Der Rat beschließt einstimmig (10 Ja-Stimmen):
Die für den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Grafeld Nr. 8 „Dorfmitte“ in Berge, Gemeindeteil Grafeld
bestehende Veränderungssperre wird erstmalig gemäß § 17 des Baugesetzbuches
(BauGB) um ein Jahr verlängert und in Verbindung mit den §§ 10 und 11 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) als Satzung beschlossen.
Nach der Beschlussfassung um 18:16 Uhr tritt Ratsherr Jansen der Sitzung wieder bei.
In der Sitzung vom 24.11.21 hat der Rat der Gemeinde
Berge beschlossen gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) den Bebauungsplan
Grafeld Nr. 8 „Dorfmitte“ in Berge, Gemeindeteil Grafeld im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufzustellen. Ferner ist für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gemäß
den §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) eine Veränderungssperre mit dem
Inhalt beschlossen worden, dass
1.)
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt
oder bauliche Anlagen nicht beseitigt
werden dürfen;
2.)
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde
Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht
vorgenommen werden dürfen.
Vorhaben im Sinne
des § 29 BauGB sind die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
baulichen Anlagen. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die
Entscheidung über Ausnahmen trifft der Landkreis Osnabrück (als Baugenehmigungsbehörde),
im Einvernehmen mit der Gemeinde Berge. In diesem Zusammenhang hat der
Verwaltungsausschuss in Absprache mit den jeweiligen Grundstückeigentümern
positive Stellungnahmen erteilen und damit verbunden auch Bauvorhaben durch den
Landkreis Osnabrück genehmigen bzw. realisieren lassen können.
Gemäß § 17 Absatz
1 BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.
Die Gemeinde Berge kann die Frist um ein Jahr verlängern. Bei der Entscheidung
über die Fristverlängerung müssen auch weiterhin die sachlichen Voraussetzungen
erfüllt sein, die den ursprünglichen Erlass der Veränderungssperre
gerechtfertigt haben.
Grund für die Aufstellung des Bebauungsplanes und der
Veränderungssperre war, dass die Ortsmitte die Besonderheit aufweist, dass
dieser Bereich ursprünglich stark durch die ansässigen Gastronomiebetriebe mit
anliegender Wohnbebauung geprägt war. Zur Bewertung des Gebietes ist
auszuführen, dass sich hier aktuell eine Gastwirtschaft inkl. Wohnhaus, ein
(einzelnstehender) Saal einer bereits abgerissenen Gaststätte, ein Ein- und ein
Mehrfamilienwohnhaus, das kath. Pfarr-/Jugendheim, ein mehrstöckiges Wohnhaus
und eine umwachsene Freifläche befindet. Im näheren Umkreis sind noch das
denkmalgeschützte Gebäude der Feuerwehr inkl. Lernstandort sowie ein
Wohngebäude und auf der gegenüberliegenden Seite die Kirche vorhanden.
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse müssen weiterhin gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht
beeinträchtigt werden. In diesem Bereich ist jedoch die besondere Lage, die
Unterschiedlichkeit der Bebauung und die weitere Entwicklung (z.B. weitere
Bebauung von Freiflächen etc.) zu berücksichtigen. Die Ortsmitte ist insgesamt
sehr stark Ortsbildprägend und von hoher Bedeutung, wobei durch die Veräußerung
von Grundstücken Veränderungen in der Entwicklung eingetreten sind, die
weiterhin einer planungs- und gestaltungsrechtlichen Sicherheit bedürfen, was
durch den Bebauungsplan Grafeld Nr. 8 „Dorfmitte“ und der Veränderungssperre
weiterhin geregelt werden soll.
Die erstmalige Verlängerung steht im Ermessen
der Gemeinde Berge. Sie muss ebenso wie die Veränderungssperre als Satzung
beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht werden. Weiterhin ist Voraussetzung,
dass die Satzung, mit der die Verlängerung beschlossen wird, in Kraft tritt,
bevor die erstmalig beschlossene Veränderungssperre außer Kraft getreten ist.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Osnabrück Nr. 23 vom 15.12.21
endet die bestehende Veränderungssperre am 15.12.23.
Vorhaben, die vor
dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind
oder Vorhaben, von denen die Gemeinde Berge nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre
hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung
einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre weiterhin
nicht berührt.
Die genehmigten und teilweise realisierten Bauvorhaben sind durch den Verwaltungsausschuss mitgetragen worden, so dass bisher eine einheitliche Bebauung gewährleistet werden konnte. Durch die Veränderungssperre hat die Gemeinde Berge weiterhin die Planungshoheit. Die unbebauten Grundstücke sind noch nicht final beplant, so dass hier noch Neubauten realisiert werden, so Bürgermeister Gappel.
I. stellv. Bürgermeister Holtheide teilt mit, dass die Ortsmitte für den Gemeindeteil Grafeld wichtig ist und die zukünftige Neubauten auch weiterhin nur im Einvernehmen mit der Gemeinde Berge errichtet werden sollten. Im Rahmen eines transparenten Verfahrens sollten die Bauantragssteller darauf hingewiesen werden, dass die Planungen veröffentlicht und zugänglich gemacht werden.
Beigeordneter Groß de Wente merkt an, dass die unbebauten Grundstücke ziemlich verwachsen und mit Unkraut versehen sind. Es wäre schön, wenn die Grundstückseigentümer hier tätig werden könnten.