Beschluss: einstimmig

Abstimmung: Ja: 24

Der Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2023 sowie Investitionsprogramm 2022-2023 wird beschlossen.

 

a) Die Haushaltssatzung der Samtgemeinde Fürstenau für das Haushaltsjahr 2023 mit dem ihr zugrundeliegenden Haushaltsplan nebst Anlagen, die

 

in § 1

 

1. im Ergebnishaushalt

1.1 die ordentlichen Erträge auf 20.759.800 €

1.2 die ordentlichen Aufwendungen auf 22.005.900 €

1.3 die außerordentlichen Erträge auf 0 €

1.4 die außerordentlichen Aufwendungen auf 0 €

1.5 Jahresergebnis 1.246.100 €

 

2. im Finanzhaushalt

2.1 die Einzahlungen auslaufender Verwaltungstätigkeit auf 20.086.900 €

2.2 die Auszahlungen auslaufender Verwaltungstätigkeit auf 20.679.900 €

2.3 die Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf 5.623.600 €

2.4 die Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf 8.087.200 €

2.5 die Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 2.463.600 €

2.6 die Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 958.100 €

2.7 Finanzierungsmittelbestand -1.551.100 € festsetzt,

 

Nachrichtlich:

- Gesamtbetrag der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 28.174.100 €

- Gesamtbetrag der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 29.725.200 €

 

in § 2

den Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) auf 2.463.600 € festsetzt,

 

in § 3

den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 7.487.000 € festsetzt,

 

in § 4

den Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2023 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, auf 3.300.000 € festsetzt,

 

in § 5

den Hebesatz der Samtgemeindeumlage für das Haushaltsjahr 2023 auf 55 v.H der Steuerkraftzahlen der Mitgliedsgemeinden festsetzt,

 

in § 6

über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG als unerheblich gelten lässt, wenn sie 50.000 € nicht übersteigen,

 

in § 7

die Notwendigkeit einer Nachtragshaushaltssatzung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG als gegeben festlegt, wenn sich Mehraufwendungen ergeben, die im Einzelfall 5 v.H. der Gesamtaufwendungen des Ergebnishaushaltes übersteigen. Gleiches gilt für Mehrauszahlungen in Bezug auf die Gesamtauszahlungen des Finanzhaushaltes,

in § 8

die Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung gem. § 12 Abs. 1 KomHKVO auf 1.000.000 € festlegt, wird genehmigt und als Satzung beschlossen.

 

b) Das Investitionsprogramm der Samtgemeinde Fürstenau für die Haushaltsjahre 2022 bis 2026 wird beschlossen.


Nach kurzer Erläuterung durch Ratsvorsitzende Elbers erfolgt die Beschlussfassung.


Der Samtgemeinderat beschließt einstimmig (24 Ja-Stimmen):