Sitzung: 14.03.2023 Stadtrat
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Vorlage: FG 20/002/2023
a) Die Haushaltssatzung der Stadt Fürstenau für
das Haushaltsjahr 2023 mit dem ihr zugrundeliegenden Haushaltsplan nebst
Anlagen, die
in § 1
1. im Ergebnishaushalt
1.1 die ordentlichen Erträge auf 10.024.200
€
1.2. die ordentlichen Aufwendungen auf 10.048.000
€
1.3 die außerordentlichen Erträge auf 0
€
1.4 die außerordentlichen Aufwendungen auf 0 €
1.5 Jahresergebnis -23.800
€
2. im Finanzhaushalt
2.1 die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 9.533.900 €
2.2 die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 10.620.800 €
2.3 die Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf 2.478.700 €
2.4 die Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf 6.440.300 €
2.5 die Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 3.961.600 €
2.6 die Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 90.700 €
2.7 Finanzierungsmittelbestand -1.177.600
€
festsetzt,
Nachrichtlich:
- Gesamtbetrag der
Einzahlungen des Finanzhaushaltes 15.974.200
€
- Gesamtbetrag der
Auszahlungen des Finanzhaushaltes 17.151.800
€
in § 2
den Gesamtbetrag der vorgesehenen
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
(Kreditermächtigung) auf 3.961.600 € festsetzt,
in § 3
den Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen auf 750.000 € festsetzt,
in § 4
den Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr
2023 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch
genommen werden dürfen, auf 1.500.000 € festsetzt,
in § 5
die Steuersätze für die Realsteuern für das
Haushaltsjahr 2023 wie folgt festsetzt:
1. Grundsteuer
1.1
für die
land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer
A) 360
v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 360
v.H.
2. Gewerbesteuer 360
v.H.
in § 6
über- bzw. außerplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG als
unerheblich gelten lässt, wenn sie 10.000 € nicht übersteigen,
in § 7
die Notwendigkeit einer
Nachtragshaushaltssatzung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG als gegeben
festlegt, wenn sich Mehraufwendungen ergeben, die im Einzelfall 5 v.H. der
Gesamtaufwendungen des Ergebnishaushaltes übersteigen. Gleiches gilt für
Mehrauszahlungen in Bezug auf die Gesamtauszahlungen des Finanzhaushaltes.
in § 8
die Wertgrenze für
Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung gem. § 12 Abs. 1 KomHKVO
auf 500.000 € festlegt,
wird genehmigt und als Satzung beschlossen.
b) Das
Investitionsprogramm der Stadt Fürstenau für die Haushaltsjahre 2022 bis 2026
wird beschlossen.
Frau Moormann erläutert die Beschlussvorlage.
Die Beigeordneten Kremkus und Selker bedanken sich im Namen ihrer Gruppe/Fraktion bei Frau Moormann und ihrem Team für die geleistete Arbeit.
Durch die zusätzlichen aufgenommenen Mittel erfährt der Bereich Tourismus eine besondere Aufwertung, so Beigeordneter Kremkus.
Beigeordneter Selker weist u.a. auf die Schwierigkeiten des vergangenen Jahres hin, die durch Corona und dem Ukraine-Krieg entstanden sind, wie Lieferengpässe bei Unternehmen sowie steigende Energiekosten bei Strom und Gas.
Auch der Vorsitzende bedankt sich bei Frau Moormann und ihrem Team, bei Stadtdirektor Wübbel sowie bei der CDU-Fraktion und der Gruppe SPD/Bündnis 90/Die Grünen/FDP für die konstruktive Zusammenarbeit.
Der Stadtrat beschließt
einstimmig (18 Ja-Stimmen):