- Die Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Bippen wird als Satzung zum 01.01.2023 beschlossen.
- In Abstimmung mit der Stadt und der Samtgemeinde Fürstenau und der Gemeinde Berge soll eine Veröffentlichung von Satzungen und Verordnungen der jeweiligen Institution in einer geeigneten Publikation, wie zum Bespiel im „Fürstenau aktiv“, veröffentlicht werden.
Der Landkreis Osnabrück stellt zum
01.01.2023 das „Amtsblatt des Landkreises Osnabrück“ auf ein elektronisches
Amtsblatt um und der Veröffentlichungshinweis in einem örtlichen
Mitteilungsblatt oder der Internetseite der Kommune ist inzwischen verzichtbar.
Durch die Umstellung muss der § 7
„Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen“ der Hauptsatzung der Gemeinde
Bippen entsprechend angepasst werden und die gesamte Hauptsatzung muss neu
beschlossen werden.
Zurzeit
gültiger Wortlaut |
Änderung |
§ 7 Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen (1)
Satzungen und Verordnungen der Gemeinde werden – soweit durch
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist – a)
im gedruckten „Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück“ verkündet bzw.
bekannt gemacht und b)
im Internet unter der Adresse www.fuerstenau.de bekannt gemacht. Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile
einer Satzung oder Verordnung, so kann die Bekanntmachung dieser Teile
dadurch ersetzt werden, dass sie im Dienstgebäude der Gemeinde Bippen während
der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt werden. Bei Veröffentlichung der
Satzung oder Verordnung wird auf die Ersatzbekanntmachung mit Ort, Zeitpunkt
und Dauer hingewiesen. und c)
in der Tageszeitung „Bersenbrücker Kreisblatt“ verkündet bzw. bekannt
gemacht. Hier genügt der Hinweis auf die Bekanntmachung auf der Internetseite
www.fuerstenau.de (2)
Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an der
Aushangtafel am Verwaltungsgebäude in Bippen.
Die Regelung über die Ersatzbekanntmachung gem. Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Frist für die Bekanntmachung beträgt – soweit durch Rechtsvorschriften
nicht anderes bestimmt ist – eine Woche. |
§ 7 Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen (1)
Satzungen und Verordnungen der Gemeinde Bippen nach dem
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz werden, soweit durch
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, im elektronischen „Amtsblatt
für den Landkreis Osnabrück“ verkündet bzw. veröffentlicht. Das elektronische
Amtsblatt wird auf der Internetseite des Landkreises Osnabrück unter https://www.landkreis-osnabrueck.de/verwaltung/veroeffentlichungen/amtsblaetter
und der Angabe des
Bereitstellungsdatums veröffentlicht. Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen
Bestandteile einer Satzung oder Verordnung, so kann die Bekanntmachung dieser
Teile dadurch ersetzt werden, dass sie im Dienstgebäude der Gemeinde Bippen
während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt werden. Bei Veröffentlichung
der Satzung oder Verordnung wird auf die Ersatzbekanntmachung mit Ort,
Zeitpunkt und Dauer hingewiesen. (2)
Ortsübliche Bekanntmachungen der Gemeinde Bippen werden,
soweit durch Rechtsvorschrift nicht anderes bestimmt ist, durch Aushang an
der Aushangtafel am Verwaltungsgebäude in Bippen veröffentlicht. Die Regelung über die Ersatzbekanntmachung
gilt entsprechend. Die Frist für die Bekanntmachung beträgt – soweit durch
Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist – eine Woche. |
Außerdem wurden in diesem Zuge die §§ 1,3
und 5 textlich angepasst.
Zurzeit
gültiger Wortlaut |
Änderung |
§ 1 Bezeichnung, Name, Rechtsstellung (1)
Die Gemeinde führt die Bezeichnung und den Namen „Bippen“. Sie besteht
aus den Gemeindeteilen: Bippen, Dalum, Hartlage, Klein Bokern, Lonner-becke,
Ohrte, Ohrtermersch und Vechtel. (2)
Sie ist Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Fürstenau. (3)
Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde sind: a)
Gemeinde Berge b)
Gemeinde Bippen c)
Stadt Fürstenau (4)
Die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden bedürfen der
Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedsgemeinden. (5)
Die Samtgemeinde hat ihren Verwaltungssitz in der Stadt Fürstenau. (6)
Die Mitgliedsgemeinden haben ihr nach § 98 Abs. 1 Satz 2 NKomVG
folgende Aufgaben übertragen: a.
Förderung der Vereinsarbeit durch Bereitstellung von Schulsportstätten
für Vereine und Verbände b.
Errichtung und Unterhaltung von Schwimmbädern c.
Einrichtung und Unterhaltung von Musikschulen d.
Förderung der Aufgabe „Tourismus“ durch Neubeteiligung an
Gesellschaften und Neumitgliedschaften in Verbänden, die derartige Zwecke
verfolgen e.
Gewährung neuer laufender Zuschüsse für Klöster und Stifte, die einen
wesentlichen kulturellen Beitrag für die Öffentlichkeit leisten f.
Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen |
§ 1 Bezeichnung, Name, Rechtsstellung (1)
Die Gemeinde führt die Bezeichnung und den Namen „Gemeinde Bippen“. Sie besteht aus den
Gemeindeteilen: Bippen, Dalum, Hartlage, Klein Bokern, Lonner-becke, Ohrte,
Ohrtermersch und Vechtel. (2)
Sie ist Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Fürstenau. (3) – entfällt – ist in der Hauptsatzung der Samtgemeinde
Fürstenau geregelt |
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§ 3 Ratszuständigkeit (1)
Der Beschlussfassung des Rates bedürfen a)
Rechtsgeschäfte i. S. d. § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, deren
Vermögenswert die Höhe von 2.500 Euro übersteigt, b)
Verträge i. S. d. § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, deren Vermögenswert die
Höhe von 1.000 Euro übersteigt, soweit diese nicht aufgrund einer förmlichen
Ausschreibung abgeschlossen werden. Der Abschluss solcher Verträge bis zu einem
Vermögenswert von 500 Euro, mit Ausnahme der mit der Bürgermeisterin / dem
Bürgermeister abzuschließenden, wird der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister
übertragen. |
§ 3 Ratszuständigkeit (1)
Der Beschlussfassung des Rates bedürfen a)
Rechtsgeschäfte i. S. d. § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, deren
Vermögenswert die Höhe von 5.000 Euro
übersteigt, b)
Verträge i. S. d. § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, deren Vermögenswert die
Höhe von 1.000 Euro übersteigt, soweit diese nicht aufgrund einer förmlichen
Ausschreibung abgeschlossen werden. Der Abschluss solcher Verträge bis zu einem
Vermögenswert von 500 Euro, mit Ausnahme der mit der Bürgermeisterin / dem
Bürgermeister abzuschließenden, wird der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister
übertragen. |
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§ 5 Vertreter der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters (1)
Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten zwei
ehrenamtliche Vertreterinnen und/oder Vertreter der Bürgermeisterin / des
Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der
Gemeinde, bei der Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen
des Rates und des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen
und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten. (2)
Der Rat beschließt über die Reihenfolge der Vertretung, sofern eine
bestehen soll. Soll eine Reihenfolge bestehen, so führen die Vertreterinnen
und Vertreter die Bezeichnung stellvertretende Bürgermeisterin oder
stellvertretender Bürgermeister mit einem Zusatz, aus dem sich die
Reihenfolge der Vertretungsbefugnis ergibt. |
§ 5 Vertretung der Bürgermeisterin /
des Bürgermeisters nach § 81 Abs. 2 NKomVG (1)
Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten zwei
ehrenamtliche Vertreterinnen und/oder Vertreter der Bürgermeisterin / des
Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der
Gemeinde, bei der Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen
des Rates und des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen
und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten. (2)
Der Rat beschließt über die Reihenfolge der Vertretung, sofern eine
bestehen soll. Soll eine Reihenfolge bestehen, so führen die Vertreterinnen
und Vertreter die Bezeichnung stellvertretende Bürgermeisterin oder
stellvertretender Bürgermeister mit einem Zusatz, aus dem sich die
Reihenfolge der Vertretungsbefugnis ergibt. |
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§ 10 Inkrafttreten Diese
Hauptsatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Bippen vom 18.03.2002 außer Kraft. |
§ 10 Inkrafttreten Diese
Hauptsatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Bippen vom 31.03.2022 außer Kraft. |
Der Entwurf der Hauptsatzung der Gemeinde
Bippen liegt vor.
Herr Brüwer erklärt, dass er zumindest einen
Hinweis im Lokalteil des „Bersenbrücker Kreisblattes“ für sinnvoll hält und
dies entsprechend in der Satzung aufgenommen werden sollte.
Dazu erklärt Frau Hoevermann auf Anfrage,
dass nicht sichergestellt ist, dass entsprechende Hinweise im redaktionellen
Teil veröffentlicht werden. Sie erklärt, dass entsprechende Hinweise im
Infoblatt der Werbegemeinschaft oder vielleicht im „Fürstenau aktiv“ erfolgen
könnten.
Der Rat beschließt einstimmig (11 Ja-Stimmen):