne strukturiert dargestellt werden. Hierbei werden dann sowohl bebaute (z.B. Gemeindeverwaltung) als auch unbebaute Grundstücksflächen (z.B. Straßen und Wege) mit aufgenommen und städtebaulich geordnet.

 

Bürgermeister Gappel teilt mit, dass es sich hier verfahrensrechtlich um einen Aufstellungsbeschluss handelt und damit verbunden das Bauleitverfahren eingeleitet wird. Im späteren Auslegungsverfahren, welches für das I. Quartal 2024 vorgesehen ist, können die durch die Öffentlichkeit sowie der Trägerbeteiligung dargebrachten Einwendungen gegen die planungs- als auch gestaltungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes dann gegebenenfalls in die Plangrundlagen eingearbeitet und Hinweise berücksichtigt werden. Im Rahmen der Erschließung des Baugebietes sollen die im Planbereich erfassten Straßen ausgebaut werden, ohne eine finanzielle Beteiligung der Anliegerinnen und Anlieger.