Der Rat beschließt einstimmig (14 Ja-Stimmen):

 

Die in der Sitzung des Ausschusses für Planen + Bauen / Umwelt + Wege sowie in der Ratssitzung dargebrachten Anmerkungen, Ergänzungen und Hinweise werden in die Stellungnahme zum Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Osnabrück aufgenommen und vor Fristablauf den Ratsmitgliedern übermittelt.

 

Die endgültige Stellungnahme wird den Ratsmitgliedern dann als Anlage zum Protokoll beigefügt.


 

Protokollhinweis:

 

Bei denen in „kursiv“ gesetzten Texten handelt es sich um inhaltliche Ausführungen der Bekanntmachung sowie den Unterlagen zum ersten Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms durch den Landkreis Osnabrück.

 

 

Der Landkreis Osnabrück hat mitgeteilt, dass das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) neu aufgestellt werden soll und es in seiner Gesamtheit inhaltlich sehr weit gefächert ist, da nicht nur die Windenergie, sondern auch andere Themenpunkte geregelt werden sollen. Regionale Raumordnungsprogramme sind die größten Planungsverfahren für die Regionalentwicklung in Niedersachsen. Es ist daher wieder erfreulich, dass so viele Zuhörerinnen und Zuhörer an der Sitzung teilnehmen und damit verbunden eine gute Öffentlichkeitsbeteiligung vorliegt. Die Stellungnahme der Gemeinde Berge wird auch nach der Beschlussfassung gegebenenfalls inhaltlich ergänzt oder angepasst, so Bürgermeister Gappel.

 

Der Landkreis Osnabrück veröffentlicht aktuell den ersten Entwurf für sein neues RROP und setzt dabei auf eine umfangreiche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Kommunen. Mehr als 150 Kommunen, Nachbarkreise, Bundes- und Landesbehörden, weitere öffentliche Planungsträger, anerkannte Naturschutzverbände und die Öffentlichkeit haben die Möglichkeit, sich durch Einreichung von Stellungnahmen oder Anregungen zu beteiligen. Die Bekanntmachung hierzu erfolgte am 15.05.23 unter https://www.landkreis-osnabrueck.de/verwaltung/veroeffentlichungen/bekanntmachungen

 

Der Entwurf des RROP ist im Zeitraum vom:

 

25. Mai 2023 bis 26. Juni 2023

 

während der Öffnungszeiten des Kreishauses von Montag – Freitag von 8:00 - 13:00 Uhr und donnerstags von 8:00 – 17:30 Uhr im Raum 4065 öffentlich einsehbar. Eine Einsichtnahme außerhalb der Öffnungszeiten ist auch nach telefonischer Terminvereinbarung unter 0541/501-4660 möglich. Die Entwurfsunterlagen sind zudem gem. § 3 Abs. 2 S. 3 NROG auf der Internetseite des Landkreises Osnabrück unter der Adresse www.landkreis-osnabrueck.de/auslegung  bereitgestellt.

 

Stellungnahmen können über die technische Plattform unter derselben Adresse innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Konsultationsfrist (bis zum 12. Juli 2023) eingereicht werden.

 

Das RROP deckt ein breites Themenspektrum ab, teils mit direkter Rechtswirkung, teils mit Steuerungswirkung für Kommunen und andere Behörden in ihrer eigenen Planungstätigkeit. Neben der Ausweisung von Windvorranggebieten (Themenfeld „Energie“) sind weitere zentrale Themen im RROP z.B. die Siedlungsentwicklung, großflächiger Einzelhandel, Moorschutz, Rohstoffgewinnung, klimabedeutsame Räume, Biotopverbunde, Wald, Landwirtschaft, Flächenverbrauch und Hochwasserschutz. Die Unterlagen stellen aufgrund der komplexen Themeninhalte eine enorme (zeitliche) Herausforderung für die Verwaltung und die Politik dar. Der Auslegungszeitraum steht in einem klaren Missverhältnis zur Vielzahl der im RROP beschriebenen Themenbereiche, so dass zur Einhaltung der notwendigen Ladungsfristen und der Ausarbeitung von Beschlussvorlagen innerhalb kürzester Zeit ein enormer Druck auf die politischen Vertreter sowie auf die Verwaltungsebene ausgeübt worden ist, so Bürgermeister Gappel.

 

Nach Auskunft des Landkreises Osnabrück wird man wohl mehrere Monate brauchen um die Rückmeldungen bzw. Eingaben auszuwerten. Auf der Grundlage der Antworten wird der Landkreis Osnabrück einen zweiten Entwurf erstellen, der sich zweifellos in einigen Punkten vom ersten Entwurf unterscheiden wird und soll.

 

Der Beteiligungsprozess beginnt mit dem zweiten Entwurf von neuem und die daraus resultierenden Rückmeldungen werden gründlich ausgewertet, bevor sie im Kreistag zur Debatte gestellt werden. Die endgültige Entscheidung liegt beim Kreistag, wenn das RROP voraussichtlich im Winter 2024/2025 der Oberen Landesplanungsbehörde (Amt für regionale Landesentwicklung) zur Genehmigung vorgelegt wird.

 

Wesentlich bei der Neuaufstellung des RROP ist die Anpassung an neue rechtliche Vorgaben sowie an die veränderten Anforderungen an die Raumnutzung des Landkreises Osnabrück. Das RROP soll in allen Themenbereichen hierauf geprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden. Dabei sollen nach derzeitigem Stand schwerpunktmäßig folgende Themen aufgegriffen und Planungsansätze verfolgt werden, wobei sich die Gliederung an dem LROP 2008 (inklusive der im Rahmen der LROP-Aktualisierung vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen) orientiert:

 

1. Entwicklung der räumlichen Struktur

 

2. Entwicklung der Siedlungs- und Versorgungsstruktur

 

a.)   Entwicklung der Siedlungsstruktur

 

b.)   Entwicklung der Zentralen Orte und der Versorgungsstruktur (Überprüfung der Funktionszuweisung der Zentralen Orte und Festlegung der Zentralen Orte als „Zentrale Siedlungsgebiete“)

 

3. Entwicklung der Freiraumstruktur und Freiraumnutzung

 

a.)   Freiraumverbund (u.a. Festlegung von Vorranggebieten Freiraumfunktion)

 

b.)   Natur und Landschaft (u.a. Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Natur und Landschaft sowie Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Grünlandbewirtschaftung, -pflege und –entwicklung)

 

c.)   Natura 2000 (u.a. Festlegung von Vorranggebieten Natura 2000)

 

d.)   Land- und Forstwirtschaft (Berücksichtigung agrarstruktureller Veränderungen; Festlegung von Vorbehaltsgebieten für Land- und Forstwirtschaft)

 

e.)   Rohstoffgewinnung (u.a. Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten)

 

f.)    Landschaftsgebundene Erholung (u.a. Festlegung bedeutsamer Erholungsschwerpunkte, Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Erholung und bedeutsamer Wanderwege)

 

g.)   Hochwasserschutz (u.a. Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Trinkwassergewinnung sowie von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Hochwasserschutz)

 

4. Technische Infrastruktur und raumstrukturelle Standortpotenziale

 

a.)   Schienenverkehr und Öffentlicher Personennahverkehr (u.a. Festlegung Vorranggebiet Güterverkehrszentrum)

 

b.)   Straßenverkehr (Anpassung von Festlegungen zu Ortsumgehungen u.a.)

 

c.)   Schifffahrt und Häfen

 

d.)   Energie (u.a. Festlegung Vorranggebiete Windenergie, Leitungstrasse u.a.)

 

e.)   Sonstige Standort- und Flächenanforderungen

 

Zur Aufstellung des RROP mit integrierter Umweltprüfung gemäß § 8 ROG, in Verbindung mit ergänzenden Vorschriften des NROG, gehören folgende Schritte:

 

-       Bekanntgabe der Planungsabsichten → Einleitung des Aufstellungsverfahrens

-       Erarbeitung des RROP-Entwurfs

-       Beteiligungsverfahren und Abwägung

-       Satzungsbeschluss durch den Kreistag

-       Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Amt für regionale Landesentwicklung)

-       Öffentliche Bekanntmachung → Inkrafttreten des RROP

 

Die Samtgemeinde Fürstenau ist in einer Arbeitsgemeinschaft der Bauamtsleiter und -mitarbeiter im Nordkreis zusammen mit der Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück, Samtgemeinde Neuenkirchen und Stadt Bramsche über einen Fachanwalt dabei eine abgestimmte Stellungnahme zum RROP vorzubereiten, die den Mitgliedsgemeinden nach Fertigstellung zur Verfügung gestellt wird. Diesbezüglich werden die inhaltlichen Erläuterungen mit übernommen, so Bürgermeister Gappel. Hinsichtlich der einzelnen Windvorranggebiete auf dem Gebiet der Gemeinde Berge ist aber auch eine individuelle Stellungnahme erforderlich. Ergänzend zu der in der Ausarbeitung befindlichen Stellungnahme der Fachanwälte gibt es betreffend der Gemeinde Berge folgende Ansätze, die genauer betrachtet werden sollten.

 

 

a)    Thema: „Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels“

 (RROP-Entwurf: Seite 11, Begründungsteil: Seite 38, zu Kapitel 2.3, Ziffer 01):

 

Zur Herstellung dauerhafter fertiger Lebensverhältnisse sollen Einrichtungen und Angebote des Einzelhandels in allen Teilräumen in ausreichendem Umfang und aus eigener Qualität gesichert und entwickelt werden.

 

Das Raumordnungsprogramm sieht eine Unterscheidung zwischen Ober-, Mittel- und Grundzentren sowie den „Standorten mit herausgehobene Bedeutung für die Nahversorgung“ vor. Nach den derzeitigen Vorgaben des RROP ist Berge als „Standort mit herausgehobene Bedeutung für die Nahversorgung“ ausgewiesen und soll es nach dem neuen Entwurf auch weiterhin sein. Die Ortschaft Berge und auch der Gemeindeteil Grafeld haben allerdings einen großen Abstand zu den nächstgelegenen Grund- und Mittelzentren (Fürstenau, Ankum, Quakenbrück). Sie haben daher aufgrund ihrer ländlichen, aber dennoch zentralen Lage im nördlichen Landkreis Osnabrück eine besondere Versorgungsfunktion für den ländlichen Raum und die umliegenden Gemeinden. In den Gemeinden ist eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Diese Pflicht beinhaltet Leistungen der Daseinsvorsorge in ausreichender Qualität und muss die Erreichbarkeit berücksichtigen. Aufgrund der strukturell (schwachen) Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, den stetigen Veränderungen im Bereich der Mobilität (steigende Spritpreise etc.) sowie der Auswirkung durch die Inflation besteht bereits jetzt und wohl auch zukünftig für Teile der Bevölkerung nicht unbedingt mehr die Möglichkeit, die eigenständige Mobilität (durch E-Auto, PKW etc.) zu gewährleisten, so dass eine „Grundversorgung“ (für den täglichen Bedarf und des Einzelhandels) direkt vor Ort auch zukünftig gewährleistet sein sollte und daher von außerordentlicher Bedeutung ist. Dies beinhaltet die Beschaffung des täglichen Grundbedarfes (Lebensmittel, Pflegebedarf etc.), die sowohl bei einem Vollsortimenter, Discounter, Drogeriemarkt oder auch in kleineren Dorfläden ermöglicht und erhalten werden muss. Des Weiteren hat die Ausweisung von Wohn- und Gewerbegebieten auch Auswirkungen auf die vorhandene Infrastruktur und die gemeindliche Entwicklung (Einwohnerzahlen etc.), sodass man im Rahmen der Daseinsfürsorge auch die Versorgungssicherheit zu gewährleisten bzw. zu erweitern hat. Alle Gemeinden sollen entsprechend ihrer zentralörtlichen Funktion für ihre Bevölkerung ein zeitgemäßes Angebot an Einrichtungen und Angeboten des allgemeinen täglichen Grundbedarfs bei angemessener Erreichbarkeit sichern und entwickeln. Aufgrund der Ausweisung dieser Gebiete ist es daher fraglich, ob die Festlegung als „Standort mit herausgehobener Bedeutung für die Nahversorgung“ für die Gemeinde Berge noch ausreichend ist oder hier der zukünftigen Entwicklung Rechnung getragen und damit die Ausweisung als „Grundzentrum“ erfolgen sollte.

 

Auffällig ist ferner, dass es nur für Städte/Gemeinden mit zentralörtlicher Funktion (Mittel- und Grundzentren) im RROP-Entwurf eine Darstellung von Zentralen Siedlungsgebieten gibt. Die Gemeinde Berge geht dementsprechend - wie viele andere Gemeinden - leer aus. Hieraus ergibt sich eine weitere Erschwernis bei städtebaulichen Entwicklungen, da in der beschreibenden Darstellung zum RROP-Entwurf der Grundsatz formuliert wird, dass die „Siedlungsentwicklung im Landkreis Osnabrück (..) auf die festgelegten Zentralen Siedlungsgebiete (...) konzentriert werden (soll).“ (siehe dort Kapitel 2.1, Ziffer 06).

 

Hier sollte zumindest noch klarstellend hinzugefügt werden, dass auch die Gemeinden, in denen keine Zentralen Siedlungsgebiete dargestellt sind, gemäß ihrer Planungshoheit grundsätzlich ein Anrecht auf städtebauliche Fortentwicklung im Rahmen des gemeindlichen Eigenbedarfs besitzen, so Bürgermeister Gappel.

 

 

b)    Thema: „Entwicklung eines landesweiten Freiraumverbundes und seiner Funktionen“

(RROP-Entwurf: Seite 15, Begründungsteil: Seite 68, zu Kapitel 3.1.1, Ziffer 06):

 

Im Sinne einer flächensparenden Siedlungsentwicklung ist die Neuversiegelung von Flächen landesweit bis zum Ablauf des Jahres 2030 auf unter 3 ha pro Tag und danach weiter zu reduzieren. Für die jeweiligen Samtgemeinden, Gemeinden und Städte im Landkreis Osnabrück werden dementsprechend folgende Flächenziele im Sinne eine max. Neuversiegelung für die Samtgemeinde Fürstenau festgelegt:

 

Samtgemeinde Fürstenau (bis 2030) =         7,7 ha pro Jahr

Samtgemeinde Fürstenau (ab 2030) =          5,2 ha pro Jahr

 

Laut der Begründung zum LROP ist die Neuversiegelung von Flächen landesweit bis zum Ablauf des Jahres 2030 auf unter 3 ha pro Tag zu reduzieren und bis zum Ablauf des Jahres 2050 zu beenden. Anzurechnen sind Flächen, die entsiegelt und dann renaturiert oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung überlassen worden sind. Im Landkreis Osnabrück ist die Neuversiegelung so einzugrenzen, dass schon jetzt die tägliche Neuversiegelung weniger als 0,2 ha pro Tag betragen darf. Ab 2030 ist die Neuversiegelung von Flächen im Landkreis Osnabrück in Anlehnung an die Landesregelung auf 0,13 ha pro Tag und danach weiter zu reduzieren.

 

Der Landkreis Osnabrück möchte seinen Teil zur Begrenzung des Flächenverbrauches beitragen. Um in diesem Zusammenhang einen Beitrag zur geplanten Strategie des Landes zu leisten, wird die Neuversiegelung im Landkreis Osnabrück bis 2030 und ab 2030 stückweise reduziert. Der Landkreis Osnabrück setzt diesen landesplanerischen Grundsatz als Festlegung regionaler und daraus abgeleiteter gemeindebezogener Mengenziele zur quantitativen Reduzierung der Neuversiegelung von Flächen um. Die Landeszahlen werden auf die Stadt- / Gemeinde- / Samtgemeindeflächen umgerechnet und als Ziel ab 2030 festgelegt. Um in diesem Zusammenhang schon jetzt einen Beitrag zur Strategie des Landes zu leisten, wird der Flächenverbrauch im Landkreis Osnabrück auch bis 2030 bereits reduziert (Faktor 1,5 im Vergleich zum Flächenziel ab 2030). Mit dem Instrument der gemeindebezogenen Mengenziele wird zwar die Planungshoheit der Gemeinden in geringem Maße eingeschränkt, die Flächenziele sind aber so gestaltet, dass den Gemeinden im Rahmen ihrer Planungshoheit genug Raum zur eigenständigen Entscheidung gegeben wird.

 

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Diese festgelegten Flächenziele gelten „nur“ für gemeindliche Planungen. Der Verbrauch wird, in Anlehnung an die Argumentation des Landes, die sich auf Neuversiegelungen bezieht, an der GRZ in neuen Bebauungsplänen gemessen. Festsetzungen zu Nebenanlagen (zur GRZ 70 zugerechnet oder nicht o.ä.) werden dabei nicht berücksichtigt. Die vorbereitende Bauleitplanung, die sich in der Regel auf die nächsten 15 Jahre bezieht, muss die Flächenzielen nicht berücksichtigen. In Flächennutzungsplanänderungen oder Flächennutzungs-planneuaufstellungen kann dementsprechend über den Wert hinaus geplant werden.

 

Die Systematik „greift“ erst auf der Bebauungsplanebene, also auf kommunaler Ebene bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, so Bürgermeister Gappel.

 

Bebauungspläne, die Flächen des unbeplanten Innenbereichs oder bereits vorhandene Bebauungspläne mit Bauflächenausweisung überplanen sowie andere Maßnahmen der Innenentwicklung zählen nicht mit. Ein Ansparen von unverbrauchten Flächenkontingenten ist erlaubt, auch über Jahre hinweg. Auf Grundlage dieser Planung wird ein zentrales Monitoring zur Erfassung und Nachhaltung des Flächenverbrauchs beim Landkreis eingerichtet.

 

Zur Bestimmung der zulässigen Flächenversiegelung wurde die ab 2030 für das Land Niedersachsen avisierte maximale Neuversiegelung pro Tag (3 ha) durch die Gesamtfläche des Landes Niedersachsen dividiert. Der Quotient aus dieser Division wurde dann mit der Flächengröße der jeweiligen kommunalen Einheit multipliziert. Das Ergebnis soll dann der zulässigen täglichen Flächenversiegelung der kommunalen Einheit ab 2030 entsprechen (für die SG Fürstenau sind dies 0,0141 ha/Tag). Durch Multiplikation mit der Anzahl der Tage/Jahr erhält man die zulässige jährliche Flächenversiegelung ab 2030 (für die Samtgemeinde Fürstenau sind dies 5,1465 ha, aufgerundet 5,2 ha/Jahr). Für den Zeitraum bis 2030 wurde das Ergebnis mit dem Faktor 1,5 multipliziert (5,1465 ha x 1,5 =  7.719 ha, abgerundet 7,7 ha/Jahr). Somit fällt die zulässige Flächenversiegelung bis 2030 um 50% großzügiger aus als für den Zeitraum ab 2030.

 

Es wird deutlich, dass zur Bestimmung der zulässigen Flächenversiegelung bis und ab 2030 ausschließlich auf die Fläche der jeweiligen kommunalen Einheit abgestellt wird. Diese eindimensionale Methodik ist als unwissenschaftlich und nicht hinreichend abzulehnen, da relevante qualitative Einflussgrößen wie z. B. die zentralörtliche Bedeutung, die Einwohnerzahl und Bevölkerungsdichte, die Bevölkerungsprognose, der Wohnungs- und Wohnbauflächenbedarf, die Wirtschaftsleistung, dörfliche oder städtische Strukturen und weitere ortsspezifische Faktoren der Kommunen unberücksichtigt bleiben.

 

Zudem werden weder Übergangsregelungen für bereits eingeleitete Bebauungsplanverfahren noch sonstige Ausnahmeregelungen getroffen. So sollten z.B. Flächenversiegelungen durch Bebauungspläne, die der Umsetzung von Vorgaben der Energiewende (z.B. Wind- und Solarparks) oder sonstigen hoheitlichen Vorgaben (Krankenhäuser, Schulen, Kitas etc.) dienen, nicht auf das Neuversiegelungs-Kontingent angerechnet werden, so Bürgermeister Gappel.

 

Die Ausweisung von Sondergebieten für die regenerative Energiegewinnung (PV-Anlagen, Biogas etc.) bzw. deren GZR darf ebenso wenig mit in das Flächenziel mit eingerechnet werden.

Die Energiewende wurde auf Bundesebene beschlossen und nunmehr auf die kommunalen Ebenen runtergebrochen. Diese politische Forderung steht nicht im Verhältnis zur Planungshoheit der Gemeinde Berge, da bei einer Anrechnung der ausgewiesenen Sondergebiete in die Flächenanteile die kommunale Planungshoheit (z.B. Ausweisung von Baugebieten etc.) massiv beeinträchtiget würde. Es gilt auch zu berücksichtigen, dass auf Grundlage der dargebrachten Flächenanteile auf Ebene der Samtgemeinde Fürstenau sich die Mitgliedsgemeinden untereinander abstimmen müssen, damit in den jeweiligen Kommunen die notwendigen Bauleitverfahren eingeleitet werden können. Ohne diese Abstimmung kann es zu einer Überschreitung der Flächenanteile kommen, die wiederum in die Planungshoheit einer Kommune eingreifen. Es ist zu begrüßen, dass der raumordnerische Grundsatz gemäß Landesraumordnungsprogramm (LROP 3.1.1, Ziffer 05) zur kontinuierlichen Verringerung der Neuversiegelung berücksichtigt wurde. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum der Landkreis Osnabrück mit dem Entwurf des RROP aus diesem (der kommunalen Abwägung zugänglichen) Grundsatz verbindliche raumordnerische Ziele entwickelt (diese sind i.d.R. durch die Gemeinde nicht abwägbar) und Flächenwerte bestimmt, die seitens des LROP so nicht gefordert werden. Hierdurch wird ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit vorbereitet, der nicht mehr verfassungskonform ist.

 

c)    Thema: „Rohstoffgewinnung“:

 

Im ersten Entwurf des RROP befinden sich in der Gemeinde Berge insgesamt 6 x Gebiete, die als „Vorbehaltsgebiet für die Rohstoffgewinnung (S = Sand, KS = Kieshaltiger Sand)“ vorgesehen sind. Teilweise wird in diesen Bereichen schon Bodenabbau betrieben, dennoch gibt es Überschneidungen bzw. Widersprüche im Hinblick auf die planerischen Festsetzungen. Diese Bereiche sind komplett oder auch teilweise als „Vorranggebiet Biotopverbund“, „Vorbehalts- und Vorranggebiet Wald“, „Vorranggebiet landschaftsbezogene Erholung“ und als „Vorbehalts- und Vorranggebiet Natur und Landschaft“ ausgewiesen worden, so dass hier ein Widerspruch zwischen den unterschiedlichen Festlegungen besteht. Ferner ist es fraglich, ob diese Bereiche in solchen Dimensionierungen festgelegt werden sollten, da hierfür zunächst entsprechende Bodenuntersuchungen erforderlich sein könnten, damit dann auch nachweislich eine Ausweisung erfolgen kann und nicht aufgrund von Kartengrundlagen entschieden wird.

 

 

 

d)    Thema: „Vorranggebiet Torferhaltung“:

 

Im Gemeindeteil Grafeld wird südlich anliegend am „Naturschutzgebiet Hahnenmoor“ (außerhalb der Begrenzung „Naturpark (grüne Punkte)“) eine Ausweisung als „Vorranggebiet Torferhaltung“ vorgenommen. Die Darstellung basiert auf alten Kartenbeständen, da für diese Bereiche eine Kultivierung vorgenommen, die Flächen trockengelegt und damit nachweislich bereits vor Jahrzehnten der Landwirtschaft zugeführt worden sind. Sie befinden sich damit in dauerhafter Bewirtschaftung durch die ortsansässige Landwirtschaft. Diese Ackerflächen haben tatsächlich nichts mehr mit der ursprünglichen Lagebezeichnung bzw. Definition „Moor-/Torfgebiet“ zu tun.

 

Aufgrund der spezifischen und komplexen Themeninhalte sowie der enormen (rechtlichen) Tragweite des RROP ist es daher umso wichtiger, dass aktuelle Kartenmaterialen sowie kommunale Plangrundlagen verwendet und mit einbezogen werden.

 

Ferner sind die alten Klärteiche als „Vorranggebiet Zentrale Kläranlage“ ausgewiesen worden, wobei das nicht mehr korrekt ist. Im Rahmen der Abwasserentsorgung erfolgte durch den Wasserverband Bersenbrück eine Anbindung an das zentrale Abwassersystem (über Berge nach Nortrup), so dass die besagten Klärteiche stillgelegt und nicht mehr genutzt bzw. renaturiert wurden.

 

 

 

e)    Thema: „Erneuerbare Energieversorgung und Energieinfrastruktur“ (Wind/Photovoltaik etc.) (RROP-Entwurf: Seite 28, Begründungsteil: Seite 13, zu Kapitel 4.21, Ziffer 01-02):

 

Inhaltlich ist das wichtigste aktuelle Thema des RROP die Steuerung der Windenergie, die durch das Oster-/Sommerpaket der Bundesregierung, das Windenergiegesetz des Bundes und das geplante Landeswindenergiegesetz völlig neue gesetzliche Rahmenbedingungen erfahren hat.

 

Unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten soll im Landkreis Osnabrück der Anteil erneuerbarer Energien sowie der Anteil an regenerativ erzeugter Wärme ausgebaut werden. Der

Landkreis Osnabrück soll dabei mittelfristig seinen Energiebedarf vollständig aus erneuerbaren Energien abdecken, energieeffizient wirtschaften und seine regionalen Potenziale wie Windenergie, Solarenergie, Geothermie sowie Biomasse und Biogas nachhaltig nutzen. Die Energiebereitstellung soll umweltverträglich, nachhaltig und dort, wo technisch möglich, dezentral in Kraft-Wärme-Kopplung geschaffen werden.

 

In der zeichnerischen Darstellung des RROP sind für die Nutzung von Windenergie sowie deren Repowering-Möglichkeiten geeignete, raumbedeutsame Standorte als Vorranggebiete Windenergienutzung festgelegt. Die bestehenden Standorte sind im Sinne einer flächensparenden Entwicklung möglichst effizient auszunutzen und zu repowern. Die Festlegung der Vorranggebiete Windenergienutzung erfolgt ohne Höhenbegrenzung.

 

Wald kann für die windenergetische Nutzung unter Berücksichtigung seiner vielfältigen Funktionen und seiner Bedeutung für den Klimaschutz unter Beachtung der Festlegungen in Anspruch genommen werden. Für raumbedeutsame Photovoltaikanlagen sollen grundsätzlich bereits versiegelte Flächen in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftlich genutzte und nicht bebaute Flächen, welche als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft aufgrund hohen Ertragspotenzials oder als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft aufgrund besonderer Funktionen festgelegt sind, dürfen für die Errichtung und Installation von Photovoltaikanlagen nicht in Anspruch genommen werden. Abweichend von Satz 2 können Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft für Anlagen, die den Privilegierungstatbestand gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB erfüllen, vorgesehen werden. Abweichend von Satz 2 können Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft für raumverträgliche Anlagen der Agrar-Photovoltaik vorgesehen werden. AgrarPhotovoltaikanlagen sind Photovoltaikanlagen, die weiterhin eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung mit Traktoren, Dünge-, Saat und Erntemaschinen zulassen und durch die höchstens ein Flächenverlust von 15 % der landwirtschaftlichen Fläche entsteht (siehe auch DIN-Spec 91434).

 

Die festgelegten Vorranggebiete für Windenergienutzung sollen das regionale Teilflächenziel des Landes Niedersachsen für den Landkreis Osnabrück erfüllen. Mit der Feststellung des Erreichens des regionalen Teilflächenziels gemäß § 5 Absatz 1 Windenergieflächenbedarfsgesetzes gilt dann die Rechtsfolge des § 249 Absatz 2 Satz 1 BauGB, außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 richtet sich die Zulässigkeit der Vorhaben gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 5 nach § 35 Absatz 2, für das Gebiet des Landkreises Osnabrück.

 

Diese Gesetzänderung ermöglicht und verpflichtet den Landkreis Osnabrück, im Rahmen seiner Neuaufstellung des RROPs, Windenergie auf einer neuen gesetzlichen Grundlage aktiv zu planen. Nach neuer Rechtslage ist nicht mehr jede Windenergieanlage privilegiert. Privilegierte Vorhaben sind nur noch solche Windenergieanlagen, die innerhalb der planerisch ausgewiesenen Windenergiegebiete im Sinne des § 2 WindBG liegen, sofern das jeweils vorgegebene Teilflächenziel erreicht wurde.

 

Ergänzend hierzu hat das Land Niedersachsen für den Landkreis Osnabrück ein Teilflächenziel von 1,46 Prozent der Landkreisfläche vorgegeben (aktueller Entwurf des NWindBGUG, Stand 16.05.2023).

 

Zur Erfüllung dieser Zielzahl ist der Landkreis Osnabrück verpflichtet. Dem Amt für regionale Landesentwicklung (ARL) obliegt die Feststellung, ob der Landkreis Osnabrück sein regionales Teilflächenziel erreicht hat.

 

Durch die Ausweisung neuer Vorrangflächen und die Sicherung der bereits vorhandenen Flächen, plant der Landkreis Osnabrück dieses Ziel mindestens zu erfüllen. In einer eigens durchgeführten Potenzialanalyse wurden geeignete Räume für die Ausweisung von neuen Vorrangflächen für Windenergie ermittelt. Die Analyse orientiert sich hierbei an einer vom Fraunhofer Institut und Bosch & Partner erarbeiteten Studie mit dem Titel „Flächenpotenziale der Windenergie an Land 2022“ sowie an einer vom Land Niedersachsen hierauf aufbauenden Untersuchung mit dem Titel „Windpotenzialstudie Niedersachsen“. Eine nachvollziehbare Auswahl der Flächen ist hierbei erklärtes Ziel, zur Ermittlung der Vorranggebiete für Windenergie wurde ein Dreistufiges Verfahren angewendet. In vorbereitenden Arbeiten wurden zunächst sieben unterschiedliche Themenfelder definiert, die für die Untersuchung Relevanz besitzen: Siedlungsgebiet, Artenschutz, Infrastruktur, Natur und Landschaft, Verkehr, Militärische Belange und Sonstiges.

 

Die Berechnung des Bundesgesetzgebers der für den Ausbau der Windenergie erforderlichen Flächenbedarfe ist unter der Annahme erfolgt, dass der Rotor auch über die Grenzen des ausgewiesenen Windenergiegebiete hinausragen darf. Entsprechend dürfen grundsätzlich nur solche rotor-außerhalb-Flächen vollumfänglich angerechnet werden. Rotorinnerhalb-Flächen sind nach § 4 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes nur anteilsmäßig anrechenbar. Der Landkreis Osnabrück betreibt eine Rotor-Out Planung. Diese ergibt sich indirekt aus der Rechtsfolge des § 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes. Aus Sicht des Landkreises Osnabrück ist im Zusammenhang mit der Methodik zur Auswahl der am besten geeigneten Vorranggebiete für Windenergie auf den Landkreis Osnabrück bezogen eine Rotor-Out Planung, bei der die ausgewiesenen Flächen vollumfänglich berücksichtigt werden können, sinnvoll.

 

Somit kommt eine entsprechende Bewertung der Flächen im Rahmen einer „Rotor-In Planung“ nicht in Betracht, da Rotorinnerhalb-Flächen nach § 4 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes nur anteilsmäßig anrechenbar sind. Dadurch kann die Aufstellung einer Windenergieanlage auch am „äußersten Rand“ einer Windvorrangfläche erfolgen, so Bürgermeister Gappel.

 

Im ersten Schritt wurden dabei die Ausschlussflächen ermittelt. Ausschlussflächen sind als Flächen zu definieren, in denen aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen keine Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie möglich ist. Jene Flächen wurden ermittelt und sind in einem Kriterienkatalog einsehbar. Nach Abzug dieser Flächen bleiben noch 13 Prozent der Fläche des Landkreises (29.340 Hektar) übrig. Die Ausschlussflächen lassen sich, gegliedert nach Themenfeldern, dem Anhang der Begründung entnehmen.

 

Im zweiten Schritt findet eine Raumbewertung der verbleibenden 13 Prozent der Landkreisfläche statt. Diese Flächen lassen sich in der Systematik als Restriktionsflächen bezeichnen. Restriktionsflächen sind als Flächen zu definieren, die Konfliktrisiken mit anderen Nutzungs- und Schutzbelangen haben. Diese werden mit einer Konfliktrisikoklasse von 1-5 beurteilt. Eine Konfliktrisikoklasse von 1 verweist auf ein relativ niedriges Konfliktpotenzial, ein Wert von 5 auf ein hohes Konfliktpotenzial.

 

Die Konfliktrisiken lassen sich zu großenteilen über vorhandene Daten (RROP, Landschaftsrahmenplan) abschätzen, zum Teil wurden in Workshops aber auch neue Datensätze erstellt. Sofern sich zwei Konfliktrisiken überlagern, wird immer das Höherwertige in der weiteren Analyse verwendet. Hieraus ergibt sich eine erste kartographische Darstellung. In dieser werden die verbleibenden 13 Prozent der Landkreisfläche auf ihre Eignung als Vorranggebiete für Windenergie bewertet. Die Restriktionsflächen lassen sich, gegliedert nach Themenfeldern dem Anhang dieser Begründung entnehmen.

 

Im letztem Schritt findet die vorläufige Auswahl der am besten geeigneten Vorranggebiete für Windenergie statt. Hierbei wurde ein mehrstufiger Auswahlprozess durchgeführt. Mit jedem Schritt nimmt hierbei das Konfliktpotenzial der hinzugezogenen Flächen zu:

 

  1. Einbezug potentieller Erweiterungsflächen an bereits bestehenden VRG für Windenergie und von Sondergebieten auf Ebene des Flächennutzungsplanes (KRK 1 und KRK 2)

 

  1. Fokus auf Städte und Gemeinden, die aktuell einen besonders geringen Beitrag zur Windenergieerzeugung im Landkreis Osnabrück beitragen. Die Schwelle hierfür ist weniger als 1 Prozent der Fläche der Kommune (KRK 1, KRK 2, KRK 3). Auch kleine Flächen wurden hierbei berücksichtigt.

 

  1. Ausweisung von neuen VRG für Windenergie mit den geringsten Restriktionen in allen Kommunen (KRK 1)

 

  1. Ausweisung von den größten Flächen mit der zweitgeringsten Restriktion in allen Kommunen (KRK 2)

 

Hieraus ergab sich eine Kulisse von ca. 3 Prozent der Fläche des Landkreises Osnabrück. Insgesamt wurden 120 Suchräume ermittelt. Diese werden im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung im Umweltbericht letztmalig konkretisiert. Hierbei stehen insbesondere Informationen zu faunistisch wertvollen und bedeutsamen Räumen im Fokus.

 

Die restlichen Prüfflächen wurden mit einem Konfliktrisiko von „hoch“ oder „mittel“ bewertet. Auf der späteren Planungsebene ist es somit möglich, erhebliche Umweltauswirkungen durch entsprechenden Maßnahmen zu vermeiden oder zu minimieren. Somit verbleiben 118 Suchräume, die Teil der ersten Offenlage des RROPs sind.

 

Damit plant der Landkreis Osnabrück das vom Land Niedersachsen auferlegte Ziel von einer Ausweisung von aktuell 1,46 Prozent seiner Kreisfläche zu übertreffen, so Bürgermeister Gappel.

 

Dies ist aus Sicht des Landkreises Osnabrück notwendig, um der unter Kapitel 1.6 des ersten Entwurfs formulierten aktiven Vorbildfunktion in Bezug auf nachhaltiges Handeln und Klimaschutz gerecht zu werden.

 

Durch die bereits erreichte umfangreichen raumordnerische und bauleitplanerische Sicherung von Flächen für die Windenergienutzung (1.757 ha) wird es aus Sicht des Landkreises Osnabrück beim weiteren Ausbau der regenerativen Energien aus Windkraft auch darauf ankommen, die Vorranggebiete Windenergienutzung durch die Errichtung möglichst leistungsstarker Anlagen effizient zu nutzen oder zu repowern. Hierfür und für die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele Niedersachsens - welche insbesondere durch weiteren Ausbau der Windenergie sowie dem Repowering erreicht werden können – ist es geboten, auf eine Höhenbegrenzung von Anlagen der Windenergienutzung in den Flächennutzungs- und Bebauungsplänen der Gemeinden zu verzichten. Nach § 4 Abs. 1 Satz 4 WindBG dürfen Flächen mit Höhenbegrenzungen zur Erfüllung des Flächenbeitragswertes nicht angerechnet werden.

 

Abweichend davon dürfen nur Flächen aus bestehenden Plänen, bei denen die Höhenbegrenzungen bis (einschließlich) 1. Februar 2023 wirksam geworden sind, angerechnet werden. Unerheblich ist dabei die Höhe der Höhenbegrenzung: auch eine Höhenbegrenzung, die deutlich oberhalb der gängigen Anlagen liegt (bspw. 500 Meter), ist nicht anrechenbar. Unerheblich sind dabei die Gründe einer Höhenbegrenzung. Das WindBG unterscheidet nicht, ob beispielsweise städtebauliche Gründe, militärische Belange oder Belange der zivilen Flugsicherung zu der Höhenbeschränkung geführt haben.

 

Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass sich auf dem Gebiet der Gemeinde Berge derzeit insgesamt sieben Windvorranggebiete befinden, die im ersten Entwurf zur Ausweisung von Windenergieanlagen vorgesehen sind. In den Gemeindeteilen Grafeld und Hekese sind die flächengrößten Gebiete vorhanden. In unmittelbarer Nähe zur Ortschaft Berge befindet sich nordöstlich im Bereich „Fienenmoor“ ein Windvorranggebiet.

 

Der Landkreis Osnabrück plant das vom Land Niedersachsen auferlegte Ziel mit einer Ausweisung von aktuell 1,46 Prozent seiner Kreisfläche zu übertreffen und möchte insgesamt 3 Prozent (1,54 Prozent mehr) ausweisen und verweist in diesem Zusammenhang auf die aktive Vorbildfunktion in Bezug auf nachhaltiges Handeln und dem Klimaschutz.

 

Es wird begrüßt, dass die potentiell nutzbaren Flächen ausgewertet und dargestellt werden. In diesem Zusammenhang gibt es aber keine gesetzliche Verpflichtung dazu, einen prozentualen Mehrwert zu erbringen. Dies erfolgt auf freiwilliger Basis und ist durch den Landkreis Osnabrück selbst auferlegt worden. Aufgrund des strukturellen Aufbaus (und wie in den Kartografien dargestellt) erfolgt die Ausweisung der Windpotentialflächen nicht „gleichmäßig“ auf dem Kreisgebiet, sondern führt zu einer großflächigen Ausweisung im nördlichen Landkreis Osnabrück, wo aufgrund der geringen Besiedelungsdichte viele Gebiete im ersten Entwurf aufgenommen worden sind. Durch eben diese freiwillige Erhöhung um 1,54 Prozent führt dies einer erhöhten Bebauungsdichte (durch Windenergieanlagen) und damit verbunden zu einer erhöhten „Bedrängungswirkung“ für die Bevölkerung, die aber derzeit aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht notwendig erscheint. Die Vorbildfunktion wird aus unserer Sicht auf dem Rücken des Nordkreises (Stadt Bramsche, Samtgemeinde Fürstenau, Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück und Samtgemeinde Neuenkirchen) ausgetragen, bei der die Städte und Gemeinden keine Einflussmöglichkeit haben.

 

 

„Abstand der Windenergieanlagen (WEA) zur Wohnbebauung“:

 

Die Berechnung des Bundesgesetzgebers der für den Ausbau der Windenergie erforderlichen Flächenbedarfe ist unter der Annahme erfolgt, dass der Rotor auch über die Grenzen des ausgewiesenen Windenergiegebiete hinausragen darf. Entsprechend dürfen grundsätzlich nur solche rotor-außerhalb-Flächen vollumfänglich angerechnet werden. Der Landkreis Osnabrück betreibt eine „Rotor-Out Planung“. Diese ergibt sich indirekt aus der Rechtsfolge des § 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes. Aus Sicht des Landkreises Osnabrück ist im Zusammenhang mit der Methodik zur Auswahl der am besten geeigneten Vorranggebiete für Windenergie auf den Landkreis Osnabrück bezogen eine „Rotor-Out Planung“, bei der die ausgewiesenen Flächen vollumfänglich berücksichtigt werden können, sinnvoll.

 

Somit kommt eine entsprechende Bewertung der Flächen im Rahmen einer „Rotor-In Planung“ nicht in Betracht, da Rotorinnerhalb-Flächen nach § 4 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes nur anteilsmäßig anrechenbar sind. Dadurch kann die Aufstellung einer Windenergieanlage auch am „äußersten Rand“ einer Windvorrangfläche erfolgen. Da keine Änderung von der „Rotor-Out Planung“ zu „Rotor-In Planung“ erfolgen kann und bei der Festlegung der Windvorranggebiete keine Höhenbegrenzung vorgenommen wird, ist hier eine Anpassung der Abstände zur Wohnbebauung (Siedlungs- als auch Außenbereiche) notwendig und sinnvoll, damit gegenüber den Eigentümern der jeweiligen Wohngebäude und der ggf. damit verbundenen „Bedrängungswirkung“ sowie dem Schattenwurf und einer möglichen Lärmbelästigung durch die Windenergieanlagen Rechnung getragen werden kann.

 

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass zwischen den Windvorranggebieten und Wohngebäuden im „Außenbereich“ lediglich ein Abstand von 400 m eingehalten wird. Nach geltender Rechtsprechung ist in der Regel eine unzulässige „optische Bedrängung“ durch Windenergieanlagen (WEA) anzunehmen, wenn der Abstand zwischen WEA und Wohngebäude die zweifache WEA-Anlagenhöhe unterschreitet.

 

Im Umweltbericht zum RROP-Entwurf wird die Gesamthöhe der Referenzanlage mit 230 m angegeben (Umweltbericht, Kapitel 5.2.3, S.85). In der „Arbeitshilfe für die Ausweisung von Windenergiegebieten in Regionalen Raumordnungsprogrammen“ (Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft u. Verbraucherschutz, Stand 04/2023) wird eine Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 250 m angegeben (siehe dort Kap. 2.2.2, S. 17). Angesichts dieser Referenzanlagen sollte der Mindestabstand zwischen Windvorranggebieten und Wohngebäuden mindestens 500 m betragen.

 

Zwischen vorhandenen „Siedlungsbereichen“ (baurechtlicher Innenbereich nach § 34 BauGB bzw. beplanter Innenbereich) und den Windvorranggebieten wird im RROP-Entwurf ein Abstand von 800 m eingehalten. Den Gemeinden muss für künftige städtebauliche Entwicklung ein hinreichender Entwicklungsraum verbleiben. Dieser Entwicklungsraum wird durch den Abstand von 800 m jedoch viel zu stark eingegrenzt. Zur Wahrung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten sollte dieser Abstand - wie bereits auch im Rahmen der RROP-Teilfortschreibung Energie 2013 berücksichtigt - mindestens 1.000 m betragen.

 

Dabei sollte auch die räumliche Nähe zu den angrenzenden Landkreisen nicht außer Acht gelassen werden. Durch verträglichere Abstände zur Wohnbebauung im „Außenbereich“ (800 m) und den Siedlungsbereichen (1.000 m) im Landkreis Emsland, ist es für die Anlieger*innen (in unmittelbarer Nähe zu den Landkreisgrenzen) unverständlich, warum die Windenergieanlagen auf „Sichtweite“ unterschiedliche Abstände zur Wohnbebauung im „Außenbereich“ (400 m zu 800 m) haben. 

 

 

„Vogelgutachten“ bzw. avifaunistische Untersuchungen:

 

Im ersten Entwurf zum RROP sind wieder Gebiete aufgenommen worden, die bei der Änderung des RROP im Jahr 2013 aufgrund von avifaunistischen Untersuchungen (z.B. Vogelgutachten etc.) nicht berücksichtigt werden konnten. Trotz der Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) sollte nachweislich darauf geachtet werden, dass in den ausgewiesen Windvorranggebieten die vorhandenen Bestände begutachtet und windkraftsensible oder auch windkraftrelevante Arten, die vom Bau und Betrieb einer Windenergieanlage direkt oder indirekt beeinträchtigt werden könnten, auch gutachterlich erfasst werden. Die Auswertungen der avifaunistischen Untersuchungen aus dem Jahr 2013 sollten hier ggf. ergänzend als Grundlagenermittlung dienen und berücksichtigt werden.

 

 

„Deckelung von Landes- auf kommunaler Ebene und prozentuale Verteilung auf SG-Ebene“:

 

Es fällt auf, dass insbesondere die Kommunen im Nordkreis (Stadt Bramsche, Samtgemeinde Fürstenau, Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück und Samtgemeinde Neuenkirchen) im Rahmen der Ausweisung von Windvorranggebieten im hohen Maße belastet werden, während dies für den Südkreis nicht gilt. Bedenklich ist hierbei insbesondere, dass gerade die Kommunen im Nordkreis die Flächenvorgaben mit teilweise 4 % und drüber an der kommunalen Fläche im Hinblick auf die Vorgabe des Landes Niedersachsen bereits "übererfüllen".

 

Es befinden sich insgesamt 20 der 118 kreisweiten Suchräume auf dem Gebiet der Samtgemeinde Fürstenau. Dies führt im Verhältnis (Nord-/Südkreis) zu folgender (prozentualen) Verteilung/Ausweisung auf dem Gebiet der Samtgemeinde Fürstenau:

 

 

 

vorhandene Windvorranggebiete

Suchräume nach RROP-Entwurf

Fürstenau

192,0 ha

380,6 ha

2,44 %

4,84 %

Bippen

263,3 ha

870,24 ha

3,32 %

10,99 %

Berge

22,6 ha

378,6 ha

 

0,34 %

5,67 %

Samtgemeinde

477,9 ha

1.629,4 ha

2,13 %

7,25 %

 

 

 

Aspekt der „Gesundheit“:

 

Im Landkreis Osnabrück soll eine nachhaltige räumliche Entwicklung die Voraussetzungen für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen für kommende Generationen schaffen, so dass ein nachhaltiges Wirtschaften und Leben weiterhin möglich bleibt. Die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Ansprüche an den Raum sollen dabei in Einklang gebracht werden.

 

Es handelt sich dabei um allumfassende Begrifflichkeiten, wobei in der Aufzählung auch die gesundheitlichen Aspekte für den Menschen mitberücksichtigt werden sollen. Im Rahmen der Ausweisung von Gebieten werden notwendigen Untersuchungen (Vogelgutachten, Bodenproben etc.) vorgenommen, nur nicht die möglichen (gesundheitlichen) Auswirkungen durch die Errichtung von Windenergieanlagen. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass es durch die Aufstellung in der Hauptwindrichtung (West-Ost) zu Schattenwürfen sowie (lautstarken) Geräuschbelästigungen (aufgrund der Rotoren und bauartbedingten Anlagen) kommen kann. Dies kann, auch unter Einrichtung von Abschaltzeiten (z.B. Schattenwurf aufs Wohnhaus, je nach Jahreszeit) dazu führen, dass der Mensch dauerhaft nicht gut bzw. ausreichend geschützt ist. Die gesundheitlichen Auswirkungen können vermieden werden, in dem bei den Planungen der Windvorranggebiete die Windenergieanlagen so positioniert werden, dass keine Einwirkungen auf den Menschen vorhanden sind.

 

Daher sollten nach den genannten Gesichtspunkten zusätzlich auch die gesundheitlichen Ansprüche an den Raum in Einklang gebracht werden.

 

 

„Bauleitplanung, Ansiedelung, Erhalt von Siedlungsstrukturen“:

 

Die Gemeinde Berge hat die Aufstellung des Bebauungsplanes Grafeld Nr. 9 „Erweiterung Baugebiet Plaggenesch“ im Gemeindeteil Grafeld beschlossen, um damit verbunden die Ausweisung von Wohnbaugebieten vorzunehmen. Dies ist erforderlich, da die Baugrundstücke im Baugebiet „Plaggenesch“ inzwischen vergeben und bebaut sind. Grundvoraussetzung für die Sicherstellung der kommunalen Daseinsvorsorge ist insbesondere die Bereitstellung von Grundstücken, denn eine angemessene Wohnraumversorgung benötigt bezahlbares Wohnbauland. Die Bereitstellung nachfragegerechten Wohnraums stellt somit einen wesentlichen Eckpfeiler für die Gemeinde Berge als attraktiven Lebens- und Arbeitsstandort dar. Die Gemeinde Berge möchte nach wie vor der bestehenden Nachfrage nach Wohnbauland Rechnung tragen und weiteres Bauland erschließen, um den Gemeindeteil Grafeld weiter zu stärken und Entwicklungsperspektiven zu geben. Es sollen unterschiedliche Wohnformen und -angebote geschaffen werden, die es ortsansässigen oder auswärtigen Familien, Paaren und Alleinstehenden ermöglicht, sich im Ort anzusiedeln. Eine Ausweisung von Windvorranggebieten an der westlichen Lage des Gemeindeteils Grafeld könnte dazu führen, dass dies der gemeindlichen Planung (Verfestigung der Siedlungsstrukturen) entgegenwirkt und die Nachfrage bzw. die Bebauung der ausgewiesenen Flächen rückgängig sein wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nicht nur die Gemeinde Berge von eben dieser Planung berührt ist, sondern auch der Erschließungsträger, der sich gemeinsam mit der Gemeinde Berge auf den Weg gemacht hat, um eben diese notwendigen Bauplätze auszuweisen. Daher könnte die Ausweisung von Windvorranggebieten auch im Widerspruch zur Gemeindeentwicklung stehen.

 

Die Gemeinde Berge hat auf Grundlage von umfangreichen Grundstückskauf-/tauschverträgen die Ackerflächen zwischen der L 60 „Menslager Straße“ und der „Asterfeldstraße“ in Berge erworben. Dies war unter anderem erforderlich, damit die zukünftigen Entwicklungen für den Ortskern einer planungs- und gestaltungsrechtlichen Sicherheit unterliegen und damit strukturiert dargestellt werden können. Ferner soll damit die Ortschaft Berge weiter abgerundet werden und man hat die Möglichkeit, auch den bestehenden Nachfragen nach Baugrundstücken gerecht zu werden. Das dafür notwendige Bauleitverfahren zum Bebauungsplan Nr. 21 „Berge-Nord“ soll noch im Jahr 2023 eingeleitet werden und könnte das in unmittelbarer Nähe zur Ortschaft Berge befindliche nordöstlich im Bereich „Fienenmoor“ gelegene Windvorranggebiet weiter einschränken.

 

Unabhängig von der Ausweisung neuer Baugebiete gilt es zu Bedenken, dass auch bestehende Immobilen an „Attraktivität“ verlieren und somit auch einen Wertverlust erleiden könnten. Es sollten entsprechende Gutachten erstellt werden, die nachweislich keinen Wertverlust dieser Immobilien belegen.

 

 

„Aufteilung der Gebiete“ (Karte: Anlage 6 – Beikarte Windenergie):

 

Aufgrund des strukturellen Aufbaus (und wie in den Kartografien dargestellt) erfolgt die Ausweisung von Windvorranggebieten nicht „gleichmäßig“ auf dem Gebiet des Landkreises Osnabrück, sondern führt zu einer großflächigen Ausweisung im nördlichen Landkreis Osnabrück. Es ist bekannt, dass aufgrund der Besiedelungsdichte im südlichen Landkreis Osnabrück kaum oder keine entsprechenden Gebiete zur Ausweisung vorliegen, nur könnten auch auf Ebene der Südkreiskommunen Vorschläge oder Unterstützungen im Rahmen der landkreisweiten „Gemeinschaftsaufgabe“ (prozentuale Ausweisung von Windvorranggebieten) vorgebracht werden, die aber so anscheinend nicht vorhanden sind.

 

 

f)     Ergänzende Feststellungen:

 

Nach dem RROP-Entwurf wird die engere Ortslage der Gemeinde Berge ferner durch Vorranggebiete für die Erholung, für den Biotopverbund und für Natura-2000-Gebiete umschlossen. Dabei folgt das Vorranggebiet für Erholung weitgehend der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes (LSG) Nördlicher Teutoburger Wald-Wiehengebirge. Das LSG basiert noch auf dem Reichsnaturschutzgesetz und wird von Seiten des Landkreises Osnabrück mittlerweile generell als ein der baulichen Entwicklung grundsätzlich entgegenstehender Belang gesehen. Jedoch widerspricht diese strikte Auffassung der Rechtsprechung. Hinzuweisen ist diesbezüglich insbesondere auf das Urteil des OVG Niedersachsen 4 LC 56/07 vom 06.11.2007 und dort insbesondere die Randnummern 76-81. Es wird u.a. daraus deutlich, dass eine LSG-Verordnung auf Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes, die auch "flächenhafte Ausschnitte aus einer größeren Landschaft" betrifft (das LSG Nördlicher Teutoburger Wald-Wiehengebierge hat eine Flächengröße von rd. 34.000 ha) diese Landschaftsteile nur vor "verunstaltenden Eingriffen" schützen kann. Es geht also bei den Landschaftsteilen ausschließlich um die Bewahrung vor Verunstaltungen - nicht um einen generellen Schutz vor jeglicher baulicher Entwicklung.

 

Das OVG führt weiter aus, dass eine etwaige Verunstaltung durch entsprechende Minimierungsmaßnahmen (hier u.a. Eingrünung mit heimischen Gehölzen) vermieden werden kann. In dem Rechtsstreit, ging es um ein konkretes Bauvorhaben und nicht um ein neues Baugebiet. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch auch auf eine kommunale Siedlungsentwicklung übertragen, insbesondere auch dann, wenn ein LSG der Gemeinde keine angemessenen Möglichkeiten zur Siedlungsentwicklung mehr erlaubt (siehe hierzu auch das Urteil des OVG Niedersachsen vom 16.12.2009, Amtlicher Leitsatz Nr. 3 u. 4).

 

Wenn dieses LSG nun durch die Darstellung im RROP zusätzlich zu einem Vorranggebiet für Erholung (Ziel der Raumordnung) wird, sind kaum noch Ausnahmen von diesem Schutzregime im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung möglich.

 

In diesem Zusammenhang ist die fachliche Rechtfertigung zur Festlegung des Vorranggebietes für Erholung zu hinterfragen. Erstaunlich ist ferner, dass es im RROP-Entwurf nur noch Vorranggebiete für Erholung und keine Vorbehaltsgebiete (früher Vorsorgegebiete) mehr gibt. Anders als Vorranggebiete sind Vorbehaltsgebiete als Grundsätze der Raumordnung anzusehen und daher einer Abwägung durch die Gemeinde zugänglich. Diese (unterschwellige) Änderung stellt das vom Landkreis Osnabrück beschriebene Ziel des koordinierten Zusammenwirkens mit seinen kreisangehörigen Städten + Gemeinden und damit verbunden eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in Frage.

 

Zur Ausweisung von Gebieten, die der Erholung/den Tourismus dienen, sollte berücksichtigt werden, dass in Mooren oder landschaftlich abgelegenen Gebieten (beispielweise im Gemeindeteil Anten) ggf. „Kampfmittelverdachtsfälle“ vorhanden sein könnten, die äußerst hinderlich für die Ausweitung von touristischen Aktivitäten (z.B. Wander- oder Radwege) sein könnten. Ein Abgleich mit den vorhandenen Kartenmaterialien oder Luftbildern könnte hier eine genauere Festlegung zur Folge haben, anstatt überdimensionierte Gebiete auszuweisen.

 

Bei den im RROP-Entwurf dargestellten Vorranggebieten für den Biotopverbund und für Natura-2000-Gebiete fällt auf, dass deren zeichnerische Darstellung sehr großzügig und bei den Natura-2000-Gebieten tlw. deutlich über deren tatsächlicher Abgrenzung ausfällt. Gemäß des Maßstabs von 1:50.000 ergeben sich hier Mindest-Flächenbreiten von i.d.R. 200 m. Bei den linearen Darstellungen des Biotopverbundes ergeben sich laut textlicher Begründung Mindestbreiten von 60 m (siehe Beschreibende Darstellung, Kap. 3.1.2, Ziffer: 01).

 

Wie unter dem Tagesordnungspunkt Ö 6. – Einwohnerfragestunde mitgeteilt, wird den anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern ermöglicht Anmerkungen, Hinweise und Fragen zum Tagesordnungspunkt vorzubringen:

 

Hinweis:

 

Die „Akzeptanzabgabe“ könnte doch aus finanzieller Sicht ein Segen für die Gemeinde Berge sein, so dass man eher mit den Betreibern oder Planern sprechen sollte. Man sollte hier beide Seiten anhören.

 

Die Eingabe der Gemeinde Berge erfolgt unabhängig von späteren bzw. etwaigen Regelungen im Rahmen einer „Akzeptanzabgabe“. Man nehme fachlich und inhaltlich Stellung zum RROP, in dem keine Regelungen zum finanziellen Ausgleich einer Kommune geregelt sind. Diese Thematik ist erst im Rahmen einer Umsetzungsplanung zum Bau und damit nach Gültigkeit des RROP zu betrachten. Bis Ende 2024 muss ein neues RROP vorliegen bzw. 2025 Gültigkeit erlangen, da sonst der Bau von Einzelanlagen möglich ist, so Bürgermeister Gappel.

 

Auf Nachfrage von Bürgermeister Gappel erfolgen keine weiteren Rückmeldungen.

 

 

I. stellv. Bürgermeister Holtheide bedankt sich bei Bürgermeister Gappel für die Vorstellung und teilt mit, dass man sich innerhalb der CDU Fraktion BERGE und auch gemeinsam mit Einwohnerinnen und Einwohnern intensiv mit der Thematik befasst habe, da der Gemeindeteil Grafeld stark vom Ausbau der Windenergieanlagen betroffen ist und es inhaltlich zwischen allen Beteiligten schwierig sei zu vermitteln.

 

Beigeordneter Brandt teilt mit, dass es sich hier um einen Verwaltungsentwurf des RROP handelt, der dem Kreistag bisher nicht zur politischen Beratung oder Abstimmung vorgelegt bzw. übermittelt worden ist. Das RROP behandelt nicht nur das Thema „Windenergie“ sondern auch weitere Themen, zu denen die Gemeinde Berge wie erläutert nun umfangreich Stellung nehmen wird. Die Stellungnahme der Gemeinde Berge ersetzt nicht die (private) Stellungnahme.

 

Die Ratsmitglieder verweisen darauf, dass die Gemeinde Berge im Rahmen der Stellungnahme, die für sie dargebrachten Aspekte (Rohstoffgewinnung, Flächenversiegelung etc.) sowie die Erläuterungen der Öffentlichkeit mit aufnehmen kann, es aber auch wichtig sei, dass die betroffenen Anliegerinnen und Anlieger ihre Eingabe auch direkt beim Landkreis Osnabrück schriftlich einbringen. Dies sei wichtig, damit auch der Landkreis Osnabrück erkenne, dass die Planungen so auch nicht im Sinne der Öffentlichkeit seien, so Bürgermeister Gappel.

 

Es handelt sich bis zum Abgabestichtag grundsätzlich um eine „dynamische“ Stellungnahme, die neben den durch die Gemeinde Berge dargebrachten Einwendungen und Anmerkungen inhaltlich noch um die durch die Arbeitsgemeinschaft der Bauamtsleiter und -mitarbeiter im Nordkreis (zusammen mit der Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück, Samtgemeinde Fürstenau, Samtgemeinde Neuenkirchen und Stadt Bramsche) über einen Fachanwalt abgestimmte Stellungnahme sowie den Einwendungen der Öffentlichkeit ergänzt wird.

 

Grundsätzlich geht die Gemeinde Berge davon aus, dass die von Seiten der Kommunen sowie der Öffentlichkeit bzw. Einwohnerinnen und Einwohner dargebrachten Anregungen, Eingaben und Einwendungen zum ersten Entwurf des RROP des Landkreises Osnabrück inhaltlich ordnungsgemäß geprüft und fach- sowie sachgerecht abgewogen werden. In diesem Zusammenhang soll der Landkreis Osnabrück um eingehende Erläuterung und schriftliche Rückmeldung zur Abwägung der dargebrachten Eingaben gebeten werden, so Bürgermeister Gappel.