Sitzung: 07.12.2022 Ausschuss für Planen + Bauen / Umwelt + Wege
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Enthaltung: 1
Vorlage: BER/039/2022
Der
Ausschuss für Planen + Bauen / Umwelt + Wege empfiehlt mehrheitlich (6
Ja-Stimmen, 1 Enthaltung):
In Absprache mit der Samtgemeinde Fürstenau, der Stadt Fürstenau und der Gemeinde Bippen werden Anfragen zur Errichtung von Freiflächenphotovoltaik- und Windenergieanlagen außerhalb der dafür vorgesehen Flächen zurückgestellt, bis die Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Osnabrück vorliegt.
Die Gemeinde Berge wird in Abstimmung mit der Stadt Fürstenau, der Gemeinde Bippen und der Samtgemeinde Fürstenau einen Kriterienkatalog erarbeiten.
Der Vorsitzende Moormann übergibt zur Sachverhaltserläuterung das Wort
an Bürgermeister Gappel.
Am 17.09.2022 ist die Fortschreibung 2022 des Landesraumordnungsprogramms
(LROP) in Kraft getreten. Unter anderem wurde der Abschnitt Energie
neugestaltet. Ergänzungen und Konkretisierungen wurden insbesondere im
Abschnitt 4.2 „Erneuerbare Energieversorgung und Energieinfrastruktur“
vorgenommen. Der Planungsauftrag zur Feststellung von Gebieten für die
Windenergienutzung bleibt bestehen. Als konkrete Neuerungen für den Bereich
„Wind im Wald“ gilt nun, dass Wald [...] für die windenergetische Nutzung in
Anspruch genommen werden KANN. Die alte Regelung besagte, dass Wald [...] NICHT
in Anspruch genommen werden SOLL. Das Land Niedersachsen legt jedoch
entsprechende Vorranggebiete „Wald“ fest, in welchen Windenergie ausgeschlossen
wird. Diese Vorranggebiete werden in das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP)
für den Landkreis Osnabrück übernommen und gegebenenfalls noch weiter
ausgestaltet, so Bürgermeister Gappel.
Auch im Bereich „Photovoltaik“ gab es entsprechende Anpassungen: „Der
Ausbau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
(Photovoltaik) soll landesweit weiter vorangetrieben werden und bis 2040 eine
Leistung von 65 GW installiert werden. Dabei sollen vorrangig bereits
versiegelte Flächen und Flächen auf, an oder in einem Gebäude oder einer
Lärmschutzwand sowie sonstigen baulichen Anlagen in Anspruch genommen werden.
Mindestens 50 GW der in Satz 1 genannten Anlagenleistung sollen auf Flächen
nach Satz 2 installiert werden; im Übrigen soll die Anlagenleistung in Form von
Freiflächenphotovoltaik in dafür geeigneten Gebieten raumverträglich umgesetzt
werden. Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft sollen hierfür nicht in Anspruch
genommen werden. Abweichend von Satz 4 können Vorbehaltsgebiete für die
Landwirtschaft für raumverträgliche Anlagen der Agrar-Photovoltaik vorgesehen
werden.“
Auf Grundlage der Fortschreibung des LROP arbeitet der Landkreis
Osnabrück derzeit an der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogrammes
(RROP), welches genehmigt im 1. Quartal 2025 vorliegen muss, da das jetzige
RROP außer Kraft tritt. Hier sollen unter Berücksichtigung der entsprechenden
Kriterien weitere Potentialflächen für Windenergie ausgewiesen werden. Außerdem
wird auch das RROP Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft ausweisen, die damit
für Freiflächenphotovoltaik nicht zur Verfügung stehen. Weitere Regelungen in
Bezug auf Freiflächenphotovoltaikanlagen wird das RROP nicht enthalten. Damit
sind sie raumordnerisch überall außerhalb der Vorbehaltsflächen für
Landwirtschaft zulässig, so Bürgermeister Gappel.
Anders als Windenergieanlagen, die nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB)
außenbereichsprivilegiert sind, ist für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen
die Aufstellung eines Bebauungsplanes einschließlich der vorherigen oder
parallelen Anpassung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Die
planungsrechtliche Ausweisung einer Fläche für Photovoltaik widerspricht
allerdings der Windenergienutzung und würde eine spätere Ausweisung eines
Windparks bei entsprechender Eignung verhindern.
Derzeit gehen bei den Verwaltungen, wie in anderen Kommunen auch,
vermehrt Anfragen zum Thema „Photovoltaik“ ein. Auch ist bekannt, dass
Windenergieprojektierer bereits mit Eigentümern potenziell in Frage kommender
Grundstücke in Kontakt treten. Da zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht klar ist,
welche Flächen sich nach Einschätzung der Raumplanungsbehörde für Windenergie
eignen, sollten nach Einschätzung der Verwaltungen derzeit keine Planungen für
Windenergie und Freiflächenphotovoltaik forciert werden, um konkurrierende
Nutzungen auszuschließen. Auch sollte durch die Mitgliedsgemeinden vor der
Genehmigung von Einzelvorhaben und damit der Schaffung von Präzedenzfällen auf
Gemeindeebene eine Richtlinie für die Zulassung von Freiflächenphotovoltaik
(Kriterienkatalog) aufgestellt werden, um einen objektiven und möglichst fairen
Umgang bei der Ausweisung von PV-Flächen zu gewährleisten. In einer solchen
Richtlinie könnten Kriterien formuliert werden, an welchen Stellen z. B.
Anlagen grundsätzlich ausgeschlossen werden sollen oder auch eine vorläufige
Maximalfläche für PV festgelegt werden. Zur Erarbeitung einer solchen
Richtlinie hat es bereits erste Gespräche der Bauamtsleiter auf Nordkreisebene
gegeben.
Ratsherr Behner möchte wissen, ob die Errichtung von Windenergieanlagen
grundsätzlich Vorrang habe und inwieweit die notwendigen 2 Prozent
Ausweisungsfläche in der Samtgemeinde Fürstenau dargestellt werden.
Windenergieanlagen haben insoweit keinen Vorrang, ergänzt Bürgermeister
Gappel. Derzeit weise das bestehende RROP des Landkreises Osnabrück keine
weiteren Windvorranggebiete aus. Es geht bei der zukünftigen Entwicklung (ab
2025) auch darum, dass im Rahmen einer Richtlinie die Projektierungen
ordnungsgemäß und auf die Gemeindefläche abgestimmt realisiert werden können.
Beispielweise könne man ggf. „Synergieeffekte“ nutzen oder eine Symbiose
erzielen, um bei einem bereits versiegelten oder beplanten Bereich den Aufbau
von PV-Anlagen zuzulassen (in Verbindung mit naheliegenden Windenergieanlagen).
Im Moment würden sich die Projekte sonst ausschließen. Es wird daher empfohlen,
zunächst die Abstimmungen und Richtlinien unter den Mitgliedsgemeinden der
Samtgemeinde Fürstenau sowie den ersten Entwurf des RROP abzuwarten, bevor für
einzelne Freiflächenphotovoltaikanlagen Teilflächennutzungsplanänderungen
durchgeführt werden.
Beigeordneter Brandt nimmt Bezug auf die weiteren Planungsschritte. Der
Bund habe die jeweiligen Bundesländer mit der Umsetzung beauftragt. Das Land
Niedersachsen wiederum wird die Aufgabe per Gesetz an die Landkreise
übertragen, so dass die Festlegung der Windvorranggebiete über die Neufassung
des RROP bis 2025 erfolgt. Die Gemeinde Berge würde dann lediglich im Rahmen
eines Bauantragsverfahrens zur Errichtung von Windenergieanlagen beteiligt
werden. Die gesetzlichen Regelungen sehen auch vor, dass Windenergieanlagen in
Landschaftsschutzgebieten oder sogar in Wäldern errichtet werden können, sofern
es sich hierbei nicht um ein „schützenwertes“ Gut (beispielsweise Maiburg,
Teutoburger Wald etc.) handelt. Sofern der Landkreis Osnabrück die gesetzlichen
Rahmenbedingungen zur Neufassung des RROP bis 2025 nicht erfüllt, so tritt
kraft Gesetzes das RROP außer Kraft und die Errichtung von Windenergieanlagen
wird als „privilegiertes“ Bauvorhaben nach § 35 BauGB behandelt, wobei dann
sogar Einzelanlagen auf geeigneten Flächen zulässig wären.