Der Rat
beschließt einstimmig (14 Ja-Stimmen):
Die in der Sitzung des Ausschusses für Planen + Bauen / Umwelt + Wege
sowie in der Ratssitzung dargebrachten Anmerkungen, Ergänzungen und Hinweise
werden in die Stellungnahme zum Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) des
Landkreises Osnabrück aufgenommen und vor Fristablauf den Ratsmitgliedern
übermittelt.
Die endgültige Stellungnahme wird den Ratsmitgliedern dann als Anlage
zum Protokoll beigefügt.
Protokollhinweis:
Bei denen in „kursiv“ gesetzten Texten handelt es sich um
inhaltliche Ausführungen der Bekanntmachung sowie den Unterlagen zum ersten
Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms durch den Landkreis Osnabrück.
Der Landkreis Osnabrück hat mitgeteilt, dass das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) neu aufgestellt werden soll und es in seiner Gesamtheit inhaltlich sehr weit gefächert ist, da nicht nur die Windenergie, sondern auch andere Themenpunkte geregelt werden sollen. Regionale Raumordnungsprogramme sind die größten Planungsverfahren für die Regionalentwicklung in Niedersachsen. Es ist daher wieder erfreulich, dass so viele Zuhörerinnen und Zuhörer an der Sitzung teilnehmen und damit verbunden eine gute Öffentlichkeitsbeteiligung vorliegt. Die Stellungnahme der Gemeinde Berge wird auch nach der Beschlussfassung gegebenenfalls inhaltlich ergänzt oder angepasst, so Bürgermeister Gappel.
Der Landkreis
Osnabrück veröffentlicht aktuell den ersten Entwurf für sein neues RROP und
setzt dabei auf eine umfangreiche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Kommunen. Mehr als 150 Kommunen, Nachbarkreise, Bundes- und Landesbehörden,
weitere öffentliche Planungsträger, anerkannte Naturschutzverbände und die
Öffentlichkeit haben die Möglichkeit, sich durch Einreichung von Stellungnahmen
oder Anregungen zu beteiligen. Die Bekanntmachung hierzu erfolgte am 15.05.23
unter https://www.landkreis-osnabrueck.de/verwaltung/veroeffentlichungen/bekanntmachungen
Der Entwurf des
RROP ist im Zeitraum vom:
25. Mai 2023 bis 26. Juni 2023
während der
Öffnungszeiten des Kreishauses von Montag – Freitag von 8:00 - 13:00 Uhr und
donnerstags von 8:00 – 17:30 Uhr im Raum 4065 öffentlich einsehbar. Eine
Einsichtnahme außerhalb der Öffnungszeiten ist auch nach telefonischer
Terminvereinbarung unter 0541/501-4660 möglich. Die Entwurfsunterlagen sind
zudem gem. § 3 Abs. 2 S. 3 NROG auf der Internetseite des Landkreises Osnabrück
unter der Adresse www.landkreis-osnabrueck.de/auslegung
bereitgestellt.
Stellungnahmen
können über die technische Plattform unter derselben Adresse innerhalb von 14
Tagen nach Ablauf der Konsultationsfrist (bis
zum 12. Juli 2023) eingereicht werden.
Das RROP deckt ein breites Themenspektrum ab,
teils mit direkter Rechtswirkung, teils mit Steuerungswirkung für Kommunen und
andere Behörden in ihrer eigenen Planungstätigkeit. Neben der Ausweisung von
Windvorranggebieten (Themenfeld „Energie“) sind weitere zentrale Themen im RROP
z.B. die Siedlungsentwicklung, großflächiger Einzelhandel, Moorschutz, Rohstoffgewinnung,
klimabedeutsame Räume, Biotopverbunde, Wald, Landwirtschaft, Flächenverbrauch
und Hochwasserschutz. Die Unterlagen stellen aufgrund der komplexen Themeninhalte eine enorme
(zeitliche) Herausforderung für die Verwaltung und die Politik dar. Der
Auslegungszeitraum steht in einem klaren Missverhältnis zur Vielzahl der im
RROP beschriebenen Themenbereiche, so dass zur Einhaltung der notwendigen Ladungsfristen
und der Ausarbeitung von Beschlussvorlagen innerhalb kürzester Zeit ein enormer
Druck auf die politischen Vertreter sowie auf die Verwaltungsebene ausgeübt
worden ist, so Bürgermeister Gappel.
Nach Auskunft
des Landkreises Osnabrück wird man wohl mehrere Monate brauchen um die
Rückmeldungen bzw. Eingaben auszuwerten. Auf der Grundlage der Antworten wird
der Landkreis Osnabrück einen zweiten Entwurf erstellen, der sich zweifellos in
einigen Punkten vom ersten Entwurf unterscheiden wird und soll.
Der
Beteiligungsprozess beginnt mit dem zweiten Entwurf von neuem und die daraus
resultierenden Rückmeldungen werden gründlich ausgewertet, bevor sie im
Kreistag zur Debatte gestellt werden. Die endgültige Entscheidung liegt beim
Kreistag, wenn das RROP voraussichtlich im Winter 2024/2025 der Oberen
Landesplanungsbehörde (Amt für regionale Landesentwicklung) zur Genehmigung
vorgelegt wird.
Wesentlich bei
der Neuaufstellung des RROP ist die Anpassung an neue rechtliche Vorgaben sowie
an die veränderten Anforderungen an die Raumnutzung des Landkreises Osnabrück.
Das RROP soll in allen Themenbereichen hierauf geprüft und gegebenenfalls
überarbeitet werden. Dabei sollen nach derzeitigem Stand schwerpunktmäßig
folgende Themen aufgegriffen und Planungsansätze verfolgt werden, wobei sich
die Gliederung an dem LROP 2008 (inklusive der im Rahmen der
LROP-Aktualisierung vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen) orientiert:
1. Entwicklung
der räumlichen Struktur
2. Entwicklung
der Siedlungs- und Versorgungsstruktur
a.)
Entwicklung
der Siedlungsstruktur
b.)
Entwicklung
der Zentralen Orte und der Versorgungsstruktur (Überprüfung der
Funktionszuweisung der Zentralen Orte und Festlegung der Zentralen Orte als
„Zentrale Siedlungsgebiete“)
3. Entwicklung
der Freiraumstruktur und Freiraumnutzung
a.)
Freiraumverbund
(u.a. Festlegung von Vorranggebieten Freiraumfunktion)
b.)
Natur
und Landschaft (u.a. Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Natur
und Landschaft sowie Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Grünlandbewirtschaftung,
-pflege und –entwicklung)
c.)
Natura
2000 (u.a. Festlegung von Vorranggebieten Natura 2000)
d.)
Land-
und Forstwirtschaft (Berücksichtigung agrarstruktureller Veränderungen;
Festlegung von Vorbehaltsgebieten für Land- und Forstwirtschaft)
e.)
Rohstoffgewinnung
(u.a. Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten)
f.)
Landschaftsgebundene
Erholung (u.a. Festlegung bedeutsamer Erholungsschwerpunkte, Festlegung von
Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Erholung und bedeutsamer Wanderwege)
g.)
Hochwasserschutz
(u.a. Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Trinkwassergewinnung sowie
von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Hochwasserschutz)
4. Technische
Infrastruktur und raumstrukturelle Standortpotenziale
a.)
Schienenverkehr
und Öffentlicher Personennahverkehr (u.a. Festlegung Vorranggebiet
Güterverkehrszentrum)
b.)
Straßenverkehr
(Anpassung von Festlegungen zu Ortsumgehungen u.a.)
c.)
Schifffahrt
und Häfen
d.)
Energie
(u.a. Festlegung Vorranggebiete Windenergie, Leitungstrasse u.a.)
e.)
Sonstige
Standort- und Flächenanforderungen
Zur Aufstellung
des RROP mit integrierter Umweltprüfung gemäß § 8 ROG, in Verbindung mit
ergänzenden Vorschriften des NROG, gehören folgende Schritte:
- Bekanntgabe der Planungsabsichten →
Einleitung des Aufstellungsverfahrens
- Erarbeitung des RROP-Entwurfs
- Beteiligungsverfahren und Abwägung
- Satzungsbeschluss durch den Kreistag
- Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Amt
für regionale Landesentwicklung)
- Öffentliche Bekanntmachung →
Inkrafttreten des RROP
Die
Samtgemeinde Fürstenau ist in einer Arbeitsgemeinschaft
der Bauamtsleiter und -mitarbeiter im Nordkreis zusammen mit der Samtgemeinde
Artland, Samtgemeinde Bersenbrück, Samtgemeinde Neuenkirchen und Stadt Bramsche
über einen Fachanwalt dabei eine abgestimmte Stellungnahme zum RROP
vorzubereiten, die den Mitgliedsgemeinden nach Fertigstellung zur Verfügung
gestellt wird. Diesbezüglich werden die inhaltlichen Erläuterungen mit
übernommen, so Bürgermeister Gappel. Hinsichtlich der einzelnen
Windvorranggebiete auf dem Gebiet der Gemeinde Berge ist aber auch eine
individuelle Stellungnahme erforderlich. Ergänzend zu der in der Ausarbeitung befindlichen Stellungnahme der
Fachanwälte gibt es betreffend der Gemeinde Berge folgende Ansätze, die genauer
betrachtet werden sollten.
a) Thema:
„Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels“
(RROP-Entwurf: Seite 11, Begründungsteil:
Seite 38, zu Kapitel 2.3, Ziffer 01):
Zur
Herstellung dauerhafter fertiger Lebensverhältnisse sollen Einrichtungen und
Angebote des Einzelhandels in allen Teilräumen in ausreichendem Umfang und aus
eigener Qualität gesichert und entwickelt werden.
Das Raumordnungsprogramm sieht eine Unterscheidung zwischen
Ober-, Mittel- und Grundzentren sowie den „Standorten mit herausgehobene
Bedeutung für die Nahversorgung“ vor. Nach den derzeitigen Vorgaben des RROP ist
Berge als „Standort mit herausgehobene Bedeutung für die Nahversorgung“
ausgewiesen und soll es nach dem neuen Entwurf auch weiterhin sein. Die
Ortschaft Berge und auch der Gemeindeteil Grafeld haben allerdings einen großen
Abstand zu den nächstgelegenen Grund- und Mittelzentren (Fürstenau, Ankum,
Quakenbrück). Sie haben daher aufgrund ihrer ländlichen, aber dennoch zentralen
Lage im nördlichen Landkreis Osnabrück eine besondere Versorgungsfunktion für
den ländlichen Raum und die umliegenden Gemeinden. In den Gemeinden ist eine
flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Diese Pflicht beinhaltet Leistungen
der Daseinsvorsorge in ausreichender Qualität und muss die Erreichbarkeit
berücksichtigen. Aufgrund der strukturell (schwachen) Anbindung an den
öffentlichen Personennahverkehr, den stetigen Veränderungen im Bereich der
Mobilität (steigende Spritpreise etc.) sowie der Auswirkung durch die Inflation
besteht bereits jetzt und wohl auch zukünftig für Teile der Bevölkerung nicht
unbedingt mehr die Möglichkeit, die eigenständige Mobilität (durch E-Auto, PKW
etc.) zu gewährleisten, so dass eine „Grundversorgung“ (für den täglichen
Bedarf und des Einzelhandels) direkt vor Ort auch zukünftig gewährleistet sein
sollte und daher von außerordentlicher Bedeutung ist. Dies beinhaltet die
Beschaffung des täglichen Grundbedarfes (Lebensmittel, Pflegebedarf etc.), die
sowohl bei einem Vollsortimenter, Discounter, Drogeriemarkt oder auch in
kleineren Dorfläden ermöglicht und erhalten werden muss. Des Weiteren hat die
Ausweisung von Wohn- und Gewerbegebieten auch Auswirkungen auf die vorhandene
Infrastruktur und die gemeindliche Entwicklung (Einwohnerzahlen etc.), sodass
man im Rahmen der Daseinsfürsorge auch die Versorgungssicherheit zu
gewährleisten bzw. zu erweitern hat. Alle Gemeinden sollen entsprechend ihrer
zentralörtlichen Funktion für ihre Bevölkerung ein zeitgemäßes Angebot an
Einrichtungen und Angeboten des allgemeinen täglichen Grundbedarfs bei
angemessener Erreichbarkeit sichern und entwickeln. Aufgrund der Ausweisung
dieser Gebiete ist es daher fraglich, ob die Festlegung als „Standort mit
herausgehobener Bedeutung für die Nahversorgung“ für die Gemeinde Berge noch
ausreichend ist oder hier der zukünftigen Entwicklung Rechnung getragen und
damit die Ausweisung als „Grundzentrum“ erfolgen sollte.
Auffällig ist ferner, dass es nur für Städte/Gemeinden mit
zentralörtlicher Funktion (Mittel- und Grundzentren) im RROP-Entwurf eine
Darstellung von Zentralen Siedlungsgebieten gibt. Die Gemeinde Berge geht
dementsprechend - wie viele andere Gemeinden - leer aus. Hieraus ergibt sich
eine weitere Erschwernis bei städtebaulichen Entwicklungen, da in der
beschreibenden Darstellung zum RROP-Entwurf der Grundsatz formuliert wird, dass
die „Siedlungsentwicklung im Landkreis Osnabrück (..) auf die festgelegten
Zentralen Siedlungsgebiete (...) konzentriert werden (soll).“ (siehe dort
Kapitel 2.1, Ziffer 06).
Hier sollte zumindest noch klarstellend hinzugefügt werden, dass auch
die Gemeinden, in denen keine Zentralen Siedlungsgebiete dargestellt sind,
gemäß ihrer Planungshoheit grundsätzlich ein Anrecht auf städtebauliche
Fortentwicklung im Rahmen des gemeindlichen Eigenbedarfs besitzen, so
Bürgermeister Gappel.
b) Thema:
„Entwicklung eines landesweiten Freiraumverbundes und seiner Funktionen“
(RROP-Entwurf: Seite 15, Begründungsteil: Seite
68, zu Kapitel 3.1.1, Ziffer 06):
Im Sinne einer flächensparenden
Siedlungsentwicklung ist die Neuversiegelung von Flächen landesweit bis zum
Ablauf des Jahres 2030 auf unter 3 ha pro Tag und danach weiter zu reduzieren.
Für die jeweiligen Samtgemeinden, Gemeinden und Städte im Landkreis Osnabrück
werden dementsprechend folgende Flächenziele im Sinne eine max. Neuversiegelung
für die Samtgemeinde Fürstenau festgelegt:
Samtgemeinde
Fürstenau (bis 2030) = 7,7 ha pro
Jahr
Samtgemeinde
Fürstenau (ab 2030) = 5,2 ha pro Jahr
Laut der Begründung zum LROP ist die
Neuversiegelung von Flächen landesweit bis zum Ablauf des Jahres 2030 auf unter
3 ha pro Tag zu reduzieren und bis zum Ablauf des Jahres 2050 zu beenden.
Anzurechnen sind Flächen, die entsiegelt und dann renaturiert oder, soweit eine
Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung
überlassen worden sind. Im Landkreis Osnabrück ist die Neuversiegelung so
einzugrenzen, dass schon jetzt die tägliche Neuversiegelung weniger als 0,2 ha
pro Tag betragen darf. Ab 2030 ist die Neuversiegelung von Flächen im Landkreis
Osnabrück in Anlehnung an die Landesregelung auf 0,13 ha pro Tag und danach
weiter zu reduzieren.
Der Landkreis Osnabrück möchte seinen Teil
zur Begrenzung des Flächenverbrauches beitragen. Um in diesem Zusammenhang
einen Beitrag zur geplanten Strategie des Landes zu leisten, wird die
Neuversiegelung im Landkreis Osnabrück bis 2030 und ab 2030 stückweise
reduziert. Der Landkreis Osnabrück setzt diesen landesplanerischen Grundsatz als
Festlegung regionaler und daraus abgeleiteter gemeindebezogener Mengenziele zur
quantitativen Reduzierung der Neuversiegelung von Flächen um. Die Landeszahlen
werden auf die Stadt- / Gemeinde- / Samtgemeindeflächen umgerechnet und als
Ziel ab 2030 festgelegt. Um in diesem Zusammenhang schon jetzt einen Beitrag
zur Strategie des Landes zu leisten, wird der Flächenverbrauch im Landkreis
Osnabrück auch bis 2030 bereits reduziert (Faktor 1,5 im Vergleich zum
Flächenziel ab 2030). Mit dem Instrument der gemeindebezogenen Mengenziele wird
zwar die Planungshoheit der Gemeinden in geringem Maße eingeschränkt, die
Flächenziele sind aber so gestaltet, dass den Gemeinden im Rahmen ihrer
Planungshoheit genug Raum zur eigenständigen Entscheidung gegeben wird.
Diese festgelegten Flächenziele gelten „nur“ für
gemeindliche Planungen. Der Verbrauch wird, in Anlehnung an die Argumentation
des Landes, die sich auf Neuversiegelungen bezieht, an der GRZ in neuen
Bebauungsplänen gemessen. Festsetzungen zu Nebenanlagen (zur GRZ 70 zugerechnet
oder nicht o.ä.) werden dabei nicht berücksichtigt. Die vorbereitende
Bauleitplanung, die sich in der Regel auf die nächsten 15 Jahre bezieht, muss
die Flächenzielen nicht berücksichtigen. In Flächennutzungsplanänderungen oder
Flächennutzungs-planneuaufstellungen kann dementsprechend über den Wert hinaus
geplant werden.
Die Systematik
„greift“ erst auf der Bebauungsplanebene, also auf kommunaler Ebene bei der
Aufstellung von Bebauungsplänen, so Bürgermeister Gappel.
Bebauungspläne, die Flächen des unbeplanten
Innenbereichs oder bereits vorhandene Bebauungspläne mit Bauflächenausweisung
überplanen sowie andere Maßnahmen der Innenentwicklung zählen nicht mit. Ein
Ansparen von unverbrauchten Flächenkontingenten ist erlaubt, auch über Jahre hinweg.
Auf Grundlage dieser Planung wird ein zentrales Monitoring zur Erfassung und
Nachhaltung des Flächenverbrauchs beim Landkreis eingerichtet.
Zur Bestimmung der zulässigen
Flächenversiegelung wurde die ab 2030 für das Land Niedersachsen avisierte
maximale Neuversiegelung pro Tag (3 ha) durch die Gesamtfläche des Landes
Niedersachsen dividiert. Der Quotient aus dieser Division wurde dann mit der Flächengröße
der jeweiligen kommunalen Einheit multipliziert. Das Ergebnis soll dann der
zulässigen täglichen Flächenversiegelung der kommunalen Einheit ab 2030
entsprechen (für die SG Fürstenau sind dies 0,0141 ha/Tag). Durch
Multiplikation mit der Anzahl der Tage/Jahr erhält man die zulässige jährliche
Flächenversiegelung ab 2030 (für die Samtgemeinde Fürstenau sind dies
5,1465 ha, aufgerundet 5,2 ha/Jahr). Für den Zeitraum bis 2030 wurde das
Ergebnis mit dem Faktor 1,5 multipliziert (5,1465 ha x 1,5 = 7.719 ha, abgerundet 7,7 ha/Jahr). Somit
fällt die zulässige Flächenversiegelung bis 2030 um 50% großzügiger aus
als für den Zeitraum ab 2030.
Es wird deutlich, dass zur Bestimmung der
zulässigen Flächenversiegelung bis und ab 2030 ausschließlich auf die Fläche
der jeweiligen kommunalen Einheit abgestellt wird. Diese eindimensionale
Methodik ist als unwissenschaftlich und nicht hinreichend abzulehnen, da
relevante qualitative Einflussgrößen wie z. B. die zentralörtliche Bedeutung,
die Einwohnerzahl und Bevölkerungsdichte, die Bevölkerungsprognose, der
Wohnungs- und Wohnbauflächenbedarf, die Wirtschaftsleistung, dörfliche oder
städtische Strukturen und weitere ortsspezifische Faktoren der Kommunen
unberücksichtigt bleiben.
Zudem werden weder Übergangsregelungen für
bereits eingeleitete Bebauungsplanverfahren noch sonstige Ausnahmeregelungen
getroffen. So sollten z.B. Flächenversiegelungen durch Bebauungspläne, die der
Umsetzung von Vorgaben der Energiewende (z.B. Wind- und Solarparks) oder
sonstigen hoheitlichen Vorgaben (Krankenhäuser, Schulen, Kitas etc.) dienen,
nicht auf das Neuversiegelungs-Kontingent angerechnet werden, so Bürgermeister
Gappel.
Die Ausweisung von Sondergebieten für die regenerative Energiegewinnung
(PV-Anlagen, Biogas etc.) bzw. deren GZR darf ebenso wenig mit in das
Flächenziel mit eingerechnet werden.
Die Energiewende wurde auf Bundesebene beschlossen und nunmehr auf die
kommunalen Ebenen runtergebrochen. Diese politische Forderung steht nicht im
Verhältnis zur Planungshoheit der Gemeinde Berge, da bei einer Anrechnung der
ausgewiesenen Sondergebiete in die Flächenanteile die kommunale Planungshoheit
(z.B. Ausweisung von Baugebieten etc.) massiv beeinträchtiget würde. Es gilt
auch zu berücksichtigen, dass auf Grundlage der dargebrachten Flächenanteile
auf Ebene der Samtgemeinde Fürstenau sich die Mitgliedsgemeinden untereinander
abstimmen müssen, damit in den jeweiligen Kommunen die notwendigen
Bauleitverfahren eingeleitet werden können. Ohne diese Abstimmung kann es zu
einer Überschreitung der Flächenanteile kommen, die wiederum in die
Planungshoheit einer Kommune eingreifen. Es ist zu begrüßen, dass der raumordnerische Grundsatz gemäß
Landesraumordnungsprogramm (LROP 3.1.1, Ziffer 05) zur kontinuierlichen Verringerung der
Neuversiegelung berücksichtigt
wurde. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum der Landkreis Osnabrück mit
dem Entwurf des RROP aus diesem (der kommunalen Abwägung zugänglichen)
Grundsatz verbindliche raumordnerische Ziele entwickelt (diese sind i.d.R.
durch die Gemeinde nicht abwägbar) und Flächenwerte bestimmt, die seitens des
LROP so nicht gefordert werden. Hierdurch wird ein Eingriff in die kommunale
Planungshoheit vorbereitet, der nicht mehr verfassungskonform ist.
c) Thema: „Rohstoffgewinnung“:
Im ersten Entwurf des RROP befinden sich in der Gemeinde Berge insgesamt
6 x Gebiete, die als „Vorbehaltsgebiet für die Rohstoffgewinnung (S = Sand, KS
= Kieshaltiger Sand)“ vorgesehen sind. Teilweise wird in diesen Bereichen schon
Bodenabbau betrieben, dennoch gibt es Überschneidungen bzw. Widersprüche im
Hinblick auf die planerischen Festsetzungen. Diese Bereiche sind komplett oder
auch teilweise als „Vorranggebiet Biotopverbund“, „Vorbehalts- und
Vorranggebiet Wald“, „Vorranggebiet landschaftsbezogene Erholung“ und als
„Vorbehalts- und Vorranggebiet Natur und Landschaft“ ausgewiesen worden, so
dass hier ein Widerspruch zwischen den unterschiedlichen Festlegungen besteht.
Ferner ist es fraglich, ob diese Bereiche in solchen Dimensionierungen
festgelegt werden sollten, da hierfür zunächst entsprechende
Bodenuntersuchungen erforderlich sein könnten, damit dann auch nachweislich
eine Ausweisung erfolgen kann und nicht aufgrund von Kartengrundlagen
entschieden wird.
d) Thema: „Vorranggebiet Torferhaltung“:
Im Gemeindeteil Grafeld wird südlich anliegend am „Naturschutzgebiet
Hahnenmoor“ (außerhalb der Begrenzung „Naturpark (grüne Punkte)“) eine Ausweisung
als „Vorranggebiet Torferhaltung“ vorgenommen. Die Darstellung basiert auf
alten Kartenbeständen, da für diese Bereiche eine Kultivierung vorgenommen, die
Flächen trockengelegt und damit nachweislich bereits vor Jahrzehnten der
Landwirtschaft zugeführt worden sind. Sie befinden sich damit in dauerhafter
Bewirtschaftung durch die ortsansässige Landwirtschaft. Diese Ackerflächen haben
tatsächlich nichts mehr mit der ursprünglichen Lagebezeichnung bzw. Definition
„Moor-/Torfgebiet“ zu tun.
Aufgrund der spezifischen und komplexen Themeninhalte sowie der enormen
(rechtlichen) Tragweite des RROP ist es daher umso wichtiger, dass aktuelle
Kartenmaterialen sowie kommunale Plangrundlagen verwendet und mit einbezogen
werden.
Ferner sind die alten Klärteiche als „Vorranggebiet Zentrale Kläranlage“
ausgewiesen worden, wobei das nicht mehr korrekt ist. Im Rahmen der
Abwasserentsorgung erfolgte durch den Wasserverband Bersenbrück eine Anbindung
an das zentrale Abwassersystem (über Berge nach Nortrup), so dass die besagten
Klärteiche stillgelegt und nicht mehr genutzt bzw. renaturiert wurden.
e) Thema:
„Erneuerbare Energieversorgung und Energieinfrastruktur“ (Wind/Photovoltaik
etc.) (RROP-Entwurf: Seite 28, Begründungsteil: Seite 13, zu Kapitel 4.21,
Ziffer 01-02):
Inhaltlich ist das wichtigste aktuelle Thema
des RROP die Steuerung der Windenergie, die durch das Oster-/Sommerpaket der Bundesregierung,
das Windenergiegesetz des Bundes und das geplante Landeswindenergiegesetz
völlig neue gesetzliche Rahmenbedingungen erfahren hat.
Unter Berücksichtigung der regionalen
Gegebenheiten soll im Landkreis Osnabrück der Anteil erneuerbarer Energien
sowie der Anteil an regenerativ erzeugter Wärme ausgebaut werden. Der
Landkreis Osnabrück soll dabei mittelfristig
seinen Energiebedarf vollständig aus erneuerbaren Energien abdecken,
energieeffizient wirtschaften und seine regionalen Potenziale wie Windenergie,
Solarenergie, Geothermie sowie Biomasse und Biogas nachhaltig nutzen. Die
Energiebereitstellung soll umweltverträglich, nachhaltig und dort, wo technisch
möglich, dezentral in Kraft-Wärme-Kopplung geschaffen werden.
In der zeichnerischen Darstellung des RROP
sind für die Nutzung von Windenergie sowie deren Repowering-Möglichkeiten
geeignete, raumbedeutsame Standorte als Vorranggebiete Windenergienutzung
festgelegt. Die bestehenden Standorte sind im Sinne einer flächensparenden
Entwicklung möglichst effizient auszunutzen und zu repowern. Die Festlegung der
Vorranggebiete Windenergienutzung erfolgt ohne Höhenbegrenzung.
Wald kann für die windenergetische Nutzung
unter Berücksichtigung seiner vielfältigen Funktionen und seiner Bedeutung für
den Klimaschutz unter Beachtung der Festlegungen in Anspruch genommen werden.
Für raumbedeutsame Photovoltaikanlagen sollen grundsätzlich bereits versiegelte
Flächen in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftlich genutzte und nicht
bebaute Flächen, welche als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft aufgrund hohen
Ertragspotenzials oder als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft aufgrund besonderer
Funktionen festgelegt sind, dürfen für die Errichtung und Installation von
Photovoltaikanlagen nicht in Anspruch genommen werden. Abweichend von Satz 2
können Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft für Anlagen, die den
Privilegierungstatbestand gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB erfüllen, vorgesehen
werden. Abweichend von Satz 2 können Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft
für raumverträgliche Anlagen der Agrar-Photovoltaik vorgesehen werden.
AgrarPhotovoltaikanlagen sind Photovoltaikanlagen, die weiterhin eine
landwirtschaftliche Bewirtschaftung mit Traktoren, Dünge-, Saat und
Erntemaschinen zulassen und durch die höchstens ein Flächenverlust von 15 % der
landwirtschaftlichen Fläche entsteht (siehe auch DIN-Spec 91434).
Die festgelegten Vorranggebiete für
Windenergienutzung sollen das regionale Teilflächenziel des Landes
Niedersachsen für den Landkreis Osnabrück erfüllen. Mit der Feststellung des
Erreichens des regionalen Teilflächenziels gemäß § 5 Absatz 1
Windenergieflächenbedarfsgesetzes gilt dann die Rechtsfolge des § 249 Absatz 2
Satz 1 BauGB, außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 richtet sich die
Zulässigkeit der Vorhaben gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 5 nach § 35 Absatz 2, für
das Gebiet des Landkreises Osnabrück.
Diese Gesetzänderung ermöglicht und
verpflichtet den Landkreis Osnabrück, im Rahmen seiner Neuaufstellung des
RROPs, Windenergie auf einer neuen gesetzlichen Grundlage aktiv zu planen.
Nach neuer Rechtslage ist nicht mehr jede Windenergieanlage privilegiert.
Privilegierte Vorhaben sind nur noch solche Windenergieanlagen, die innerhalb
der planerisch ausgewiesenen Windenergiegebiete im Sinne des § 2 WindBG liegen,
sofern das jeweils vorgegebene Teilflächenziel erreicht wurde.
Ergänzend hierzu hat das Land Niedersachsen für den Landkreis Osnabrück
ein Teilflächenziel von 1,46
Prozent der Landkreisfläche vorgegeben
(aktueller Entwurf des NWindBGUG, Stand
16.05.2023).
Zur Erfüllung dieser Zielzahl ist der
Landkreis Osnabrück verpflichtet. Dem Amt für regionale Landesentwicklung (ARL)
obliegt die Feststellung, ob der Landkreis Osnabrück sein regionales
Teilflächenziel erreicht hat.
Durch die Ausweisung neuer Vorrangflächen und
die Sicherung der bereits vorhandenen Flächen, plant der Landkreis Osnabrück
dieses Ziel mindestens zu erfüllen. In einer eigens durchgeführten
Potenzialanalyse wurden geeignete Räume für die Ausweisung von neuen
Vorrangflächen für Windenergie ermittelt. Die Analyse orientiert sich hierbei
an einer vom Fraunhofer Institut und Bosch & Partner erarbeiteten Studie
mit dem Titel „Flächenpotenziale der Windenergie an Land 2022“ sowie an einer
vom Land Niedersachsen hierauf aufbauenden Untersuchung mit dem Titel
„Windpotenzialstudie Niedersachsen“. Eine nachvollziehbare Auswahl der Flächen
ist hierbei erklärtes Ziel, zur Ermittlung der Vorranggebiete für Windenergie
wurde ein Dreistufiges Verfahren angewendet. In vorbereitenden Arbeiten wurden
zunächst sieben unterschiedliche Themenfelder definiert, die für die
Untersuchung Relevanz besitzen: Siedlungsgebiet, Artenschutz, Infrastruktur,
Natur und Landschaft, Verkehr, Militärische Belange und Sonstiges.
Die Berechnung des Bundesgesetzgebers der für
den Ausbau der Windenergie erforderlichen Flächenbedarfe ist unter der Annahme
erfolgt, dass der Rotor auch über die Grenzen des ausgewiesenen
Windenergiegebiete hinausragen darf. Entsprechend dürfen grundsätzlich nur
solche rotor-außerhalb-Flächen vollumfänglich angerechnet werden. Rotorinnerhalb-Flächen
sind nach § 4 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes nur anteilsmäßig
anrechenbar. Der Landkreis Osnabrück betreibt eine Rotor-Out Planung. Diese
ergibt sich indirekt aus der Rechtsfolge des § 4 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes. Aus Sicht des Landkreises Osnabrück ist im
Zusammenhang mit der Methodik zur Auswahl der am besten geeigneten
Vorranggebiete für Windenergie auf den Landkreis Osnabrück bezogen eine
Rotor-Out Planung, bei der die ausgewiesenen Flächen vollumfänglich berücksichtigt
werden können, sinnvoll.
Somit kommt
eine entsprechende Bewertung der Flächen im Rahmen einer „Rotor-In Planung“
nicht in Betracht, da Rotorinnerhalb-Flächen nach § 4 Absatz 3 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes nur anteilsmäßig anrechenbar sind. Dadurch
kann die Aufstellung einer Windenergieanlage auch am „äußersten Rand“ einer
Windvorrangfläche erfolgen, so Bürgermeister Gappel.
Im ersten Schritt wurden dabei die
Ausschlussflächen ermittelt. Ausschlussflächen sind als Flächen zu definieren, in
denen aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen keine
Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie möglich ist. Jene Flächen wurden
ermittelt und sind in einem Kriterienkatalog einsehbar. Nach Abzug dieser
Flächen bleiben noch 13 Prozent der Fläche des Landkreises (29.340 Hektar)
übrig. Die Ausschlussflächen lassen sich, gegliedert nach Themenfeldern, dem
Anhang der Begründung entnehmen.
Im zweiten Schritt findet eine Raumbewertung
der verbleibenden 13 Prozent der Landkreisfläche statt. Diese Flächen lassen
sich in der Systematik als Restriktionsflächen bezeichnen. Restriktionsflächen
sind als Flächen zu definieren, die Konfliktrisiken mit anderen Nutzungs- und
Schutzbelangen haben. Diese werden mit einer Konfliktrisikoklasse von 1-5 beurteilt.
Eine Konfliktrisikoklasse von 1 verweist auf ein relativ niedriges
Konfliktpotenzial, ein Wert von 5 auf ein hohes Konfliktpotenzial.
Die Konfliktrisiken lassen sich zu
großenteilen über vorhandene Daten (RROP, Landschaftsrahmenplan) abschätzen,
zum Teil wurden in Workshops aber auch neue Datensätze erstellt. Sofern sich
zwei Konfliktrisiken überlagern, wird immer das Höherwertige in der weiteren
Analyse verwendet. Hieraus ergibt sich eine erste kartographische Darstellung.
In dieser werden die verbleibenden 13 Prozent der Landkreisfläche auf ihre
Eignung als Vorranggebiete für Windenergie bewertet. Die Restriktionsflächen
lassen sich, gegliedert nach Themenfeldern dem Anhang dieser Begründung
entnehmen.
Im letztem Schritt findet die vorläufige Auswahl
der am besten geeigneten Vorranggebiete für Windenergie statt. Hierbei wurde
ein mehrstufiger Auswahlprozess durchgeführt. Mit jedem Schritt nimmt hierbei
das Konfliktpotenzial der hinzugezogenen Flächen zu:
- Einbezug
potentieller Erweiterungsflächen an bereits bestehenden VRG für
Windenergie und von Sondergebieten auf Ebene des Flächennutzungsplanes
(KRK 1 und KRK 2)
- Fokus
auf Städte und Gemeinden, die aktuell einen besonders geringen Beitrag zur
Windenergieerzeugung im Landkreis Osnabrück beitragen. Die Schwelle
hierfür ist weniger als 1 Prozent der Fläche der Kommune (KRK 1, KRK 2,
KRK 3). Auch kleine Flächen wurden hierbei berücksichtigt.
- Ausweisung
von neuen VRG für Windenergie mit den geringsten Restriktionen in allen
Kommunen (KRK 1)
- Ausweisung
von den größten Flächen mit der zweitgeringsten Restriktion in allen
Kommunen (KRK 2)
Hieraus ergab sich eine Kulisse von ca. 3
Prozent der Fläche des Landkreises Osnabrück.
Insgesamt wurden 120 Suchräume ermittelt. Diese werden im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung
im Umweltbericht letztmalig konkretisiert. Hierbei stehen insbesondere
Informationen zu faunistisch wertvollen und bedeutsamen Räumen im Fokus.
Die restlichen Prüfflächen wurden mit einem
Konfliktrisiko von „hoch“ oder „mittel“ bewertet. Auf der späteren
Planungsebene ist es somit möglich, erhebliche Umweltauswirkungen durch
entsprechenden Maßnahmen zu vermeiden oder zu minimieren. Somit verbleiben 118
Suchräume, die Teil der ersten Offenlage des RROPs sind.
Damit plant
der Landkreis Osnabrück das vom Land Niedersachsen auferlegte Ziel von einer
Ausweisung von aktuell 1,46 Prozent seiner Kreisfläche zu übertreffen, so
Bürgermeister Gappel.
Dies ist aus Sicht des Landkreises Osnabrück
notwendig, um der unter Kapitel 1.6 des ersten Entwurfs formulierten aktiven
Vorbildfunktion in Bezug auf nachhaltiges Handeln und Klimaschutz gerecht zu
werden.
Durch die bereits erreichte umfangreichen
raumordnerische und bauleitplanerische Sicherung von Flächen für die
Windenergienutzung (1.757 ha) wird es aus Sicht des Landkreises Osnabrück beim
weiteren Ausbau der regenerativen Energien aus Windkraft auch darauf ankommen,
die Vorranggebiete Windenergienutzung durch die Errichtung möglichst
leistungsstarker Anlagen effizient zu nutzen oder zu repowern. Hierfür und für
die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele Niedersachsens - welche
insbesondere durch weiteren Ausbau der Windenergie sowie dem Repowering
erreicht werden können – ist es geboten, auf eine Höhenbegrenzung von Anlagen
der Windenergienutzung in den Flächennutzungs- und Bebauungsplänen der
Gemeinden zu verzichten. Nach § 4 Abs. 1 Satz 4 WindBG dürfen Flächen mit
Höhenbegrenzungen zur Erfüllung des Flächenbeitragswertes nicht
angerechnet werden.
Abweichend davon dürfen nur Flächen aus
bestehenden Plänen, bei denen die Höhenbegrenzungen bis (einschließlich) 1.
Februar 2023 wirksam geworden sind, angerechnet werden. Unerheblich ist dabei
die Höhe der Höhenbegrenzung: auch eine Höhenbegrenzung, die deutlich oberhalb
der gängigen Anlagen liegt (bspw. 500 Meter), ist nicht anrechenbar.
Unerheblich sind dabei die Gründe einer Höhenbegrenzung. Das WindBG
unterscheidet nicht, ob beispielsweise städtebauliche Gründe, militärische
Belange oder Belange der zivilen Flugsicherung zu der Höhenbeschränkung geführt
haben.
Aus den
vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass sich auf dem Gebiet der Gemeinde
Berge derzeit insgesamt sieben Windvorranggebiete befinden, die im ersten
Entwurf zur Ausweisung von Windenergieanlagen vorgesehen sind. In den
Gemeindeteilen Grafeld und Hekese sind die flächengrößten Gebiete vorhanden. In
unmittelbarer Nähe zur Ortschaft Berge befindet sich nordöstlich im Bereich
„Fienenmoor“ ein Windvorranggebiet.
Der Landkreis
Osnabrück plant das vom Land Niedersachsen auferlegte Ziel mit einer Ausweisung
von aktuell 1,46 Prozent seiner Kreisfläche zu übertreffen und möchte insgesamt
3 Prozent (1,54 Prozent mehr) ausweisen und verweist in diesem Zusammenhang auf
die aktive Vorbildfunktion in Bezug auf nachhaltiges Handeln und dem
Klimaschutz.
Es wird begrüßt, dass die potentiell
nutzbaren Flächen ausgewertet und dargestellt werden. In diesem Zusammenhang
gibt es aber keine gesetzliche Verpflichtung dazu, einen prozentualen
Mehrwert zu erbringen. Dies erfolgt auf freiwilliger Basis und ist durch den
Landkreis Osnabrück selbst auferlegt worden. Aufgrund des strukturellen Aufbaus
(und wie in den Kartografien dargestellt) erfolgt die Ausweisung der
Windpotentialflächen nicht „gleichmäßig“ auf dem Kreisgebiet, sondern führt zu
einer großflächigen Ausweisung im nördlichen Landkreis Osnabrück, wo aufgrund
der geringen Besiedelungsdichte viele Gebiete im ersten Entwurf aufgenommen
worden sind. Durch eben diese freiwillige Erhöhung um 1,54 Prozent führt dies
einer erhöhten Bebauungsdichte (durch Windenergieanlagen) und damit verbunden
zu einer erhöhten „Bedrängungswirkung“ für die Bevölkerung, die aber derzeit
aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht notwendig erscheint. Die
Vorbildfunktion wird aus unserer Sicht auf dem Rücken des Nordkreises (Stadt Bramsche, Samtgemeinde Fürstenau, Samtgemeinde
Artland, Samtgemeinde Bersenbrück und Samtgemeinde Neuenkirchen) ausgetragen, bei der die Städte und Gemeinden
keine Einflussmöglichkeit haben.
„Abstand der Windenergieanlagen (WEA) zur
Wohnbebauung“:
Die
Berechnung des Bundesgesetzgebers der für den Ausbau der Windenergie
erforderlichen Flächenbedarfe ist unter der Annahme erfolgt, dass der Rotor
auch über die Grenzen des ausgewiesenen Windenergiegebiete hinausragen darf.
Entsprechend dürfen grundsätzlich nur solche rotor-außerhalb-Flächen
vollumfänglich angerechnet werden. Der Landkreis Osnabrück betreibt eine
„Rotor-Out Planung“. Diese ergibt sich indirekt aus der Rechtsfolge des § 4 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes. Aus Sicht des Landkreises Osnabrück ist im
Zusammenhang mit der Methodik zur Auswahl der am besten geeigneten
Vorranggebiete für Windenergie auf den Landkreis Osnabrück bezogen eine „Rotor-Out
Planung“, bei der die ausgewiesenen Flächen vollumfänglich berücksichtigt
werden können, sinnvoll.
Somit kommt
eine entsprechende Bewertung der Flächen im Rahmen einer „Rotor-In Planung“
nicht in Betracht, da Rotorinnerhalb-Flächen nach § 4 Absatz 3 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes nur anteilsmäßig anrechenbar sind. Dadurch
kann die Aufstellung einer Windenergieanlage auch am „äußersten Rand“ einer
Windvorrangfläche erfolgen. Da keine Änderung von der „Rotor-Out Planung“ zu
„Rotor-In Planung“ erfolgen kann und bei der Festlegung der Windvorranggebiete keine
Höhenbegrenzung vorgenommen wird, ist hier eine Anpassung der Abstände zur
Wohnbebauung (Siedlungs- als auch Außenbereiche) notwendig und sinnvoll, damit
gegenüber den Eigentümern der jeweiligen Wohngebäude und der ggf. damit
verbundenen „Bedrängungswirkung“ sowie dem Schattenwurf und einer möglichen
Lärmbelästigung durch die Windenergieanlagen Rechnung getragen werden kann.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass zwischen den
Windvorranggebieten und Wohngebäuden im „Außenbereich“ lediglich ein Abstand
von 400 m eingehalten wird. Nach geltender Rechtsprechung ist in der Regel eine
unzulässige „optische Bedrängung“ durch Windenergieanlagen (WEA) anzunehmen,
wenn der Abstand zwischen WEA und Wohngebäude die zweifache WEA-Anlagenhöhe
unterschreitet.
Im Umweltbericht zum RROP-Entwurf wird die Gesamthöhe der Referenzanlage
mit 230 m angegeben (Umweltbericht, Kapitel 5.2.3, S.85). In der „Arbeitshilfe
für die Ausweisung von Windenergiegebieten in Regionalen
Raumordnungsprogrammen“ (Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft u.
Verbraucherschutz, Stand 04/2023) wird eine Referenzanlage mit einer Gesamthöhe
von 250 m angegeben (siehe dort Kap. 2.2.2, S. 17). Angesichts dieser
Referenzanlagen sollte der Mindestabstand zwischen Windvorranggebieten und
Wohngebäuden mindestens 500 m betragen.
Zwischen vorhandenen „Siedlungsbereichen“ (baurechtlicher Innenbereich
nach § 34 BauGB bzw. beplanter Innenbereich) und den Windvorranggebieten wird
im RROP-Entwurf ein Abstand von 800 m eingehalten. Den Gemeinden muss für
künftige städtebauliche Entwicklung ein hinreichender Entwicklungsraum
verbleiben. Dieser Entwicklungsraum wird durch den Abstand von 800 m jedoch
viel zu stark eingegrenzt. Zur Wahrung städtebaulicher
Entwicklungsmöglichkeiten sollte dieser Abstand - wie bereits auch im Rahmen
der RROP-Teilfortschreibung Energie 2013 berücksichtigt - mindestens 1.000 m
betragen.
Dabei sollte auch die räumliche Nähe zu den angrenzenden Landkreisen
nicht außer Acht gelassen werden. Durch verträglichere Abstände zur
Wohnbebauung im „Außenbereich“ (800 m) und den Siedlungsbereichen (1.000 m) im
Landkreis Emsland, ist es für die Anlieger*innen (in unmittelbarer Nähe zu den
Landkreisgrenzen) unverständlich, warum die Windenergieanlagen auf „Sichtweite“
unterschiedliche Abstände zur Wohnbebauung im „Außenbereich“ (400 m zu 800 m)
haben.
„Vogelgutachten“ bzw. avifaunistische
Untersuchungen:
Im ersten Entwurf zum RROP sind wieder Gebiete aufgenommen worden, die
bei der Änderung des RROP im Jahr 2013 aufgrund von avifaunistischen
Untersuchungen (z.B. Vogelgutachten etc.) nicht berücksichtigt werden konnten.
Trotz der Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) sollte nachweislich
darauf geachtet werden, dass in den ausgewiesen Windvorranggebieten die
vorhandenen Bestände begutachtet und windkraftsensible oder auch
windkraftrelevante Arten, die vom Bau
und Betrieb einer Windenergieanlage direkt oder indirekt beeinträchtigt werden
könnten, auch gutachterlich erfasst werden. Die Auswertungen der
avifaunistischen Untersuchungen aus dem Jahr 2013 sollten hier ggf. ergänzend
als Grundlagenermittlung dienen und berücksichtigt werden.
„Deckelung von Landes- auf kommunaler Ebene
und prozentuale Verteilung auf SG-Ebene“:
Es fällt auf, dass insbesondere die Kommunen
im Nordkreis (Stadt Bramsche, Samtgemeinde Fürstenau, Samtgemeinde Artland,
Samtgemeinde Bersenbrück und Samtgemeinde Neuenkirchen) im Rahmen der
Ausweisung von Windvorranggebieten im hohen Maße belastet werden, während dies
für den Südkreis nicht gilt. Bedenklich ist hierbei insbesondere, dass gerade
die Kommunen im Nordkreis die Flächenvorgaben mit teilweise 4 % und drüber an
der kommunalen Fläche im Hinblick auf die Vorgabe des Landes Niedersachsen
bereits "übererfüllen".
Es befinden sich
insgesamt 20 der 118 kreisweiten Suchräume auf dem Gebiet der Samtgemeinde
Fürstenau. Dies führt im Verhältnis (Nord-/Südkreis) zu folgender
(prozentualen) Verteilung/Ausweisung auf dem Gebiet der Samtgemeinde Fürstenau:
|
vorhandene
Windvorranggebiete |
Suchräume nach
RROP-Entwurf |
Fürstenau |
192,0 ha |
380,6 ha |
2,44 % |
4,84 % |
|
Bippen |
263,3 ha |
870,24 ha |
3,32 % |
10,99 % |
|
Berge |
22,6 ha |
378,6 ha |
|
0,34 % |
5,67 % |
Samtgemeinde |
477,9 ha |
1.629,4 ha |
2,13 % |
7,25 % |
Aspekt der „Gesundheit“:
Im Landkreis
Osnabrück soll eine nachhaltige räumliche Entwicklung die Voraussetzungen für
den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen für kommende Generationen schaffen,
so dass ein nachhaltiges Wirtschaften und Leben weiterhin möglich bleibt. Die
wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Ansprüche an den Raum sollen dabei
in Einklang gebracht werden.
Es handelt
sich dabei um allumfassende Begrifflichkeiten, wobei in der Aufzählung auch die
gesundheitlichen Aspekte für den Menschen mitberücksichtigt werden sollen. Im
Rahmen der Ausweisung von Gebieten werden notwendigen Untersuchungen
(Vogelgutachten, Bodenproben etc.) vorgenommen, nur nicht die möglichen
(gesundheitlichen) Auswirkungen durch die Errichtung von Windenergieanlagen.
Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass es durch die Aufstellung in der
Hauptwindrichtung (West-Ost) zu Schattenwürfen sowie (lautstarken)
Geräuschbelästigungen (aufgrund der Rotoren und bauartbedingten Anlagen) kommen
kann. Dies kann, auch unter Einrichtung von Abschaltzeiten (z.B. Schattenwurf
aufs Wohnhaus, je nach Jahreszeit) dazu führen, dass der Mensch dauerhaft nicht
gut bzw. ausreichend geschützt ist. Die gesundheitlichen Auswirkungen können
vermieden werden, in dem bei den Planungen der Windvorranggebiete die Windenergieanlagen
so positioniert werden, dass keine Einwirkungen auf den Menschen vorhanden
sind.
Daher sollten
nach den genannten Gesichtspunkten zusätzlich auch die gesundheitlichen
Ansprüche an den Raum in Einklang gebracht werden.
„Bauleitplanung, Ansiedelung, Erhalt von Siedlungsstrukturen“:
Die Gemeinde
Berge hat die Aufstellung des Bebauungsplanes Grafeld Nr. 9 „Erweiterung Baugebiet
Plaggenesch“ im Gemeindeteil Grafeld beschlossen, um damit verbunden die
Ausweisung von Wohnbaugebieten vorzunehmen. Dies ist erforderlich, da die
Baugrundstücke im Baugebiet „Plaggenesch“ inzwischen vergeben und bebaut sind.
Grundvoraussetzung für die Sicherstellung der kommunalen Daseinsvorsorge ist
insbesondere die Bereitstellung von Grundstücken, denn eine angemessene Wohnraumversorgung
benötigt bezahlbares Wohnbauland. Die Bereitstellung nachfragegerechten
Wohnraums stellt somit einen wesentlichen Eckpfeiler für die Gemeinde Berge als
attraktiven Lebens- und Arbeitsstandort dar. Die Gemeinde Berge möchte nach wie
vor der bestehenden Nachfrage nach Wohnbauland Rechnung tragen und weiteres
Bauland erschließen, um den Gemeindeteil Grafeld weiter zu stärken und
Entwicklungsperspektiven zu geben. Es sollen unterschiedliche Wohnformen und
-angebote geschaffen werden, die es ortsansässigen oder auswärtigen Familien,
Paaren und Alleinstehenden ermöglicht, sich im Ort anzusiedeln. Eine Ausweisung
von Windvorranggebieten an der westlichen Lage des Gemeindeteils Grafeld könnte
dazu führen, dass dies der gemeindlichen Planung (Verfestigung der
Siedlungsstrukturen) entgegenwirkt und die Nachfrage bzw. die Bebauung der
ausgewiesenen Flächen rückgängig sein wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass
nicht nur die Gemeinde Berge von eben dieser Planung berührt ist, sondern auch
der Erschließungsträger, der sich gemeinsam mit der Gemeinde Berge auf den Weg
gemacht hat, um eben diese notwendigen Bauplätze auszuweisen. Daher könnte die
Ausweisung von Windvorranggebieten auch im Widerspruch zur Gemeindeentwicklung
stehen.
Die Gemeinde Berge
hat auf Grundlage von umfangreichen Grundstückskauf-/tauschverträgen die Ackerflächen
zwischen der L 60 „Menslager Straße“ und der „Asterfeldstraße“ in Berge
erworben. Dies war unter anderem erforderlich, damit die zukünftigen Entwicklungen
für
den Ortskern einer planungs- und gestaltungsrechtlichen Sicherheit unterliegen
und damit strukturiert dargestellt werden können. Ferner soll damit die
Ortschaft Berge weiter abgerundet werden und man hat die Möglichkeit, auch den
bestehenden Nachfragen nach Baugrundstücken gerecht zu werden. Das dafür
notwendige Bauleitverfahren zum Bebauungsplan Nr. 21 „Berge-Nord“ soll noch im
Jahr 2023 eingeleitet werden und könnte das in unmittelbarer Nähe zur Ortschaft
Berge befindliche nordöstlich im Bereich „Fienenmoor“ gelegene
Windvorranggebiet weiter einschränken.
Unabhängig von der Ausweisung neuer Baugebiete gilt es zu Bedenken, dass
auch bestehende Immobilen an „Attraktivität“ verlieren und somit auch einen
Wertverlust erleiden könnten. Es sollten entsprechende Gutachten erstellt
werden, die nachweislich keinen Wertverlust dieser Immobilien belegen.
„Aufteilung der Gebiete“ (Karte: Anlage 6 –
Beikarte Windenergie):
Aufgrund des strukturellen Aufbaus (und wie in den Kartografien
dargestellt) erfolgt die Ausweisung von Windvorranggebieten nicht „gleichmäßig“
auf dem Gebiet des Landkreises Osnabrück, sondern führt zu einer großflächigen
Ausweisung im nördlichen Landkreis Osnabrück. Es ist bekannt, dass aufgrund der
Besiedelungsdichte im südlichen Landkreis Osnabrück kaum oder keine
entsprechenden Gebiete zur Ausweisung vorliegen, nur könnten auch auf Ebene der
Südkreiskommunen Vorschläge oder Unterstützungen im Rahmen der landkreisweiten
„Gemeinschaftsaufgabe“ (prozentuale Ausweisung von Windvorranggebieten)
vorgebracht werden, die aber so anscheinend nicht vorhanden sind.
f) Ergänzende Feststellungen:
Nach dem RROP-Entwurf wird die engere Ortslage der Gemeinde Berge ferner
durch Vorranggebiete für die Erholung, für den Biotopverbund und für
Natura-2000-Gebiete umschlossen. Dabei folgt das Vorranggebiet für Erholung
weitgehend der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes (LSG) Nördlicher
Teutoburger Wald-Wiehengebirge. Das LSG basiert noch auf dem
Reichsnaturschutzgesetz und wird von Seiten des Landkreises Osnabrück mittlerweile
generell als ein der baulichen Entwicklung grundsätzlich entgegenstehender
Belang gesehen. Jedoch widerspricht diese strikte Auffassung der
Rechtsprechung. Hinzuweisen ist diesbezüglich insbesondere auf das Urteil des
OVG Niedersachsen 4 LC 56/07 vom 06.11.2007 und dort insbesondere die
Randnummern 76-81. Es wird u.a. daraus deutlich, dass eine LSG-Verordnung auf
Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes, die auch "flächenhafte
Ausschnitte aus einer größeren Landschaft" betrifft (das LSG Nördlicher
Teutoburger Wald-Wiehengebierge hat eine Flächengröße von rd. 34.000 ha) diese
Landschaftsteile nur vor "verunstaltenden Eingriffen" schützen kann.
Es geht also bei den Landschaftsteilen ausschließlich um die Bewahrung vor
Verunstaltungen - nicht um einen generellen Schutz vor jeglicher baulicher
Entwicklung.
Das OVG führt weiter aus, dass eine etwaige Verunstaltung durch
entsprechende Minimierungsmaßnahmen (hier u.a. Eingrünung mit heimischen
Gehölzen) vermieden werden kann. In dem Rechtsstreit, ging es um ein konkretes
Bauvorhaben und nicht um ein neues Baugebiet. Diese Rechtsprechung lässt sich
jedoch auch auf eine kommunale Siedlungsentwicklung übertragen, insbesondere
auch dann, wenn ein LSG der Gemeinde keine angemessenen Möglichkeiten zur
Siedlungsentwicklung mehr erlaubt (siehe hierzu auch das Urteil des OVG
Niedersachsen vom 16.12.2009, Amtlicher Leitsatz Nr. 3 u. 4).
Wenn dieses LSG nun durch die Darstellung im RROP zusätzlich zu einem
Vorranggebiet für Erholung (Ziel der Raumordnung) wird, sind kaum noch
Ausnahmen von diesem Schutzregime im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung
möglich.
In diesem Zusammenhang ist die fachliche Rechtfertigung zur Festlegung
des Vorranggebietes für Erholung zu hinterfragen. Erstaunlich ist ferner, dass
es im RROP-Entwurf nur noch Vorranggebiete für Erholung und keine Vorbehaltsgebiete
(früher Vorsorgegebiete) mehr gibt. Anders als Vorranggebiete sind
Vorbehaltsgebiete als Grundsätze der Raumordnung anzusehen und daher einer
Abwägung durch die Gemeinde zugänglich. Diese (unterschwellige) Änderung stellt
das vom Landkreis Osnabrück beschriebene Ziel des koordinierten Zusammenwirkens
mit seinen kreisangehörigen Städten + Gemeinden und damit verbunden eine
vertrauensvolle Zusammenarbeit in Frage.
Zur Ausweisung von Gebieten, die der Erholung/den Tourismus dienen,
sollte berücksichtigt werden, dass in Mooren oder landschaftlich abgelegenen
Gebieten (beispielweise im Gemeindeteil Anten) ggf. „Kampfmittelverdachtsfälle“
vorhanden sein könnten, die äußerst hinderlich für die Ausweitung von
touristischen Aktivitäten (z.B. Wander- oder Radwege) sein könnten. Ein
Abgleich mit den vorhandenen Kartenmaterialien oder Luftbildern könnte hier
eine genauere Festlegung zur Folge haben, anstatt überdimensionierte Gebiete
auszuweisen.
Bei den im RROP-Entwurf dargestellten Vorranggebieten für den
Biotopverbund und für Natura-2000-Gebiete fällt auf, dass deren zeichnerische
Darstellung sehr großzügig und bei den Natura-2000-Gebieten tlw. deutlich über
deren tatsächlicher Abgrenzung ausfällt. Gemäß des Maßstabs von 1:50.000
ergeben sich hier Mindest-Flächenbreiten von i.d.R. 200 m. Bei den linearen
Darstellungen des Biotopverbundes ergeben sich laut textlicher Begründung
Mindestbreiten von 60 m (siehe Beschreibende Darstellung, Kap. 3.1.2, Ziffer:
01).
Wie unter dem Tagesordnungspunkt Ö 6. – Einwohnerfragestunde mitgeteilt, wird den anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern ermöglicht Anmerkungen, Hinweise und Fragen zum Tagesordnungspunkt vorzubringen:
Hinweis:
Die
„Akzeptanzabgabe“ könnte doch aus finanzieller Sicht ein Segen für die Gemeinde
Berge sein, so dass man eher mit den Betreibern oder Planern sprechen sollte.
Man sollte hier beide Seiten anhören.
Die Eingabe der
Gemeinde Berge erfolgt unabhängig von späteren bzw. etwaigen Regelungen im
Rahmen einer „Akzeptanzabgabe“. Man nehme fachlich und inhaltlich Stellung zum
RROP, in dem keine Regelungen zum finanziellen Ausgleich einer Kommune geregelt
sind. Diese Thematik ist erst im Rahmen einer Umsetzungsplanung zum Bau und
damit nach Gültigkeit des RROP zu betrachten. Bis Ende 2024 muss ein neues RROP
vorliegen bzw. 2025 Gültigkeit erlangen, da sonst der Bau von Einzelanlagen
möglich ist, so Bürgermeister Gappel.
Auf
Nachfrage von Bürgermeister Gappel erfolgen keine weiteren Rückmeldungen.
I. stellv. Bürgermeister Holtheide bedankt sich bei Bürgermeister Gappel
für die Vorstellung und teilt mit, dass man sich innerhalb der CDU Fraktion BERGE
und auch gemeinsam mit Einwohnerinnen und Einwohnern intensiv mit der Thematik
befasst habe, da der Gemeindeteil Grafeld stark vom Ausbau der
Windenergieanlagen betroffen ist und es inhaltlich zwischen allen Beteiligten
schwierig sei zu vermitteln.
Beigeordneter
Brandt teilt mit, dass es sich hier um einen Verwaltungsentwurf des RROP
handelt, der dem Kreistag bisher nicht zur politischen Beratung oder Abstimmung
vorgelegt bzw. übermittelt worden ist. Das RROP behandelt nicht nur das Thema
„Windenergie“ sondern auch weitere Themen, zu denen die Gemeinde Berge wie
erläutert nun umfangreich Stellung nehmen wird. Die Stellungnahme der Gemeinde
Berge ersetzt nicht die (private) Stellungnahme.
Die Ratsmitglieder verweisen darauf, dass die
Gemeinde Berge im Rahmen der Stellungnahme, die für sie dargebrachten Aspekte
(Rohstoffgewinnung, Flächenversiegelung etc.) sowie die Erläuterungen der
Öffentlichkeit mit aufnehmen kann, es aber auch wichtig sei, dass die
betroffenen Anliegerinnen und Anlieger ihre Eingabe auch direkt beim Landkreis
Osnabrück schriftlich einbringen. Dies sei wichtig, damit auch der Landkreis
Osnabrück erkenne, dass die Planungen so auch nicht im Sinne der Öffentlichkeit
seien, so Bürgermeister Gappel.
Es handelt sich
bis zum Abgabestichtag grundsätzlich um eine „dynamische“ Stellungnahme, die
neben den durch die Gemeinde Berge dargebrachten Einwendungen und Anmerkungen
inhaltlich noch um die durch die Arbeitsgemeinschaft der Bauamtsleiter und -mitarbeiter im Nordkreis
(zusammen mit der Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück, Samtgemeinde
Fürstenau, Samtgemeinde Neuenkirchen und Stadt Bramsche) über einen Fachanwalt
abgestimmte Stellungnahme sowie den Einwendungen der Öffentlichkeit ergänzt wird.
Grundsätzlich geht
die Gemeinde Berge davon aus, dass die von Seiten der Kommunen sowie der
Öffentlichkeit bzw. Einwohnerinnen und Einwohner dargebrachten Anregungen,
Eingaben und Einwendungen zum ersten Entwurf des RROP des Landkreises Osnabrück
inhaltlich ordnungsgemäß geprüft und fach- sowie sachgerecht abgewogen werden. In diesem Zusammenhang soll der Landkreis
Osnabrück um eingehende Erläuterung und schriftliche Rückmeldung zur Abwägung
der dargebrachten Eingaben gebeten werden, so Bürgermeister Gappel.