Sitzung: 21.06.2023 Ausschuss für Planen + Bauen / Umwelt + Wege
Beschluss: ohne Empfehlung weitergegeben
Vorlage: BER/021/2023
Die Mitglieder des
Ausschusses für Planen + Bauen / Umwelt + Wege nehmen die Ausführungen und
Erläuterungen zur Kenntnis und verweisen zur weiteren Beratung an den Rat.
Protokollhinweis:
Bei denen in „kursiv“ gesetzten Texten handelt es sich um
inhaltliche Ausführungen der Bekanntmachung sowie den Unterlagen zum ersten
Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms durch den Landkreis Osnabrück.
Der I. stellv. Vorsitzende Groß de Wente übergibt zur Sachverhaltserläuterung das Wort an Bürgermeister Gappel.
Der Landkreis Osnabrück hat mitgeteilt, dass das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) neu aufgestellt werden soll und es in seiner Gesamtheit inhaltlich sehr weit gefächert ist, da nicht nur die Windenergie, sondern auch andere Themenpunkte geregelt werden sollen. Regionale Raumordnungsprogramme sind die größten Planungsverfahren für die Regionalentwicklung in Niedersachsen. Es ist daher erfreulich, dass so viele Zuhörerinnen und Zuhörer an der Sitzung teilnehmen und damit verbunden eine gute Öffentlichkeitsbeteiligung vorliegt. Die abschließenden Beratungen erfolgen in der Ratssitzung, so dass die Stellungnahme der Gemeinde Berge bis dahin noch weiter ergänzt oder inhaltlich angepasst werden kann, so Bürgermeister Gappel.
Der Landkreis
Osnabrück veröffentlicht aktuell den ersten Entwurf für sein neues RROP und
setzt dabei auf eine umfangreiche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Kommunen. Mehr als 150 Kommunen, Nachbarkreise, Bundes- und Landesbehörden,
weitere öffentliche Planungsträger, anerkannte Naturschutzverbände und die
Öffentlichkeit haben die Möglichkeit, sich durch Einreichung von Stellungnahmen
oder Anregungen zu beteiligen. Die Bekanntmachung hierzu erfolgte am 15.05.23
unter https://www.landkreis-osnabrueck.de/verwaltung/veroeffentlichungen/bekanntmachungen
Der Entwurf des
RROP ist im Zeitraum vom:
25. Mai 2023 bis 26. Juni 2023
während der
Öffnungszeiten des Kreishauses von Montag – Freitag von 8:00 - 13:00 Uhr und
donnerstags von 8:00 – 17:30 Uhr im Raum 4065 öffentlich einsehbar. Eine
Einsichtnahme außerhalb der Öffnungszeiten ist auch nach telefonischer
Terminvereinbarung unter 0541/501-4660 möglich. Die Entwurfsunterlagen sind
zudem gem. § 3 Abs. 2 S. 3 NROG auf der Internetseite des Landkreises Osnabrück
unter der Adresse www.landkreis-osnabrueck.de/auslegung
bereitgestellt.
Stellungnahmen
können über die technische Plattform unter derselben Adresse innerhalb von 14
Tagen nach Ablauf der Konsultationsfrist (bis
zum 12. Juli 2023) eingereicht werden.
Das RROP deckt ein breites Themenspektrum ab,
teils mit direkter Rechtswirkung, teils mit Steuerungswirkung für Kommunen und
andere Behörden in ihrer eigenen Planungstätigkeit. Neben der Ausweisung von
Windvorranggebieten (Themenfeld „Energie“) sind weitere zentrale Themen im RROP
z.B. die Siedlungsentwicklung, großflächiger Einzelhandel, Moorschutz,
Rohstoffgewinnung, klimabedeutsame Räume, Biotopverbunde, Wald, Landwirtschaft,
Flächenverbrauch und Hochwasserschutz. Die Unterlagen stellen aufgrund der komplexen
Themeninhalte eine enorme (zeitliche) Herausforderung für die Verwaltung und
die Politik dar. Der Auslegungszeitraum steht in einem klaren Missverhältnis
zur Vielzahl der im RROP beschriebenen Themenbereiche, so dass zur Einhaltung
der notwendigen Ladungsfristen und der Ausarbeitung von Beschlussvorlagen
innerhalb kürzester Zeit ein enormer Druck auf die politischen Vertreter sowie
auf die Verwaltungsebene ausgeübt worden ist, so Bürgermeister Gappel.
Nach Auskunft
des Landkreises Osnabrück wird man wohl mehrere Monate brauchen um die
Rückmeldungen bzw. Eingaben auszuwerten. Auf der Grundlage der Antworten wird
der Landkreis Osnabrück einen zweiten Entwurf erstellen, der sich zweifellos in
einigen Punkten vom ersten Entwurf unterscheiden wird und soll.
Der
Beteiligungsprozess beginnt mit dem zweiten Entwurf von neuem und die daraus
resultierenden Rückmeldungen werden gründlich ausgewertet, bevor sie im
Kreistag zur Debatte gestellt werden. Die endgültige Entscheidung liegt beim
Kreistag, wenn das RROP voraussichtlich im Winter 2024/2025 der Oberen
Landesplanungsbehörde (Amt für regionale Landesentwicklung) zur Genehmigung
vorgelegt wird.
Wesentlich bei
der Neuaufstellung des RROP ist die Anpassung an neue rechtliche Vorgaben sowie
an die veränderten Anforderungen an die Raumnutzung des Landkreises Osnabrück.
Das RROP soll in allen Themenbereichen hierauf geprüft und gegebenenfalls
überarbeitet werden. Dabei sollen nach derzeitigem Stand schwerpunktmäßig
folgende Themen aufgegriffen und Planungsansätze verfolgt werden, wobei sich
die Gliederung an dem LROP 2008 (inklusive der im Rahmen der
LROP-Aktualisierung vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen) orientiert:
1. Entwicklung
der räumlichen Struktur
2. Entwicklung
der Siedlungs- und Versorgungsstruktur
a.)
Entwicklung
der Siedlungsstruktur
b.)
Entwicklung
der Zentralen Orte und der Versorgungsstruktur (Überprüfung der Funktionszuweisung
der Zentralen Orte und Festlegung der Zentralen Orte als „Zentrale
Siedlungsgebiete“)
3. Entwicklung
der Freiraumstruktur und Freiraumnutzung
a.)
Freiraumverbund
(u.a. Festlegung von Vorranggebieten Freiraumfunktion)
b.)
Natur
und Landschaft (u.a. Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Natur
und Landschaft sowie Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Grünlandbewirtschaftung,
-pflege und –entwicklung)
c.)
Natura
2000 (u.a. Festlegung von Vorranggebieten Natura 2000)
d.)
Land-
und Forstwirtschaft (Berücksichtigung agrarstruktureller Veränderungen;
Festlegung von Vorbehaltsgebieten für Land- und Forstwirtschaft)
e.)
Rohstoffgewinnung
(u.a. Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten)
f.)
Landschaftsgebundene
Erholung (u.a. Festlegung bedeutsamer Erholungsschwerpunkte, Festlegung von
Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Erholung und bedeutsamer Wanderwege)
g.)
Hochwasserschutz
(u.a. Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Trinkwassergewinnung sowie
von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Hochwasserschutz)
4. Technische
Infrastruktur und raumstrukturelle Standortpotenziale
a.)
Schienenverkehr
und Öffentlicher Personennahverkehr (u.a. Festlegung Vorranggebiet
Güterverkehrszentrum)
b.)
Straßenverkehr
(Anpassung von Festlegungen zu Ortsumgehungen u.a.)
c.)
Schifffahrt
und Häfen
d.)
Energie
(u.a. Festlegung Vorranggebiete Windenergie, Leitungstrasse u.a.)
e.)
Sonstige
Standort- und Flächenanforderungen
Zur Aufstellung
des RROP mit integrierter Umweltprüfung gemäß § 8 ROG, in Verbindung mit
ergänzenden Vorschriften des NROG, gehören folgende Schritte:
- Bekanntgabe der Planungsabsichten →
Einleitung des Aufstellungsverfahrens
- Erarbeitung des RROP-Entwurfs
- Beteiligungsverfahren und Abwägung
- Satzungsbeschluss durch den Kreistag
- Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Amt
für regionale Landesentwicklung)
- Öffentliche Bekanntmachung →
Inkrafttreten des RROP
Die
Samtgemeinde Fürstenau ist in einer Arbeitsgemeinschaft
der Bauamtsleiter und -mitarbeiter im Nordkreis zusammen mit der Samtgemeinde
Artland, Samtgemeinde Bersenbrück, Samtgemeinde Neuenkirchen und Stadt Bramsche
über einen Fachanwalt dabei eine abgestimmte Stellungnahme zum RROP vorzubereiten,
die den Mitgliedsgemeinden nach Fertigstellung zur Verfügung gestellt wird.
Hinsichtlich der einzelnen Windvorranggebiete auf dem Gebiet der Gemeinde Berge
ist aber auch eine individuelle Stellungnahme erforderlich. Ergänzend zu der in der Ausarbeitung
befindlichen Stellungnahme gibt es betreffend der Gemeinde Berge folgende
Ansätze, die genauer betrachtet werden sollten. Diese sind nicht
abschließend und können ergänzt werden, so Bürgermeister Gappel.
Thema: „Entwicklung der Versorgungsstrukturen des
Einzelhandels“
(RROP-Entwurf: Seite 11, Begründungsteil:
Seite 38, zu Kapitel 2.3, Ziffer 01):
Zur
Herstellung dauerhafter fertiger Lebensverhältnisse sollen Einrichtungen und
Angebote des Einzelhandels in allen Teilräumen in ausreichendem Umfang und aus
eigener Qualität gesichert und entwickelt werden.
Das Raumordnungsprogramm sieht eine Unterscheidung zwischen
Ober-, Mittel- und Grundzentren sowie den „Standorten mit herausgehobene
Bedeutung für die Nahversorgung“ vor. Nach den derzeitigen Vorgaben des RROP ist
Berge als „Standort mit herausgehobene Bedeutung für die Nahversorgung“
ausgewiesen und soll es nach dem neuen Entwurf auch weiterhin sein. Die
Ortschaft Berge und auch der Gemeindeteil Grafeld haben allerdings einen großen
Abstand zu den nächstgelegenen Grund- und Mittelzentren (Fürstenau, Ankum,
Quakenbrück). Sie haben daher aufgrund ihrer ländlichen, aber dennoch zentralen
Lage im nördlichen Landkreis Osnabrück eine besondere Versorgungsfunktion für
den ländlichen Raum und die umliegenden Gemeinden. In den Gemeinden ist eine
flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Diese Pflicht beinhaltet Leistungen
der Daseinsvorsorge in ausreichender Qualität und muss die Erreichbarkeit
berücksichtigen. Aufgrund der strukturell (schwachen) Anbindung an den
öffentlichen Personennahverkehr, den stetigen Veränderungen im Bereich der
Mobilität (steigende Spritpreise etc.) sowie der Auswirkung durch die Inflation
besteht bereits jetzt und wohl auch zukünftig für Teile der Bevölkerung nicht
unbedingt mehr die Möglichkeit, die eigenständige Mobilität (durch E-Auto, PKW
etc.) zu gewährleisten, so dass eine „Grundversorgung“ (für den täglichen
Bedarf und des Einzelhandels) direkt vor Ort auch zukünftig gewährleistet sein
sollte und daher von außerordentlicher Bedeutung ist. Dies beinhaltet die
Beschaffung des täglichen Grundbedarfes (Lebensmittel, Pflegebedarf etc.), die
sowohl bei einem Vollsortimenter, Discounter, Drogeriemarkt oder auch in
kleineren Dorfläden ermöglicht und erhalten werden muss. Des Weiteren hat die
Ausweisung von Wohn- und Gewerbegebieten auch Auswirkungen auf die vorhandene
Infrastruktur und die gemeindliche Entwicklung (Einwohnerzahlen etc.), sodass
man im Rahmen der Daseinsfürsorge auch die Versorgungssicherheit zu
gewährleisten bzw. zu erweitern hat. Alle Gemeinden sollen entsprechend ihrer zentralörtlichen
Funktion für ihre Bevölkerung ein zeitgemäßes Angebot an Einrichtungen und
Angeboten des allgemeinen täglichen Grundbedarfs bei angemessener
Erreichbarkeit sichern und entwickeln. Aufgrund der Ausweisung dieser Gebiete
ist es daher fraglich, ob die Festlegung als „Standort mit herausgehobener
Bedeutung für die Nahversorgung“ für die Gemeinde Berge noch ausreichend ist oder
hier der zukünftigen Entwicklung Rechnung getragen und damit die Ausweisung als
„Grundzentrum“ erfolgen sollte, so Bürgermeister Gappel.
Thema: „Entwicklung eines landesweiten Freiraumverbundes
und seiner Funktionen“
(RROP-Entwurf: Seite 15, Begründungsteil: Seite
68, zu Kapitel 3.1.1, Ziffer 06):
Im Sinne einer flächensparenden
Siedlungsentwicklung ist die Neuversiegelung von Flächen landesweit bis zum
Ablauf des Jahres 2030 auf unter 3 ha pro Tag und danach weiter zu reduzieren.
Für die jeweiligen Samtgemeinden, Gemeinden und Städte im Landkreis Osnabrück
werden dementsprechend folgende Flächenziele im Sinne eine max. Neuversiegelung
für die Samtgemeinde Fürstenau festgelegt:
Samtgemeinde
Fürstenau (bis 2030) = 7,7 ha pro
Jahr
Samtgemeinde
Fürstenau (ab 2030) = 5,2 ha pro Jahr
Laut der Begründung zum LROP ist die
Neuversiegelung von Flächen landesweit bis zum Ablauf des Jahres 2030 auf unter
3 ha pro Tag zu reduzieren und bis zum Ablauf des Jahres 2050 zu beenden.
Anzurechnen sind Flächen, die entsiegelt und dann renaturiert oder, soweit eine
Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung
überlassen worden sind. Im Landkreis Osnabrück ist die Neuversiegelung so
einzugrenzen, dass schon jetzt die tägliche Neuversiegelung weniger als 0,2 ha
pro Tag betragen darf. Ab 2030 ist die Neuversiegelung von Flächen im Landkreis
Osnabrück in Anlehnung an die Landesregelung auf 0,13 ha pro Tag und danach
weiter zu reduzieren.
Der Landkreis Osnabrück möchte seinen Teil
zur Begrenzung des Flächenverbrauches beitragen. Um in diesem Zusammenhang
einen Beitrag zur geplanten Strategie des Landes zu leisten, wird die
Neuversiegelung im Landkreis Osnabrück bis 2030 und ab 2030 stückweise
reduziert. Der Landkreis Osnabrück setzt diesen landesplanerischen Grundsatz als
Festlegung regionaler und daraus abgeleiteter gemeindebezogener Mengenziele zur
quantitativen Reduzierung der Neuversiegelung von Flächen um. Die Landeszahlen
werden auf die Stadt- / Gemeinde- / Samtgemeindeflächen umgerechnet und als
Ziel ab 2030 festgelegt. Um in diesem Zusammenhang schon jetzt einen Beitrag
zur Strategie des Landes zu leisten, wird der Flächenverbrauch im Landkreis
Osnabrück auch bis 2030 bereits reduziert (Faktor 1,5 im Vergleich zum
Flächenziel ab 2030). Mit dem Instrument der gemeindebezogenen Mengenziele wird
zwar die Planungshoheit der Gemeinden in geringem Maße eingeschränkt, die
Flächenziele sind aber so gestaltet, dass den Gemeinden im Rahmen ihrer
Planungshoheit genug Raum zur eigenständigen Entscheidung gegeben wird.
Diese festgelegten Flächenziele gelten „nur“ für
gemeindliche Planungen. Der Verbrauch wird, in Anlehnung an die Argumentation
des Landes, die sich auf Neuversiegelungen bezieht, an der GRZ in neuen
Bebauungsplänen gemessen. Festsetzungen zu Nebenanlagen (zur GRZ 70 zugerechnet
oder nicht o.ä.) werden dabei nicht berücksichtigt. Die vorbereitende
Bauleitplanung, die sich in der Regel auf die nächsten 15 Jahre bezieht, muss
die Flächenzielen nicht berücksichtigen. In Flächennutzungsplanänderungen oder
Flächennutzungs-planneuaufstellungen kann dementsprechend über den Wert hinaus
geplant werden.
Die Systematik
„greift“ erst auf der Bebauungsplanebene, also auf kommunaler Ebene bei der
Aufstellung von Bebauungsplänen, so Bürgermeister Gappel.
Bebauungspläne, die Flächen des unbeplanten
Innenbereichs oder bereits vorhandene Bebauungspläne mit Bauflächenausweisung
überplanen sowie andere Maßnahmen der Innenentwicklung zählen nicht mit. Ein
Ansparen von unverbrauchten Flächenkontingenten ist erlaubt, auch über Jahre
hinweg. Auf Grundlage dieser Planung wird ein zentrales Monitoring zur
Erfassung und Nachhaltung des Flächenverbrauchs beim Landkreis eingerichtet.
Zur Bestimmung der zulässigen
Flächenversiegelung wurde die ab 2030 für das Land Niedersachsen avisierte
maximale Neuversiegelung pro Tag (3 ha) durch die Gesamtfläche des Landes
Niedersachsen dividiert. Der Quotient aus dieser Division wurde dann mit der Flächengröße
der jeweiligen kommunalen Einheit multipliziert. Das Ergebnis soll dann der
zulässigen täglichen Flächenversiegelung der kommunalen Einheit ab 2030
entsprechen (für die SG Fürstenau sind dies 0,0141 ha/Tag). Durch
Multiplikation mit der Anzahl der Tage/Jahr erhält man die zulässige jährliche
Flächenversiegelung ab 2030 (für die Samtgemeinde Fürstenau sind dies
5,1465 ha, aufgerundet 5,2 ha/Jahr). Für den Zeitraum bis 2030 wurde das
Ergebnis mit dem Faktor 1,5 multipliziert (5,1465 ha x 1,5 = 7.719 ha, abgerundet 7,7 ha/Jahr). Somit
fällt die zulässige Flächenversiegelung bis 2030 um 50% großzügiger aus
als für den Zeitraum ab 2030.
Es wird deutlich, dass zur Bestimmung der
zulässigen Flächenversiegelung bis und ab 2030 ausschließlich auf die Fläche
der jeweiligen kommunalen Einheit abgestellt wird. Diese eindimensionale
Methodik ist als unwissenschaftlich und nicht hinreichend abzulehnen, da
relevante qualitative Einflussgrößen wie z. B. die zentralörtliche Bedeutung,
die Einwohnerzahl und Bevölkerungsdichte, die Bevölkerungsprognose, der
Wohnungs- und Wohnbauflächenbedarf, die Wirtschaftsleistung, dörfliche oder
städtische Strukturen und weitere ortsspezifische Faktoren der Kommunen
unberücksichtigt bleiben.
Zudem werden weder Übergangsregelungen für
bereits eingeleitete Bebauungsplanverfahren noch sonstige Ausnahmeregelungen
getroffen. So sollten z.B. Flächenversiegelungen durch Bebauungspläne, die der
Umsetzung von Vorgaben der Energiewende (z.B. Wind- und Solarparks) oder
sonstigen hoheitlichen Vorgaben (Krankenhäuser, Schulen, Kitas etc.) dienen,
nicht auf das Neuversiegelungs-Kontingent angerechnet werden, so Bürgermeister
Gappel.
Die Ausweisung von Sondergebieten für die regenerative Energiegewinnung
(PV-Anlagen, Biogas etc.) bzw. deren GZR darf ebenso wenig mit in das
Flächenziel mit eingerechnet werden.
Die Energiewende wurde auf Bundesebene beschlossen und nunmehr auf die
kommunalen Ebenen runtergebrochen. Diese politische Forderung steht nicht im
Verhältnis zur Planungshoheit der Gemeinde Berge, da bei einer Anrechnung der
ausgewiesenen Sondergebiete in die Flächenanteile die kommunale Planungshoheit
(z.B. Ausweisung von Baugebieten etc.) massiv beeinträchtiget würde. Es gilt
auch zu berücksichtigen, dass auf Grundlage der dargebrachten Flächenanteile
auf Ebene der Samtgemeinde Fürstenau sich die Mitgliedsgemeinden untereinander
abstimmen müssen, damit in den jeweiligen Kommunen die notwendigen
Bauleitverfahren eingeleitet werden können. Ohne diese Abstimmung kann es zu
einer Überschreitung der Flächenanteile kommen, die wiederum in die
Planungshoheit einer Kommune eingreifen. Es ist zu begrüßen, dass der raumordnerische Grundsatz gemäß Landesraumordnungsprogramm
(LROP 3.1.1, Ziffer 05) zur
kontinuierlichen Verringerung der Neuversiegelung berücksichtigt wurde. Es ist jedoch nicht
nachvollziehbar, warum der Landkreis Osnabrück mit dem Entwurf des RROP aus
diesem (der kommunalen Abwägung zugänglichen) Grundsatz verbindliche
raumordnerische Ziele entwickelt (diese sind i.d.R. durch die Gemeinde nicht
abwägbar) und Flächenwerte bestimmt, die seitens des LROP so nicht gefordert
werden. Hierdurch wird ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit
vorbereitet, der nicht mehr verfassungskonform ist.
Thema: „Erneuerbare Energieversorgung und Energieinfrastruktur“
(Wind/Photovoltaik etc.) (RROP-Entwurf: Seite 28, Begründungsteil: Seite 13, zu
Kapitel 4.21, Ziffer 01-02):
Inhaltlich ist das wichtigste aktuelle Thema
des RROP die Steuerung der Windenergie, die durch das Oster-/Sommerpaket der
Bundesregierung, das Windenergiegesetz des Bundes und das geplante
Landeswindenergiegesetz völlig neue gesetzliche Rahmenbedingungen erfahren hat.
Unter Berücksichtigung der regionalen
Gegebenheiten soll im Landkreis Osnabrück der Anteil erneuerbarer Energien
sowie der Anteil an regenerativ erzeugter Wärme ausgebaut werden. Der
Landkreis Osnabrück soll dabei mittelfristig
seinen Energiebedarf vollständig aus erneuerbaren Energien abdecken,
energieeffizient wirtschaften und seine regionalen Potenziale wie Windenergie,
Solarenergie, Geothermie sowie Biomasse und Biogas nachhaltig nutzen. Die
Energiebereitstellung soll umweltverträglich, nachhaltig und dort, wo technisch
möglich, dezentral in Kraft-Wärme-Kopplung geschaffen werden.
In der zeichnerischen Darstellung des RROP
sind für die Nutzung von Windenergie sowie deren Repowering-Möglichkeiten
geeignete, raumbedeutsame Standorte als Vorranggebiete Windenergienutzung
festgelegt. Die bestehenden Standorte sind im Sinne einer flächensparenden
Entwicklung möglichst effizient auszunutzen und zu repowern. Die Festlegung der
Vorranggebiete Windenergienutzung erfolgt ohne Höhenbegrenzung.
Wald kann für die windenergetische Nutzung
unter Berücksichtigung seiner vielfältigen Funktionen und seiner Bedeutung für
den Klimaschutz unter Beachtung der Festlegungen in Anspruch genommen werden.
Für raumbedeutsame Photovoltaikanlagen sollen grundsätzlich bereits versiegelte
Flächen in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftlich genutzte und nicht
bebaute Flächen, welche als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft aufgrund hohen
Ertragspotenzials oder als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft aufgrund besonderer
Funktionen festgelegt sind, dürfen für die Errichtung und Installation von
Photovoltaikanlagen nicht in Anspruch genommen werden. Abweichend von Satz 2
können Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft für Anlagen, die den
Privilegierungstatbestand gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB erfüllen, vorgesehen
werden. Abweichend von Satz 2 können Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft
für raumverträgliche Anlagen der Agrar-Photovoltaik vorgesehen werden.
AgrarPhotovoltaikanlagen sind Photovoltaikanlagen, die weiterhin eine
landwirtschaftliche Bewirtschaftung mit Traktoren, Dünge-, Saat und
Erntemaschinen zulassen und durch die höchstens ein Flächenverlust von 15 % der
landwirtschaftlichen Fläche entsteht (siehe auch DIN-Spec 91434).
Die festgelegten Vorranggebiete für Windenergienutzung
sollen das regionale Teilflächenziel des Landes Niedersachsen für den Landkreis
Osnabrück erfüllen. Mit der Feststellung des Erreichens des regionalen
Teilflächenziels gemäß § 5 Absatz 1 Windenergieflächenbedarfsgesetzes gilt dann
die Rechtsfolge des § 249 Absatz 2 Satz 1 BauGB, außerhalb der
Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom
20. Juli 2022 richtet sich die Zulässigkeit der Vorhaben gemäß § 35 Absatz 1
Nummer 5 nach § 35 Absatz 2, für das Gebiet des Landkreises Osnabrück.
Diese Gesetzänderung ermöglicht und
verpflichtet den Landkreis Osnabrück, im Rahmen seiner Neuaufstellung des
RROPs, Windenergie auf einer neuen gesetzlichen Grundlage aktiv zu planen.
Nach neuer Rechtslage ist nicht mehr jede Windenergieanlage privilegiert.
Privilegierte Vorhaben sind nur noch solche Windenergieanlagen, die innerhalb
der planerisch ausgewiesenen Windenergiegebiete im Sinne des § 2 WindBG liegen,
sofern das jeweils vorgegebene Teilflächenziel erreicht wurde.
Ergänzend hierzu hat das Land Niedersachsen für den Landkreis Osnabrück
ein Teilflächenziel von 1,46
Prozent der Landkreisfläche vorgegeben
(aktueller Entwurf des NWindBGUG, Stand
16.05.2023).
Zur Erfüllung dieser Zielzahl ist der
Landkreis Osnabrück verpflichtet. Dem Amt für regionale Landesentwicklung (ARL)
obliegt die Feststellung, ob der Landkreis Osnabrück sein regionales
Teilflächenziel erreicht hat.
Durch die Ausweisung neuer Vorrangflächen und
die Sicherung der bereits vorhandenen Flächen, plant der Landkreis Osnabrück dieses
Ziel mindestens zu erfüllen. In einer eigens durchgeführten Potenzialanalyse
wurden geeignete Räume für die Ausweisung von neuen Vorrangflächen für
Windenergie ermittelt. Die Analyse orientiert sich hierbei an einer vom Fraunhofer
Institut und Bosch & Partner erarbeiteten Studie mit dem Titel
„Flächenpotenziale der Windenergie an Land 2022“ sowie an einer vom Land
Niedersachsen hierauf aufbauenden Untersuchung mit dem Titel
„Windpotenzialstudie Niedersachsen“. Eine nachvollziehbare Auswahl der Flächen
ist hierbei erklärtes Ziel, zur Ermittlung der Vorranggebiete für Windenergie
wurde ein Dreistufiges Verfahren angewendet. In vorbereitenden Arbeiten wurden
zunächst sieben unterschiedliche Themenfelder definiert, die für die Untersuchung
Relevanz besitzen: Siedlungsgebiet, Artenschutz, Infrastruktur, Natur und
Landschaft, Verkehr, Militärische Belange und Sonstiges.
Die Berechnung des Bundesgesetzgebers der für
den Ausbau der Windenergie erforderlichen Flächenbedarfe ist unter der Annahme
erfolgt, dass der Rotor auch über die Grenzen des ausgewiesenen
Windenergiegebiete hinausragen darf. Entsprechend dürfen grundsätzlich nur
solche rotor-außerhalb-Flächen vollumfänglich angerechnet werden.
Rotorinnerhalb-Flächen sind nach § 4 Absatz 3 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes nur anteilsmäßig anrechenbar. Der Landkreis
Osnabrück betreibt eine Rotor-Out Planung. Diese ergibt sich indirekt aus der
Rechtsfolge des § 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes. Aus Sicht des
Landkreises Osnabrück ist im Zusammenhang mit der Methodik zur Auswahl der am
besten geeigneten Vorranggebiete für Windenergie auf den Landkreis Osnabrück
bezogen eine Rotor-Out Planung, bei der die ausgewiesenen Flächen
vollumfänglich berücksichtigt werden können, sinnvoll.
Somit kommt
eine entsprechende Bewertung der Flächen im Rahmen einer „Rotor-In Planung“
nicht in Betracht, da Rotorinnerhalb-Flächen nach § 4 Absatz 3 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes nur anteilsmäßig anrechenbar sind. Dadurch
kann die Aufstellung einer Windenergieanlage auch am „äußersten Rand“ einer
Windvorrangfläche erfolgen, so Bürgermeister Gappel.
Im ersten Schritt wurden dabei die
Ausschlussflächen ermittelt. Ausschlussflächen sind als Flächen zu definieren,
in denen aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen keine
Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie möglich ist. Jene Flächen wurden
ermittelt und sind in einem Kriterienkatalog einsehbar. Nach Abzug dieser
Flächen bleiben noch 13 Prozent der Fläche des Landkreises (29.340 Hektar)
übrig. Die Ausschlussflächen lassen sich, gegliedert nach Themenfeldern, dem
Anhang der Begründung entnehmen.
Im zweiten Schritt findet eine Raumbewertung
der verbleibenden 13 Prozent der Landkreisfläche statt. Diese Flächen lassen
sich in der Systematik als Restriktionsflächen bezeichnen. Restriktionsflächen
sind als Flächen zu definieren, die Konfliktrisiken mit anderen Nutzungs- und
Schutzbelangen haben. Diese werden mit einer Konfliktrisikoklasse von 1-5
beurteilt. Eine Konfliktrisikoklasse von 1 verweist auf ein relativ niedriges
Konfliktpotenzial, ein Wert von 5 auf ein hohes Konfliktpotenzial.
Die Konfliktrisiken lassen sich zu
großenteilen über vorhandene Daten (RROP, Landschaftsrahmenplan) abschätzen,
zum Teil wurden in Workshops aber auch neue Datensätze erstellt. Sofern sich
zwei Konfliktrisiken überlagern, wird immer das Höherwertige in der weiteren
Analyse verwendet. Hieraus ergibt sich eine erste kartographische Darstellung.
In dieser werden die verbleibenden 13 Prozent der Landkreisfläche auf ihre
Eignung als Vorranggebiete für Windenergie bewertet. Die Restriktionsflächen
lassen sich, gegliedert nach Themenfeldern dem Anhang dieser Begründung
entnehmen.
Im letztem Schritt findet die vorläufige
Auswahl der am besten geeigneten Vorranggebiete für Windenergie statt. Hierbei
wurde ein mehrstufiger Auswahlprozess durchgeführt. Mit jedem Schritt nimmt
hierbei das Konfliktpotenzial der hinzugezogenen Flächen zu:
- Einbezug
potentieller Erweiterungsflächen an bereits bestehenden VRG für Windenergie
und von Sondergebieten auf Ebene des Flächennutzungsplanes (KRK 1 und KRK
2)
- Fokus
auf Städte und Gemeinden, die aktuell einen besonders geringen Beitrag zur
Windenergieerzeugung im Landkreis Osnabrück beitragen. Die Schwelle
hierfür ist weniger als 1 Prozent der Fläche der Kommune (KRK 1, KRK 2,
KRK 3). Auch kleine Flächen wurden hierbei berücksichtigt.
- Ausweisung
von neuen VRG für Windenergie mit den geringsten Restriktionen in allen
Kommunen (KRK 1)
- Ausweisung
von den größten Flächen mit der zweitgeringsten Restriktion in allen
Kommunen (KRK 2)
Hieraus ergab sich eine Kulisse von ca. 3
Prozent der Fläche des Landkreises Osnabrück.
Insgesamt wurden 120 Suchräume ermittelt. Diese werden im Rahmen einer
Plausibilitätsprüfung im Umweltbericht letztmalig konkretisiert. Hierbei stehen
insbesondere Informationen zu faunistisch wertvollen und bedeutsamen Räumen im
Fokus.
Die restlichen Prüfflächen wurden mit einem
Konfliktrisiko von „hoch“ oder „mittel“ bewertet. Auf der späteren
Planungsebene ist es somit möglich, erhebliche Umweltauswirkungen durch
entsprechenden Maßnahmen zu vermeiden oder zu minimieren. Somit verbleiben 118 Suchräume,
die Teil der ersten Offenlage des RROPs sind.
Damit plant
der Landkreis Osnabrück das vom Land Niedersachsen auferlegte Ziel von einer
Ausweisung von aktuell 1,46 Prozent seiner Kreisfläche zu übertreffen, so
Bürgermeister Gappel.
Dies ist aus Sicht des Landkreises Osnabrück
notwendig, um der unter Kapitel 1.6 des ersten Entwurfs formulierten aktiven
Vorbildfunktion in Bezug auf nachhaltiges Handeln und Klimaschutz gerecht zu
werden.
Durch die bereits erreichte umfangreichen
raumordnerische und bauleitplanerische Sicherung von Flächen für die
Windenergienutzung (1.757 ha) wird es aus Sicht des Landkreises Osnabrück beim
weiteren Ausbau der regenerativen Energien aus Windkraft auch darauf ankommen,
die Vorranggebiete Windenergienutzung durch die Errichtung möglichst
leistungsstarker Anlagen effizient zu nutzen oder zu repowern. Hierfür und für
die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele Niedersachsens - welche
insbesondere durch weiteren Ausbau der Windenergie sowie dem Repowering
erreicht werden können – ist es geboten, auf eine Höhenbegrenzung von Anlagen
der Windenergienutzung in den Flächennutzungs- und Bebauungsplänen der
Gemeinden zu verzichten. Nach § 4 Abs. 1 Satz 4 WindBG dürfen Flächen mit
Höhenbegrenzungen zur Erfüllung des Flächenbeitragswertes nicht
angerechnet werden.
Abweichend davon dürfen nur Flächen aus
bestehenden Plänen, bei denen die Höhenbegrenzungen bis (einschließlich) 1.
Februar 2023 wirksam geworden sind, angerechnet werden. Unerheblich ist dabei
die Höhe der Höhenbegrenzung: auch eine Höhenbegrenzung, die deutlich oberhalb
der gängigen Anlagen liegt (bspw. 500 Meter), ist nicht anrechenbar.
Unerheblich sind dabei die Gründe einer Höhenbegrenzung. Das WindBG
unterscheidet nicht, ob beispielsweise städtebauliche Gründe, militärische
Belange oder Belange der zivilen Flugsicherung zu der Höhenbeschränkung geführt
haben.
Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass sich auf dem
Gebiet der Gemeinde Berge derzeit insgesamt sieben Windvorranggebiete befinden,
die im ersten Entwurf zur Ausweisung von Windenergieanlagen vorgesehen sind. In
den Gemeindeteilen Grafeld und Hekese sind die flächengrößten Gebiete vorhanden.
In unmittelbarer Nähe zur Ortschaft Berge befindet sich nordöstlich im Bereich
„Fienenmoor“ ein Windvorranggebiet.
Der Landkreis
Osnabrück plant das vom Land Niedersachsen auferlegte Ziel mit einer Ausweisung
von aktuell 1,46 Prozent seiner Kreisfläche zu übertreffen und möchte insgesamt
3 Prozent (1,54 Prozent mehr) ausweisen und verweist in diesem Zusammenhang auf
die aktive Vorbildfunktion in Bezug auf nachhaltiges Handeln und dem
Klimaschutz.
Es wird
begrüßt, dass die potentiell nutzbaren Flächen ausgewertet und dargestellt
werden. In diesem Zusammenhang gibt es aber keine gesetzliche Verpflichtung
dazu, einen prozentualen Mehrwert zu erbringen. Dies erfolgt auf freiwilliger Basis
und ist durch den Landkreis Osnabrück selbst auferlegt worden. Aufgrund des
strukturellen Aufbaus (und wie in der Kartografie dargestellt) erfolgt die
Ausweisung der Windpotentialflächen nicht „gleichmäßig“ auf dem Kreisgebiet,
sondern führt zu einer großflächigen Ausweisung im nördlichen Landkreis
Osnabrück, wo aufgrund der geringen Besiedelungsdichte viele Gebiete im ersten
Entwurf aufgenommen worden sind. Durch eben diese freiwillige Erhöhung um 1,54
Prozent durch den Landkreis Osnabrück führt dies einer erhöhten Bebauungsdichte
(durch Windenergieanlagen) und damit verbunden zu einer erhöhten
„Bedrängungswirkung“ für die Bevölkerung, die aber derzeit aufgrund der
gesetzlichen Vorgaben nicht notwendig erscheint.
Es fällt auf, dass insbesondere die Kommunen
im Nordkreis (Stadt Bramsche, Samtgemeinde Fürstenau, Samtgemeinde Artland,
Samtgemeinde Bersenbrück und Samtgemeinde Neuenkirchen) im Rahmen der
Ausweisung von Windvorranggebieten im hohen Maße belastet werden, während dies
für den Südkreis nicht gilt. Bedenklich ist hierbei insbesondere, dass gerade
die Kommunen im Nordkreis die Flächenvorgaben mit teilweise 4 % und drüber an
der kommunalen Fläche im Hinblick auf die Vorgabe des Landes Niedersachsen
bereits "übererfüllen". Es befinden sich insgesamt 20 der 118
kreisweiten Suchräume auf dem Gebiet der Samtgemeinde Fürstenau. Dies führt im
Verhältnis (Nord-/Südkreis) zu folgender (prozentualen) Verteilung/Ausweisung
auf dem Gebiet der Samtgemeinde Fürstenau, so Bürgermeister Gappel:
|
vorhandene Windvorranggebiete |
Suchräume nach
RROP-Entwurf |
Fürstenau |
192,0 ha |
380,6 ha |
2,44 % |
4,84 % |
|
Bippen |
263,3 ha |
870,24 ha |
3,32 % |
10,99 % |
|
Berge |
22,6 ha |
378,6 ha |
|
0,34 % |
5,67 % |
Samtgemeinde |
477,9 ha |
1.629,4 ha |
2,13 % |
7,25 % |
In diesem
Zusammenhang ist auch festzustellen, dass zwischen den Windvorranggebieten und
Wohngebäuden im „Außenbereich“ lediglich ein Abstand von 400 m eingehalten
wird. Nach geltender Rechtsprechung ist i.d.R. eine unzulässige optische
Bedrängung durch Windenergieanlagen (WEA) anzunehmen, wenn der Abstand zwischen
WEA und Wohngebäude die zweifache WEA-Anlagenhöhe unterschreitet.
Im Umweltbericht
zum RROP-Entwurf wird die Gesamthöhe der Referenzanlage mit 230 m angegeben
(Umweltbericht, Kapitel 5.2.3, S.85). In der „Arbeitshilfe für die Ausweisung
von Windenergiegebieten in Regionalen Raumordnungsprogrammen“ (Nds. Ministerium
für Ernährung, Landwirtschaft u. Verbraucherschutz, Stand 04/2023) wird eine
Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 250 m angegeben (siehe dort Kap. 2.2.2,
S. 17). Angesichts dieser Referenzanlagen sollte der Mindestabstand zwischen
Windvorranggebieten und Wohngebäuden mind. 500 m betragen.
Zwischen
vorhandenen „Siedlungsbereichen“ (baurechtlicher Innenbereich nach § 34 BauGB
bzw. beplanter Innenbereich) und den Windvorranggebieten wird im RROP-Entwurf
ein Abstand von 800 m eingehalten. Den Gemeinden muss für künftige
städtebauliche Entwicklung ein hinreichender Entwicklungsraum verbleiben.
Dieser Entwicklungsraum wird durch den Abstand von 800 m jedoch viel zu stark
eingegrenzt. Zur Wahrung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten sollte
dieser Abstand - wie bereits auch im Rahmen der RROP-Teilfortschreibung Energie
2013 berücksichtigt - mind. 1.000 m betragen.
Da wie
beschrieben keine Änderung von der „Rotor-Out Planung“ zu „Rotor-In Planung“
erfolgen kann und bei der Festlegung der Windvorranggebiete keine
Höhenbegrenzung vorgenommen wird, ist hier eine Anpassung der Abstände zur
Wohnbebauung (Siedlungs- als auch Außenbereiche) notwendig und sinnvoll, damit
gegenüber den Eigentümern der jeweiligen Wohngebäude und der ggf. damit
verbundenen „Bedrängungswirkung“ sowie dem Schattenwurf und einer möglichen
Lärmbelästigung durch die Windenergieanlagen Rechnung getragen werden kann, so
Bürgermeister Gappel.
Ergänzende Feststellungen:
Nach dem
RROP-Entwurf wird die engere Ortslage der Gemeinde Berge ferner durch
Vorranggebiete für die Erholung, für den Biotopverbund und für
Natura-2000-Gebiete umschlossen. Dabei folgt das Vorranggebiet für Erholung
weitgehend der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes (LSG) Nördlicher
Teutoburger Wald-Wiehengebirge.
Das LSG basiert
noch auf dem Reichsnaturschutzgesetz und wird von Seiten des Landkreises
Osnabrück mittlerweile generell als ein der baulichen Entwicklung grundsätzlich
entgegenstehender Belang gesehen. Jedoch widerspricht diese strikte Auffassung
der Rechtsprechung. Hinzuweisen ist diesbezüglich insbesondere auf das Urteil
des OVG Niedersachsen 4 LC 56/07 vom 06.11.2007 und dort insbesondere die
Randnummern 76-81. Es wird u.a. daraus deutlich, dass eine LSG-Verordnung auf
Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes, die auch "flächenhafte
Ausschnitte aus einer größeren Landschaft" betrifft (das LSG Nördlicher
Teutoburger Wald-Wiehengebierge hat eine Flächengröße von rd. 34.000 ha) diese
Landschaftsteile nur vor "verunstaltenden Eingriffen" schützen kann.
Es geht also bei den Landschaftsteilen ausschließlich um die Bewahrung vor
Verunstaltungen - nicht um einen generellen Schutz vor jeglicher baulicher
Entwicklung.
Das OVG führt
weiter aus, dass eine etwaige Verunstaltung durch entsprechende
Minimierungsmaßnahmen (hier u.a. Eingrünung mit heimischen Gehölzen) vermieden
werden kann. In dem Rechtsstreit, ging es um ein konkretes Bauvorhaben und
nicht um ein neues Baugebiet. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch auch auf
eine kommunale Siedlungsentwicklung übertragen, insbesondere auch dann, wenn
ein LSG der Gemeinde keine angemessenen Möglichkeiten zur Siedlungsentwicklung
mehr erlaubt (siehe hierzu auch das Urteil des OVG Niedersachsen vom
16.12.2009, Amtlicher Leitsatz Nr. 3 u. 4).
Wenn dieses LSG
nun durch die Darstellung im RROP zusätzlich zu einem Vorranggebiet für
Erholung (Ziel der Raumordnung) wird, sind kaum noch Ausnahmen von diesem
Schutzregime im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung möglich.
In diesem
Zusammenhang ist die fachliche Rechtfertigung zur Festlegung des
Vorranggebietes für Erholung zu hinterfragen. Erstaunlich ist ferner, dass es
im RROP-Entwurf nur noch Vorranggebiete für Erholung und keine
Vorbehaltsgebiete (früher Vorsorgegebiete) mehr gibt. Anders als Vorranggebiete
sind Vorbehaltsgebiete als Grundsätze der Raumordnung anzusehen und daher einer
Abwägung durch die Gemeinde zugänglich.
Bei den im
RROP-Entwurf dargestellten Vorranggebieten für den Biotopverbund und für
Natura-2000-Gebiete fällt auf, dass deren zeichnerische Darstellung sehr
großzügig und bei den Natura-2000-Gebieten tlw. deutlich über deren
tatsächlicher Abgrenzung ausfällt. Gemäß des Maßstabs von 1:50.000 ergeben sich
hier Mindest-Flächenbreiten von i.d.R. . 200 m. Bei den linearen Darstellungen
des Biotopverbundes ergeben sich laut textlicher Begründung Mindestbreiten von
60 m (siehe Beschreibende Darstellung, Kap. 3.1.2, Ziffer: 01).
Auffällig ist
ferner, dass es nur für Städte/Gemeinden mit zentralörtlicher Funktion (Mittel-
und Grundzentren) im RROP-Entwurf eine Darstellung von Zentralen
Siedlungsgebieten gibt. Die Gemeinde Berge geht dementsprechend - wie viele
andere Gemeinden - leer aus. Hieraus ergibt sich eine weitere Erschwernis bei
städtebauliche Entwicklungen, da in der beschreibenden Darstellung zum RROP-Entwurf
der Grundsatz formuliert wird, dass die „Siedlungsentwicklung im Landkreis
Osnabrück (..) auf die festgelegten Zentralen Siedlungsgebiete (...)
konzentriert werden (soll).“ (siehe dort Kapitel 2.1, Ziffer 06).
Hier sollte
zumindest noch klarstellend hinzugefügt werden, dass auch die Gemeinden, in
denen keine Zentralen Siedlungsgebiete dargestellt sind, gemäß ihrer
Planungshoheit grundsätzlich ein Anrecht auf städtebauliche Fortentwicklung im
Rahmen des gemeindlichen Eigenbedarfs besitzen.
Beigeordneter Brandt teilt mit, dass es sich
hier um einen Verwaltungsentwurf des RROP handelt, der dem Kreistag bisher nicht
zur politischen Beratung oder Abstimmung vorgelegt bzw. übermittelt worden ist.
Zum Thema „Rohstoffgewinnung“ gibt es folgende Ergänzung:
Im ersten Entwurf des RROP befinden sich in der Gemeinde Berge insgesamt
6 x Gebiete, die als „Vorbehaltsgebiet für die Rohstoffgewinnung (S = Sand, KS
= Kieshaltiger Sand)“ vorgesehen sind. Teilweise wird in diesen Bereichen schon
Bodenabbau betrieben, dennoch gibt es Überschneidungen bzw. Widersprüche im
Hinblick auf die planerischen Festsetzungen. Diese Bereiche sind komplett oder
auch teilweise als „Vorranggebiet Biotopverbund“, „Vorbehalts- und
Vorranggebiet Wald“, „Vorranggebiet landschaftsbezogene Erholung“ und als
„Vorbehalts- und Vorranggebiet Natur und Landschaft“ ausgewiesen worden, so
dass hier ein Widerspruch zwischen den unterschiedlichen Festlegungen besteht.
Ferner ist es fraglich, ob diese Bereiche in solchen Dimensionierungen
festgelegt werden sollten, da hierfür zunächst entsprechende
Bodenuntersuchungen erforderlich sein könnten, damit dann auch nachweislich
eine Ausweisung erfolgen kann und nicht aufgrund von Kartengrundlagen
entschieden wird.
Ratsherr Behner bittet darum, dass zum Thema „Erneuerbare Energieversorgung und
Energieinfrastruktur“ (Wind/Photovoltaik etc.), (RROP-Entwurf: Seite 28,
Begründungsteil: Seite 13, zu Kapitel 4.21, Ziffer 01-02):“ folgende
Ergänzung mit aufgenommen wird:
„Vogelgutachten“ bzw. avifaunistische
Untersuchungen:
Im ersten Entwurf zum RROP sind wieder Gebiete aufgenommen worden, die
bei der Änderung des RROP im Jahr 2013 aufgrund von avifaunistischen
Untersuchungen (z.B. Vogelgutachten etc.) nicht berücksichtigt werden konnten.
Trotz der Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) sollte nachweislich
darauf geachtet werden, dass in den ausgewiesen Windvorranggebieten die
vorhandenen Bestände begutachtet und windkraftsensible oder auch
windkraftrelevante Arten, die vom Bau
und Betrieb einer Windenergieanlage direkt oder indirekt beeinträchtigt werden
könnten, auch gutachterlich erfasst werden. Die Auswertungen der
avifaunistischen Untersuchungen aus dem Jahr 2013 sollten hier ggf. ergänzend
als Grundlagenermittlung dienen und berücksichtigt werden.
Beigeordneter Groß de Wente bekräftigt die Argumente zum Thema „Entwicklung
der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels“, (RROP-Entwurf: Seite 11,
Begründungsteil: Seite 38, zu Kapitel 2.3, Ziffer 01), dass die
Grundversorgung für die Ortschaften Berge und Grafeld auch in Zukunft wichtig ist
und die Entwicklung um Rahmen der Erweiterung von Baugebieten etc. weiterhin
möglich sein muss.
Zum Thema „Vorranggebiet
Torferhaltung“ bittet I. stellv. Bürgermeister Holtheide um folgende
Ergänzungen:
Im Gemeindeteil
Grafeld wird südlich anliegend am „Naturschutzgebiet Hahnenmoor“ (außerhalb der
Begrenzung „Naturpark (grüne Punkte)“)
eine Ausweisung als „Vorranggebiet Torferhaltung“ vorgenommen. Die Darstellung
basiert auf alten Kartenbeständen, da für diese Bereiche eine Kultivierung
vorgenommen, die Flächen trockengelegt und damit nachweislich bereits vor
Jahrzehnten der Landwirtschaft zugeführt worden sind. Sie befinden sich damit
in dauerhafter Bewirtschaftung durch die ortsansässige Landwirtschaft. Diese
Ackerflächen haben tatsächlich nichts mehr mit der ursprünglichen
Lagebezeichnung bzw. Definition „Moor-/Torfgebiet“ zu tun.
Ferner sind die
alten Klärteiche als „Vorranggebiet Zentrale Kläranlage“ ausgewiesen worden,
wobei das nicht mehr korrekt ist. Im Rahmen der Abwasserentsorgung erfolgte
durch den Wasserverband Bersenbrück eine Anbindung an das zentrale
Abwassersystem (über Berge nach Nortrup), so dass die besagten Klärteiche
stillgelegt und nicht mehr genutzt bzw. renaturiert wurden.
Die Mitglieder des Ausschusses für Planen + Bauen / Umwelt + Wege sind
dahingehend einig, dass aufgrund der
spezifischen und komplexen Themeninhalte sowie der enormen (rechtlichen)
Tragweite des RROP es umso wichtiger ist, dass der Landkreis Osnabrück aktuelle
Kartenmaterialen sowie kommunale Plangrundlagen verwendet und mit einbezieht.
Wie unter dem Tagesordnungspunkt
Ö 5. – Einwohnerfragestunde mitgeteilt, wird den anwesenden Einwohnerinnen
und Einwohnern ermöglicht Anmerkungen, Hinweise und Fragen zum
Tagesordnungspunkt zuzulassen:
Frage:
Ist es
im Rahmen der weiteren Planungen nicht möglich, dass Vorzugsweise eher „Wald“
(z.B. Börsteler Wald) für die Ausweisung von Windvorranggebieten mit
aufgenommen wird?
Wie in den Unterlagen zum RROP erläutert kann
„Wald“ für die windenergetische Nutzung unter Berücksichtigung seiner
vielfältigen Funktionen und seiner Bedeutung für den Klimaschutz unter
Beachtung der Festlegungen in Anspruch genommen werden. Hier sprechen allerdings
die schützenswerten Interessen bzw. Festlegungen (NSG, LSG) zur Erhaltung des „Börsteler
Waldes“ gegen die Ausweisung in dem Bereich.
Hinweise:
Es
wird Bezug auf die „Rotor-In Planung“ genommen. Eine entsprechende Bewertung
der Flächen im Rahmen einer „Rotor-In Planung“ kommt nicht in Betracht, da
Rotorinnerhalb-Flächen nur anteilsmäßig anrechenbar sind. Dadurch kann die
Aufstellung einer Windenergieanlage auch am Rand einer Windvorrangfläche
erfolgen. Da keine Änderung von der „Rotor-Out Planung“ zu „Rotor-In Planung“
erfolgen kann und bei der Festlegung der Windvorranggebiete keine
Höhenbegrenzung vorgenommen wird, ist hier zwingend eine Anpassung der Abstände
zur Wohnbebauung notwendig, damit gegenüber den Eigentümern der jeweiligen
Wohngebäude und der damit verbundenen „Bedrängungswirkung“ (Schattenwurf,
mögliche Lärmbelästigung etc.) durch die Windenergieanlagen Rechnung getragen
wird. Dies sollte unbedingt in der Stellungnahme mitberücksichtigt werden und
der „Status Quo“ mindestens erhalten bleiben. Dabei sollte auch die
räumliche Nähe zu den angrenzenden Landkreisen nicht außer Acht gelassen
werden. Durch verträglichere Abstände zur Wohnbebauung im „Außenbereich“ (800
m) und den Siedlungsbereichen (1.000 m) im Landkreis Emsland, ist es für die
Anlieger*innen (in unmittelbarer Nähe zu den Landkreisgrenzen) unverständlich,
warum die Windenergieanlagen auf „Sichtweite“ unterschiedliche Abstände zur
Wohnbebauung im „Außenbereich“ (400 m zu 800 m) haben.
a)
Aspekt
der „Gesundheit“:
Im Landkreis Osnabrück soll eine nachhaltige
räumliche Entwicklung die Voraussetzungen für den Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen für kommende Generationen schaffen, so dass ein nachhaltiges
Wirtschaften und Leben weiterhin möglich bleibt. Die wirtschaftlichen, sozialen
und ökologischen Ansprüche an den Raum sollen dabei in Einklang gebracht
werden. Es handelt sich dabei um allumfassende Begrifflichkeiten, wobei in der
Aufzählung auch die gesundheitlichen Aspekte für den Menschen mitberücksichtigt
werden sollen. Im Rahmen der Ausweisung von Gebieten werden notwendige
Untersuchungen (Vogelgutachten, Bodenproben etc.) vorgenommen, nur nicht die
möglichen (gesundheitlichen) Auswirkungen durch die Errichtung von
Windenergieanlagen. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass es durch die
Aufstellung in der Hauptwindrichtung (West-Ost) zu Schattenwürfen sowie
(lautstarken) Geräuschbelästigungen (aufgrund der Rotoren und bauartbedingten
Anlagen) kommen kann. Dies kann, auch unter Einrichtung von Abschaltzeiten
(z.B. Schattenwurf aufs Wohnhaus, je nach Jahreszeit) dazu führen, dass der
Mensch dauerhaft nicht gut bzw. ausreichend geschützt ist. Die gesundheitlichen
Auswirkungen können vermieden werden, in dem bei den Planungen der
Windvorranggebiete die Windenergieanlagen so positioniert werden, dass keine
Einwirkungen auf den Menschen vorhanden sind. Daher sollten nach den genannten
Gesichtspunkten zusätzlich auch die gesundheitlichen Ansprüche an den Raum in
Einklang gebracht werden.
b)
„Bauleitplanung,
Ansiedelung, Erhalt von Siedlungsstrukturen“:
Die Gemeinde Berge hat die Aufstellung des
Bebauungsplanes Grafeld Nr. 9 „Erweiterung Baugebiet Plaggenesch“ im Gemeindeteil Grafeld beschlossen,
um damit verbunden die Ausweisung von Wohnbaugebieten vorzunehmen. Dies ist
erforderlich, da die Baugrundstücke im Baugebiet „Plaggenesch“ inzwischen
vergeben und bebaut sind. Die Bereitstellung nachfragegerechten Wohnraums
stellt somit einen wesentlichen Eckpfeiler für die Gemeinde Berge als
attraktiven Lebens- und Arbeitsstandort dar. Die Gemeinde Berge möchte nach wie
vor der bestehenden Nachfrage nach Wohnbauland Rechnung tragen und weiteres
Bauland erschließen, um den Gemeindeteil Grafeld weiter zu stärken und
Entwicklungsperspektiven zu geben. Es soll ortsansässigen oder auswärtigen
Familien, Paaren und Alleinstehenden ermöglicht werden, sich im Ort
anzusiedeln. Eine Ausweisung von Windvorranggebieten an der westlichen Lage des
Gemeindeteils Grafeld könnte dazu führen, dass dies der gemeindlichen Planung
(Verfestigung der Siedlungsstrukturen) entgegenwirkt und die Nachfrage bzw. die
Bebauung der ausgewiesenen Flächen rückgängig sein wird. Ferner ist zu
berücksichtigen, dass nicht nur die Gemeinde Berge von eben dieser Planung
berührt ist, sondern auch der Erschließungsträger, der sich gemeinsam mit der
Gemeinde Berge auf den Weg gemacht hat, um eben diese notwendigen Bauplätze
auszuweisen. Daher könnte die Ausweisung von Windvorranggebieten auch im
Widerspruch zur Gemeindeentwicklung stehen. Unabhängig von der Ausweisung neuer
Baugebiete gilt es zu Bedenken, dass auch bestehende Immobilen an
„Attraktivität“ verlieren und somit auch einen Wertverlust erleiden könnten. Es
sollten entsprechende Gutachten erstellt werden, die nachweislich keinen
Wertverlust dieser Immobilien belegen.
c)
„Aufteilung
der Gebiete“ (Karte: Anlage 6 – Beikarte Windenergie):
Aufgrund des
strukturellen Aufbaus (und wie in den Kartografien dargestellt) erfolgt die
Ausweisung von Windvorranggebieten nicht „gleichmäßig“ auf dem Gebiet des
Landkreises Osnabrück, sondern führt zu einer großflächigen Ausweisung im
nördlichen Landkreis Osnabrück. Es ist bekannt, dass aufgrund der
Besiedelungsdichte im südlichen Landkreis Osnabrück kaum oder keine
entsprechenden Gebiete zur Ausweisung vorliegen, nur könnten auch auf Ebene der
Südkreiskommunen Vorschläge oder Unterstützungen im Rahmen der landkreisweiten
„Gemeinschaftsaufgabe“ (prozentuale Ausweisung von Windvorranggebieten)
vorgebracht werden, die aber so anscheinend nicht vorhanden sind.
Frage:
Kann man bereits
sagen, wie viele Windenergieanlagen in den jeweiligen Gebieten gebaut werden
sollen?
Nein, da das RROP
lediglich die Bereiche festlegt und dann erst im späteren Verfahren (Bauantrag
etc.) die Planung durch die Projektierer vorgenommen wird. Ferner kann durch
die Eingaben zum Entwurf ggf. sich auch eine Windvorrangfläche verkleinern, was
auch zu einer veränderten Plangrundlage führt (kleine Fläche = weniger WEA´s).
Frage:
Kann man schon
sagen, wann der neue Entwurf zur Einsichtnahme vorliegt?
Nach Auskunft des Landkreises Osnabrück wird man mehrere Monate brauchen um die Rückmeldungen bzw. Eingaben auszuwerten. Auf der Grundlage der Antworten wird der Landkreis Osnabrück einen zweiten Entwurf erstellen, der sich zweifellos vom ersten Entwurf unterscheiden wird und soll. Der Beteiligungsprozess beginnt mit dem zweiten Entwurf von Neuem und die daraus resultierenden Rückmeldungen werden gründlich ausgewertet, bevor sie im Kreistag zur Debatte gestellt werden. Die endgültige Entscheidung liegt beim Kreistag, wenn das RROP voraussichtlich im Winter 2024/2025 der Oberen Landesplanungsbehörde (Amt für regionale Landesentwicklung) zur Genehmigung vorgelegt wird.
Bürgermeister Gappel und Beigeordneter Brandt
verweisen darauf, dass die Gemeinde Berge im Rahmen der Stellungnahme die für
sie dargebrachten Aspekte (Rohstoffgewinnung, Flächenversiegelung etc.) sowie
die Erläuterungen der Öffentlichkeit mit aufnehmen kann, es aber auch wichtig
sei, dass die betroffenen Anliegerinnen und Anlieger ihre Eingabe auch direkt
beim Landkreis Osnabrück schriftlich einbringen. Dies sei wichtig, damit auch
der Landkreis Osnabrück erkenne, dass die Planungen so auch nicht im Sinne der
Öffentlichkeit seien.
Es handelt sich
bis zum Abgabestichtag grundsätzlich um eine „dynamische“ Stellungnahme, die
neben den durch die Gemeinde Berge dargebrachten Einwendungen und Anmerkungen
inhaltlich noch um die durch die Arbeitsgemeinschaft der Bauamtsleiter und -mitarbeiter im Nordkreis
(zusammen mit der Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück, Samtgemeinde
Fürstenau, Samtgemeinde Neuenkirchen und Stadt Bramsche) über einen Fachanwalt
abgestimmte Stellungnahme sowie den Einwendungen der Öffentlichkeit ergänzt
werden soll, so Bürgermeister Gappel.