Der
Rat beschließt einstimmig (11 Ja Stimmen):
Die Gemeinde Berge stimmt dem Antrag auf Befreiung/Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 18 „Gewerbepark Friedrich-Segler-Straße“ in Berge hinsichtlich der Abweichung zu Nr. 6 von den planungsrechtlichen Festsetzungen (Anzahl der Vollgeschosse) zu.
Auf dem Grundstück „Upberg 20“ im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 „Gewerbepark Friedrich-Segler-Straße“ in Berge ist der Neubau einer Tierarztpraxis und die Errichtung eines Carports geplant. Der beauftragte Architekt hat mit Antrag vom 25.07.23 folgende Befreiungen/Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:
- Befreiung/Abweichung von Nr. 6 der planungsrechtlichen Festsetzungen (Anzahl der Vollgeschosse)
Der hier betroffene Bereich ist nach den
planungs- und gestaltungsrechtlichen Festsetzungen als Gewerbegebiet mit
Einschränkungen (GEe) überplant. In den Vorabgesprächen wurde seitens der
Gemeinde Berge auf § 68 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) verwiesen.
Soll demnach eine Abweichung oder Ausnahme von Vorschriften des öffentlichen
Baurechts, die auch dem Schutz von Nachbarn dienen, zugelassen oder eine
Befreiung von solchen Vorschriften erteilt werden, so soll die
Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Nachbarn, soweit sie erreichbar sind,
Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb einer angemessenen Frist von längstens vier Wochen geben. Auch in anderen
Fällen kann die Bauaufsichtsbehörde so verfahren, wenn eine Baumaßnahme
möglicherweise Belange der Nachbarn berührt, die durch Vorschriften des
öffentlichen Baurechts geschützt werden.
Diese Anhörung ist entbehrlich, wenn die Nachbarn schriftlich
zugestimmt haben. Falls erforderlich sollen die entsprechenden Nachweise vom
Architekten eingeholt und persönlich von den Eigentümern der Nachbargrundstücke
unterschrieben werden.
Zu 1.)
Unter Nr. 6 der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist enthalten, dass abweichend von den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes Wohn-, Büro- und Verwaltungsgebäude auch mit maximal zwei Vollgeschossen errichtet werden dürfen.
Geplant ist der Neubau einer Tierarztpraxis mit Büros. Um das geplante Gebäude raumtechnisch sinnvoll ausnutzen zu können und optisch ansprechend zu gestalten, soll die Praxis zweigeschossig erstellt werden.
Nach § 31 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) können solche Ausnahmen
zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich
vorgesehen sind. Nach Absatz 2 kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans
befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit,
einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur
Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an
Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren
Energien, die Befreiung erfordern oder
- die Abweichung städtebaulich vertretbar
ist oder
- die Durchführung des Bebauungsplans zu
einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen
mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Abweichung ist in der vorliegenden Antragsstellung städtebaulich vertretbar und ist mit nachbarrechtlichen und öffentlichen Interessen vereinbar. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bereits bei vergangenen Bauvorhaben entsprechende Befreiungen durch die politischen Gremien genehmigt und diesbezüglich schon Befreiungen gemäß § 31 Absatz 1 + 2 BauGB erteilt wurden. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist hier eine entsprechende Befreiung angezeigt, so Bürgermeister Gappel.