Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Enthaltung: 1

Der Ausschuss für Planen + Bauen / Umwelt + Wege empfiehlt mehrheitlich (6 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung):

 

In Absprache mit der Samtgemeinde Fürstenau, der Stadt Fürstenau und der Gemeinde Bippen werden Anfragen zur Errichtung von Freiflächenphotovoltaik- und Windenergieanlagen außerhalb der dafür vorgesehen Flächen zurückgestellt, bis die Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Osnabrück vorliegt.

 

Die Gemeinde Berge wird in Abstimmung mit der Stadt Fürstenau, der Gemeinde Bippen und der Samtgemeinde Fürstenau einen Kriterienkatalog erarbeiten.


Der Vorsitzende Moormann übergibt zur Sachverhaltserläuterung das Wort an Bürgermeister Gappel.

 

Am 17.09.2022 ist die Fortschreibung 2022 des Landesraumordnungsprogramms (LROP) in Kraft getreten. Unter anderem wurde der Abschnitt Energie neugestaltet. Ergänzungen und Konkretisierungen wurden insbesondere im Abschnitt 4.2 „Erneuerbare Energieversorgung und Energieinfrastruktur“ vorgenommen. Der Planungsauftrag zur Feststellung von Gebieten für die Windenergienutzung bleibt bestehen. Als konkrete Neuerungen für den Bereich „Wind im Wald“ gilt nun, dass Wald [...] für die windenergetische Nutzung in Anspruch genommen werden KANN. Die alte Regelung besagte, dass Wald [...] NICHT in Anspruch genommen werden SOLL. Das Land Niedersachsen legt jedoch entsprechende Vorranggebiete „Wald“ fest, in welchen Windenergie ausgeschlossen wird. Diese Vorranggebiete werden in das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) für den Landkreis Osnabrück übernommen und gegebenenfalls noch weiter ausgestaltet, so Bürgermeister Gappel.

 

Auch im Bereich „Photovoltaik“ gab es entsprechende Anpassungen: „Der Ausbau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik) soll landesweit weiter vorangetrieben werden und bis 2040 eine Leistung von 65 GW installiert werden. Dabei sollen vorrangig bereits versiegelte Flächen und Flächen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand sowie sonstigen baulichen Anlagen in Anspruch genommen werden. Mindestens 50 GW der in Satz 1 genannten Anlagenleistung sollen auf Flächen nach Satz 2 installiert werden; im Übrigen soll die Anlagenleistung in Form von Freiflächenphotovoltaik in dafür geeigneten Gebieten raumverträglich umgesetzt werden. Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft sollen hierfür nicht in Anspruch genommen werden. Abweichend von Satz 4 können Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft für raumverträgliche Anlagen der Agrar-Photovoltaik vorgesehen werden.“

 

Auf Grundlage der Fortschreibung des LROP arbeitet der Landkreis Osnabrück derzeit an der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogrammes (RROP), welches genehmigt im 1. Quartal 2025 vorliegen muss, da das jetzige RROP außer Kraft tritt. Hier sollen unter Berücksichtigung der entsprechenden Kriterien weitere Potentialflächen für Windenergie ausgewiesen werden. Außerdem wird auch das RROP Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft ausweisen, die damit für Freiflächenphotovoltaik nicht zur Verfügung stehen. Weitere Regelungen in Bezug auf Freiflächenphotovoltaikanlagen wird das RROP nicht enthalten. Damit sind sie raumordnerisch überall außerhalb der Vorbehaltsflächen für Landwirtschaft zulässig, so Bürgermeister Gappel.

 

Anders als Windenergieanlagen, die nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) außenbereichsprivilegiert sind, ist für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen die Aufstellung eines Bebauungsplanes einschließlich der vorherigen oder parallelen Anpassung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Die planungsrechtliche Ausweisung einer Fläche für Photovoltaik widerspricht allerdings der Windenergienutzung und würde eine spätere Ausweisung eines Windparks bei entsprechender Eignung verhindern.

 

Derzeit gehen bei den Verwaltungen, wie in anderen Kommunen auch, vermehrt Anfragen zum Thema „Photovoltaik“ ein. Auch ist bekannt, dass Windenergieprojektierer bereits mit Eigentümern potenziell in Frage kommender Grundstücke in Kontakt treten. Da zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht klar ist, welche Flächen sich nach Einschätzung der Raumplanungsbehörde für Windenergie eignen, sollten nach Einschätzung der Verwaltungen derzeit keine Planungen für Windenergie und Freiflächenphotovoltaik forciert werden, um konkurrierende Nutzungen auszuschließen. Auch sollte durch die Mitgliedsgemeinden vor der Genehmigung von Einzelvorhaben und damit der Schaffung von Präzedenzfällen auf Gemeindeebene eine Richtlinie für die Zulassung von Freiflächenphotovoltaik (Kriterienkatalog) aufgestellt werden, um einen objektiven und möglichst fairen Umgang bei der Ausweisung von PV-Flächen zu gewährleisten. In einer solchen Richtlinie könnten Kriterien formuliert werden, an welchen Stellen z. B. Anlagen grundsätzlich ausgeschlossen werden sollen oder auch eine vorläufige Maximalfläche für PV festgelegt werden. Zur Erarbeitung einer solchen Richtlinie hat es bereits erste Gespräche der Bauamtsleiter auf Nordkreisebene gegeben.

 

Ratsherr Behner möchte wissen, ob die Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich Vorrang habe und inwieweit die notwendigen 2 Prozent Ausweisungsfläche in der Samtgemeinde Fürstenau dargestellt werden.

 

Windenergieanlagen haben insoweit keinen Vorrang, ergänzt Bürgermeister Gappel. Derzeit weise das bestehende RROP des Landkreises Osnabrück keine weiteren Windvorranggebiete aus. Es geht bei der zukünftigen Entwicklung (ab 2025) auch darum, dass im Rahmen einer Richtlinie die Projektierungen ordnungsgemäß und auf die Gemeindefläche abgestimmt realisiert werden können. Beispielweise könne man ggf. „Synergieeffekte“ nutzen oder eine Symbiose erzielen, um bei einem bereits versiegelten oder beplanten Bereich den Aufbau von PV-Anlagen zuzulassen (in Verbindung mit naheliegenden Windenergieanlagen). Im Moment würden sich die Projekte sonst ausschließen. Es wird daher empfohlen, zunächst die Abstimmungen und Richtlinien unter den Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Fürstenau sowie den ersten Entwurf des RROP abzuwarten, bevor für einzelne Freiflächenphotovoltaikanlagen Teilflächennutzungsplanänderungen durchgeführt werden.

 

Beigeordneter Brandt nimmt Bezug auf die weiteren Planungsschritte. Der Bund habe die jeweiligen Bundesländer mit der Umsetzung beauftragt. Das Land Niedersachsen wiederum wird die Aufgabe per Gesetz an die Landkreise übertragen, so dass die Festlegung der Windvorranggebiete über die Neufassung des RROP bis 2025 erfolgt. Die Gemeinde Berge würde dann lediglich im Rahmen eines Bauantragsverfahrens zur Errichtung von Windenergieanlagen beteiligt werden. Die gesetzlichen Regelungen sehen auch vor, dass Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten oder sogar in Wäldern errichtet werden können, sofern es sich hierbei nicht um ein „schützenwertes“ Gut (beispielsweise Maiburg, Teutoburger Wald etc.) handelt. Sofern der Landkreis Osnabrück die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Neufassung des RROP bis 2025 nicht erfüllt, so tritt kraft Gesetzes das RROP außer Kraft und die Errichtung von Windenergieanlagen wird als „privilegiertes“ Bauvorhaben nach § 35 BauGB behandelt, wobei dann sogar Einzelanlagen auf geeigneten Flächen zulässig wären.