Sitzung: 20.09.2023 Ausschuss für Planen + Bauen / Umwelt + Wege
Beschluss: einstimmig
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: BER/031/2023
Der Ausschuss für Planen + Bauen / Umwelt + Wege
empfiehlt einstimmig (7 Ja-Stimmen):
Die für den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Grafeld Nr. 8 „Dorfmitte“ in Berge, Gemeindeteil Grafeld bestehende
Veränderungssperre wird erstmalig gemäß § 17 des Baugesetzbuches (BauGB) um ein Jahr
verlängert und in Verbindung mit den §§ 10 und 11 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) als Satzung beschlossen.
Der Vorsitzende Moorrmann übergibt zur
Sachverhaltserläuterung das Wort an Bürgermeister Gappel.
In der Sitzung vom 24.11.21 hat der
Rat der Gemeinde Berge beschlossen gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) den
Bebauungsplan Grafeld Nr. 8 „Dorfmitte“ in Berge, Gemeindeteil Grafeld im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufzustellen. Ferner ist für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gemäß
den §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) eine Veränderungssperre mit dem
Inhalt beschlossen worden, dass
1.)
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt
oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.)
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde
Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen
werden dürfen.
Vorhaben im Sinne
des § 29 BauGB sind die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
baulichen Anlagen. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die
Entscheidung über Ausnahmen trifft der Landkreis Osnabrück (als
Baugenehmigungsbehörde), im Einvernehmen mit der Gemeinde Berge. In diesem
Zusammenhang hat der Verwaltungsausschuss in Absprache mit den jeweiligen
Grundstückeigentümern positive Stellungnahmen erteilen und damit verbunden auch
Bauvorhaben durch den Landkreis Osnabrück genehmigen bzw. realisieren lassen
können.
Gemäß § 17 Absatz
1 BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.
Die Gemeinde Berge kann die Frist um ein Jahr verlängern. Bei der Entscheidung
über die Fristverlängerung müssen auch weiterhin die sachlichen Voraussetzungen
erfüllt sein, die den ursprünglichen Erlass der Veränderungssperre
gerechtfertigt haben.
Grund für die Aufstellung des
Bebauungsplanes und der Veränderungssperre war, dass die Ortsmitte die
Besonderheit aufweist, dass dieser Bereich ursprünglich stark durch die
ansässigen Gastronomiebetriebe mit anliegender Wohnbebauung geprägt war. Zur
Bewertung des Gebietes ist auszuführen, dass sich hier aktuell eine
Gastwirtschaft inkl. Wohnhaus, ein (einzelnstehender) Saal einer bereits
abgerissenen Gaststätte, ein Ein- und ein Mehrfamilienwohnhaus, das kath.
Pfarr-/Jugendheim, ein mehrstöckiges Wohnhaus und eine umwachsene Freifläche
befindet. Im näheren Umkreis sind noch das denkmalgeschützte Gebäude der
Feuerwehr inkl. Lernstandort sowie ein Wohngebäude und auf der
gegenüberliegenden Seite die Kirche vorhanden.
Die Anforderungen an gesunde Wohn-
und Arbeitsverhältnisse müssen weiterhin gewahrt bleiben; das Ortsbild darf
nicht beeinträchtigt werden. In diesem Bereich ist jedoch die besondere Lage,
die Unterschiedlichkeit der Bebauung und die weitere Entwicklung (z.B. weitere
Bebauung von Freiflächen etc.) zu berücksichtigen. Die Ortsmitte ist insgesamt
sehr stark Ortsbildprägend und von hoher Bedeutung, wobei durch die Veräußerung
von Grundstücken Veränderungen in der Entwicklung eingetreten sind, die
weiterhin einer planungs- und gestaltungsrechtlichen Sicherheit bedürfen, was
durch den Bebauungsplan Grafeld Nr. 8 „Dorfmitte“ und der Veränderungssperre
weiterhin geregelt werden soll.
Die erstmalige Verlängerung
steht im Ermessen der Gemeinde Berge. Sie muss ebenso wie die
Veränderungssperre als Satzung beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht
werden. Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Satzung, mit der die Verlängerung
beschlossen wird, in Kraft tritt, bevor die erstmalig beschlossene
Veränderungssperre außer Kraft getreten ist. Durch Bekanntmachung im Amtsblatt
des Landkreises Osnabrück Nr. 23 vom 15.12.21 endet die bestehende
Veränderungssperre am 15.12.23.
Vorhaben, die vor
dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind
oder Vorhaben, von denen die Gemeinde Berge nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre
weiterhin nicht berührt.
Grundsätzlich soll die Veränderungssperre gewährleisten, dass eine einheitliche Bebauung im Einvernehmen mit der Gemeinde Berge und keine „wilde“ Bebauung erfolgt. Die bisher genehmigten und teilweise realisierten Bauvorhaben sind gemeinschaftlich durch die Mitglieder des Verwaltungsausschusses mitgetragen worden, so Bürgermeister Gappel.
Beigeordneter Brandt ergänzt, dass die Veränderungssperre nicht nur für die noch unbebauten Grundstücke gilt, sondern auch für die umliegenden Bereiche (z.B. Gaststätte Holtkamp). Da eine Nutzung bzw. die zukünftige Verwendung noch nicht geklärt ist, sollte die Verlängerung vorgenommen und damit die Veränderungssperre aufrecht erhalten werden.
Beigeordneter Groß de Wente stimmt den Argumentationen, dass die Veränderungssperre unbedingt verlängert werden sollte, zu.