Der Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2023 sowie Investitionsprogramm 2022-2023 wird beschlossen.
a) Die Haushaltssatzung der Samtgemeinde Fürstenau für das
Haushaltsjahr 2023 mit dem ihr zugrundeliegenden Haushaltsplan nebst Anlagen,
die
in § 1
1. im Ergebnishaushalt
1.1 die ordentlichen Erträge auf 20.759.800 €
1.2 die ordentlichen Aufwendungen auf 22.005.900
€
1.3 die außerordentlichen Erträge auf 0 €
1.4 die außerordentlichen Aufwendungen auf 0
€
1.5 Jahresergebnis 1.246.100 €
2. im Finanzhaushalt
2.1 die Einzahlungen auslaufender
Verwaltungstätigkeit auf 20.086.900 €
2.2 die Auszahlungen auslaufender
Verwaltungstätigkeit auf 20.679.900 €
2.3 die Einzahlungen für
Investitionstätigkeit auf 5.623.600 €
2.4 die Auszahlungen für Investitionstätigkeit
auf 8.087.200 €
2.5 die Einzahlungen für
Finanzierungstätigkeit auf 2.463.600 €
2.6 die Auszahlungen für
Finanzierungstätigkeit auf 958.100 €
2.7 Finanzierungsmittelbestand -1.551.100 € festsetzt,
Nachrichtlich:
- Gesamtbetrag der Einzahlungen des
Finanzhaushaltes 28.174.100 €
- Gesamtbetrag der Auszahlungen des
Finanzhaushaltes 29.725.200 €
in § 2
den Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) auf 2.463.600 € festsetzt,
in § 3
den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 7.487.000 €
festsetzt,
in § 4
den Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2023 Liquiditätskredite
zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, auf
3.300.000 € festsetzt,
in § 5
den Hebesatz der Samtgemeindeumlage für das Haushaltsjahr 2023 auf 55
v.H der Steuerkraftzahlen der Mitgliedsgemeinden festsetzt,
in § 6
über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des §
117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG als unerheblich gelten lässt, wenn sie 50.000 € nicht
übersteigen,
in § 7
die Notwendigkeit einer Nachtragshaushaltssatzung im Sinne des § 115
Abs. 2 Nr. 2 NKomVG als gegeben festlegt, wenn sich Mehraufwendungen ergeben,
die im Einzelfall 5 v.H. der Gesamtaufwendungen des Ergebnishaushaltes
übersteigen. Gleiches gilt für Mehrauszahlungen in Bezug auf die
Gesamtauszahlungen des Finanzhaushaltes,
in § 8
die Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung
gem. § 12 Abs. 1 KomHKVO auf 1.000.000 € festlegt, wird genehmigt und als
Satzung beschlossen.
b) Das Investitionsprogramm der Samtgemeinde Fürstenau für die
Haushaltsjahre 2022 bis 2026 wird beschlossen.
Nach kurzer Erläuterung durch Ratsvorsitzende Elbers erfolgt die Beschlussfassung.
Der Samtgemeinderat beschließt
einstimmig (24 Ja-Stimmen):