Die Gemeinde
Bippen schließt den vorliegenden Depositalvertrag mit dem Landesarchiv ab und
gibt die Erklärung zur Unterschutzstellung von Deposita nach § 6 Abs. 2
Kulturgutschutzgesetz (KGSG) ab.
Für die Gemeinde Bippen besteht die
Möglichkeit, Archivgut zur Archivierung im Landesarchiv abzugeben.
Die Hinterlegung des Archivguts ist
rechtlich durch einen Depositalvertrag zu regeln.
Grundlage der archivischen Aufgaben ist das
Niedersächsische Archivgesetz (NArchG). Unter Berücksichtigung des § 28 NDSG
und des Art. 17 DSGVO sind die Kommunen laut § 7 NArchG ebenfalls zur
Unterhaltung eigener Archive verpflichtet. Sofern die Gemeinde Bippen sich
nicht für ein eigenes Archiv entscheidet – damit ist nicht die Altregistratur
gemeint – muss über die Möglichkeit zur Abgabe an das Landesarchiv oder andere
öffentliche Archive entschieden werden.
Grundsätzlich würden für die Deponierung von
Archivgut im Landesarchiv Kosten entstehen.
Da sich die Gemeinde aber gemäß dem
Kooperationsvertrag von 2011 zwischen dem Landesarchiv, dem Landkreis und den
kreisangehörigen Gemeinden an den Personalkosten für die beiden
Kreisarchivarinnen beteiligt, fallen diese weg. Dies ist in § 7 Abs. 3 des vorliegenden
Vertragsentwurfs berücksichtigt worden. Es entstehen lediglich Kosten für den
Transport des analogen Archivguts an das Landesarchiv. Zusätzlich können Kosten
für ggf. notwendige Restaurierungsmaßnahmen am analogen Archivgut entstehen.
Sobald digitales Archivgut ebenfalls
übernommen werden soll, müsste über die Kosten für die Datenübertragung und
–sicherung neu verhandelt werden.
Zusammen mit dem Depositalvertrag ist eine
Erklärung zur Unterschutzstellung des gemeindlichen Archivguts nach
Kulturschutzgesetz abzugeben.
Denn laut § 6 des KGSG gilt das Archivgut
für die Dauer der Verwahrung im Landesarchiv nur mit Zustimmung der Gemeinde
als nationales Kulturgut. Sollte es also aus irgendwelchen Gründen, wie zum
Beispiel Diebstahl, zur Abwanderung des Kulturguts ins Ausland kommen, so würde
das Land bzw. die Bundesregierung gem. §§ 69 und 70 KGSG nur Rückgabeansprüche
geltend machen können, sofern die Erklärung vorab unterzeichnet wurde.
Nach Auskunft von Frau Schöpper vom
Niedersächsischen Landesarchiv in Osnabrück könnten z. B. Protokollbücher,
Meldebücher bis etwa 1970 u. a. archivwürdig sein.
Wenn sich die Gemeinde für den Abschluss des
Depositalvertrages entscheiden und somit für eine Übergabe von Unterlagen an
das Landesarchiv, würde Frau Schöpper sich vor Ort ein Bild machen und
entscheiden, welche Unterlagen in das Landesarchiv übernommen werden können.
Der Rat beschließt einstimmig (12 Ja-Stimmen):