Sitzung: 04.10.2007 Planungs-, Bau- und Umweltausschusses
Beschluss: einstimmig
Abstimmung: Ja: 11
Vorlage: FB 5/059/2007
Der
Planungs-, Bau- und Umweltausschuss empfiehlt einstimmig (11 Ja-Stimmen):
Der Bebauungsplan Nr. 58
„Mischgebiet Pottebruch/Schwarzer Weg“ der Stadt Fürstenau einschließlich
Begründung, Umweltbericht und Untersuchung zur FFH-Problematik wird unter
Berücksichtigung der zum Ergebnis der vorgezogenen Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB, der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der öffentlichen Auslegungen gem. § 3 Abs. 2
BauGB gefassten Einzelbeschlüsse als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen.
Frau Kolosser erklärt, dass die erneute öffentliche Auslegung inzwischen durchgeführt wurde und erläutert die neu eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie die Eingabe der Eheleute Kamphaus vom 14.09.2007. Hierbei weist sie insbesondere darauf hin, dass zurzeit geprüft wird, ob es erforderlich ist, zwischen dem Waldeigentümer und der Stadt Fürstenau eine die Verkehrssicherungspflicht klärende schriftliche Vereinbarung zu treffen und wie diese auszugestalten ist.
Das Ergebnis der erneuten Auslegung stellt sich wie folgt dar:
Eingabe: Landkreis Osnabrück, vom 06.06.2007 Bauleitplanung / Bauaufsicht In meiner Stellungnahme vom 22.09.2006 habe ich auf die Rechtsproblematik von baulichen Anlagen in der Nähe zu Waldflächen (30m-Abstand zum Waldsaum südlich des Planbereiches) sowie der Nichtbefahrbarkeit von Stichstraßen ohne ausreichender Wendemöglichkeit durch die im Landkreis Osnabrück vorwiegend verwendeten Müllfahrzeuge hingewiesen. Meine Stellungnahme dazu bleibt weiterhin gültig. Zur Konkretisierung dieser Problemfelder gebe ich zu bedenken, dass der Plangeber des Bebauungsplanes mit der Festsetzung von überbaubaren Bereichen in der Nähe (so genannter Fall- und Fällbereiche) von Waldflächen auch die Haftung von Schäden durch umstürzende Bäume zu tragen hat. Deshalb empfehle ich der Stadt Fürstenau, den überbaubaren Bereich innerhalb des MI1-Gebiet lediglich bis an den gekennzeichneten 25m-Fall- und Fällbereich heranzuführen. Eine angestrebte Nutzungsänderung für das vorhandene gewerbliche Hallengebäude in diesem Bereich lässt sich dann nur im Baugenehmigungsverfahren im Rahmen einer Ausnahme oder Befreiung gemäß § 31 BauGB in Abstimmung mit dem Waldeigentümer und der nach den Waldgesetzen zuständigen Fachbehörde gestalten. Hinsichtlich der Müllentsorgung halte ich die Entfernung des Müllcontainer-Standortes zu dem Ml-Gebiet und dem bisher unbebauten MI2-Gebiet mit bis zu 200m Abstand zu möglichen Gebäuden für unverhältnismäßig weit. Ich empfehle, zur Schaffung geeigneter Entsorgungsverhältnisse auch in Abstimmung mit dem Fachbereich Abfallwirtschaft (AWIGO GmbH) zu überprüfen, ob es durch gewisse „Aufweitungen“ des Kreuzungsbereiches der Einmündung der Stichstraße in das MI2-Gebiet möglich wäre, Müllfahrzeuge bis zu diesem Knotenpunkt fahren zu lassen und dementsprechend hier einen Müllcontainer-Standort anzuordnen. |
Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme vom 22.09.2006 wird nachfolgend aufgeführt und abgewogen. Die Anregung wird nach erneuter
umfassender Abwägung aufgegriffen. Nunmehr wird auch im Bereich der bereits
bestehenden Gebäude die Baugrenze einen Abstand von 25 m zu den angrenzenden
Waldflächen einhalten. Der Bebauungsplan wurde entsprechend geändert. Angesichts der nunmehr vorgesehenen Verkehrserschließung mit einer Wendeanlage (Wendekreisdurchmesser 18 m), die auch von Müllfahrzeugen genutzt werden kann, wird der bislang gekennzeichnete Müllcontainer-Standort ersatzlos gestrichen, da er nicht mehr erforderlich ist. |
Denkmalschutz Hierzu behält meine Stellungnahme vom 22.09.2006 Gültigkeit. Abfallwirtschaft Auch hier gut meine Stellungnahme vom 22.09.2006 nach wie vor. |
Die Stellungnahme vom 22.09.2006 wird nachfolgend aufgeführt und abgewogen. Die Stellungnahme vom 22.09.2006 wird nachfolgend aufgeführt und abgewogen. |
Naturschutz und Wald Parallel zur vorliegenden Planung wurde eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt, welche keine erheblichen Beeinträchtigungen für dieses Gebiet erwarten lässt. Das geplante Mischgebiet grenzt unmittelbar an das FFH-Gebiet Nr. 307 „Pottebruch und Umgebung“. Parallel zur vorliegenden Planung wurde eine FFH-Verträglichkeitsstudie erarbeitet. Die erfolgte FFH-Prüfung stellt eine Verträglichkeit mit den Zielen dieser FFH-Kulisse fest. Es kann keine erhebliche Beeinträchtigung konstatiert werden. Das Vorhaben ist somit FFH verträglich und somit gern. § 34 c NNatG zulässig. Die Stadt Fürstenau hat zum vorliegenden B-Plan einen Umweltbericht erstellen lassen. |
Die Ausführungen zur
Berücksichtigung der Umweltbelange sowie zur Abarbeitung der
Eingriffs-Ausgleichs-Regelung werden insgesamt zur Kenntnis genommen.
Bedenken werden nicht vorgebracht. |
1. Ein Eingriff in Natur und Landschaft gern. § 8 BNatG wird vorbereitet. Der Umweltbericht mit integrierter Eingriffsregelung beschreibt und bewertet detailliert den zu erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft. 2. Der Vermeidungs- und Verminderungs grundsatz gem. § 8 NNatG wird ange wandt. Eine bestehende Gehölzfläche in einer Größe von 1.136 m2 wird als solche festgesetzt. Ein ausreichender Fall- und Fällbereich zum angrenzenden Wald wird eingehalten. 3. Ausgleichsmaßnahmen gem. § 10 NNatG werden angewandt. Eine punktuelle Durchgrünung wird durch Festsetzungen im 8-Plan erreicht. 4. Ersatzmaßnahmen (§ 12 NNatG) sind erforderlich. Unter Anwendung des Kompensationsmodells des Landkreises Osnabrück wird ein Kompensationsdefizit von 9.133 Werteinheiten ermittelt und im Flächenpool „Orther Mersch“ kompensiert. Die in Anspruch genommene Waldfläche wird in ausreichendem Maße ersetzt. Die
überplante, nach § 33 NNatG geschützte Wallhecke wird ebenfalls an geeigneter
externer Stelle ersetzt. Um jedoch der ökologischen Wertigkeit dieser Wallhecke
gerecht zu werden, ist es hier erforderlich, dass diese Wallhecke im
Verhältnis 1: 2 neu herzustellen ist. Die Zuordnung und Festsetzung der Kompensationsflächen sind im Bebauungsplan nachvollziehbar darzustellen. 5. Zusammenfassung Die jeweiligen Maßnahmen werden detailliert beschrieben und können aus landschaftspflegerischer Sicht nachvollzogen werden. Hinsichtlich der Belange des Waldes gilt meine Stellungnahme vom 22.09.2006 weiterhin. |
Nach telefonischer Abstimmung
zwischen dem Fachdienst Umwelt des Landkreises Osnabrück (Frau Schulz) und
dem Planungsbüro Dehling & Twisselmann zu den geplanten Ausgleichsflächen
wurde die Forderung einer Neuherstellung der Wallhecke im Verhältnis 1:2 wieder
fallengelassen. Die Ausgleichsmaßnahmen sollen weiterhin wie im Umweltbericht
dargelegt durchgeführt werden. Die Zuordnung und Festsetzung der Kompensationsflächen wurden in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nachvollziehbar dargestellt. Die Stellungnahme vom 22.09.2006 wird nachfolgend aufgeführt und abgewogen. |
Wasserrecht und -wirtschaft Gegen den vorgelegten B-Plan bestehen aus Sicht des Gewässerschutzes keine grundsätzlichen Bedenken. Für das Plangebiet ist eine wasserwirtschaftliche Untersuchung oder Vorentwurf aufzustellen, um die Nachweise für die geplante schadlose Ableitung bzw. Versickerung des Oberflächenwassers von dem Plangebiet in das o.g. Gewässer bzw. in das Grundwasser zu erbringen. Für die Einleitung von Oberflächenwasser in das o.g. oberirdische Gewässer / Grundwasser ist vor Beginn der Benutzung eine Erlaubnis gemäß § 10 NWG beim Landkreis Osnabrück -untere Wasserbehörde- zu beantragen. Der Nachweis gemäß VV-BBauG vom 10.02.1983 - 14.17.3 - dritter Absatz - über die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers fehlt und ist noch zu erbringen. Weitere Belange des Landkreises Osnabrück werden nicht berührt. |
Die Ausführungen werden zur
Kenntnis genommen. Bedenken werden nicht vorgebracht. Zum Nachweis der schadlosen
Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers wurde ein Gutachten
erstellt[1].
Danach kann das Oberflächenwasser aufgrund des hohen Grundwasserstandes nicht
versickert werden. Zur schadlosen Ableitung des Oberflächenwassers wird daher
innerhalb des B-Plans eine ausreichend dimensionierte Fläche für die
Wasserwirtschaft ausgewiesen. Hier soll ein Regenwasserrückhaltebecken mit
einem Stauvolumen von rund 100 m³ errichtet werden. Der Gutachter hält zudem
eine Drosselung der Einleitungsmenge in den Vorfluter auf max. 35 l/s für erforderlich.
Entsprechend der Nutzung des Gebietes und damit dem potentiellen
Verschmutzungsgrad des Regenwassers ist vor der Einleitung in den Vorfluter
ein Leichtflüssigkeitsabscheider vorzusehen. Erforderliche Erlaubnisse gemäß § 10 NWG sind rechtzeitig bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück zu beantragen. Der Nachweis über die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers ist rechtzeitig vorzulegen. |
Landkreis Osnabrück vom
22.09.2006: Bauleitplanung/Bauaufsicht Da sich aus den
Vorentwurfsunterlagen die spezifizierten Baugebiets-Festsetzungen nicht
ablesen lassen, kann dazu keine Stellungnahme abgegeben werden. Gleiches gilt
auch für Planungsinhalte, die nicht begründet sind bzw. für Planungsteile,
die nicht vorliegen (wie ein Entwurf des Umweltberichtes). |
Nach dem Mustereinführungserlass
zum EAG Bau dient die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
vorrangig der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
(so genanntes Scoping). Stellungnahmen zum Inhalt der Planung könnten
zweckmäßig sein, seien aber noch nicht zwingend erforderlich (vgl. EAG Bau -
Mustererlass, Kapitel 3.4.3.1). Die frühzeitige
Behördenbeteiligung soll ferner idealtypischerweise vor Erstellung des
Planentwurfes durchgeführt werden (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr: „BauGB“,
Kommentar, 9. Auflage, § 4, Rn 4). Daraus wird ersichtlich, dass
zur frühzeitigen Behördenbeteiligung i.d.R. noch keine detaillierten
Bebauungsplanentwürfe vorliegen können. Gleiches gilt auch für den
Umweltbericht, dessen Umfang und Detaillierungsgrad ja gerade durch die
frühzeitige Behördenbeteiligung näher bestimmt werden soll. In der Kurzerläuterung zur
frühzeitigen Behördenbeteiligung wird die angedachte Planung dem
Planungsstand angemessen und hinreichend ausführlich vorgestellt. |
Ich gehe davon aus, dass die
nachfolgenden unter „Naturschutz und Wald“ aufgeführten Belange sowohl
hinsichtlich der erforderlichen Ausgleichsflächen für die verloren gehenden
Waldflächen als auch bezüglich des Abstandes des überbaubaren Bereiches zum
südlich angrenzenden Waldsaum (mindestens 30 m) konsequent eingehalten
werden. Dieser Bereich ist
planungsrechtlich grundsätzlich von baulichen Anlagen freizuhalten, auch wenn
dort bereits eine ehemals gewerbliche Anlage vorhanden ist. Inwieweit die
ehemals (vermutlich legal errichtete) gewerblichen baulichen Anlagen einer
neuen (gemischten) baulichen Nutzung zugeführt werden können, ist abhängig
von den konkret beabsichtigten Nutzungen, den potenziellen Haftungsregelungen
und bedarf einer speziellen baurechtlichen Beurteilung. |
Die unter „Naturschutz und Wald“
aufgeführten Belange werden beachtet und entsprechend abgewogen. Die grundsätzliche Einhaltung
eines mindestens 30 m tiefen Abstandes zu Waldflächen wird von der Stadt
Fürstenau im vorliegenden Fall als nicht angemessen angesehen. Dies gilt
insbesondere zu den bereits bestehenden baulichen Anlagen im Plangebiet,
dessen Abstand zum Wald tlw. deutlich geringer ist. Die Stadt Fürstenau ist grundsätzlich bestrebt, bei Bauleitplanungen die erforderlichen Abstände zu Waldflächen einzuhalten. Dies soll auch in der vorliegenden Planung berücksichtigt werden. Jedoch soll ebenfalls eine angemessene Bebauung in dem geplanten Baugebiet ermöglicht werden. |
|
Nach Erkenntnis der Stadt besteht keine rechtliche Grundlage in Niedersachsen für die Einhaltung eines generellen Mindestabstands von 30 m zu Waldflächen. Abzuwägen sind insofern die Belange des Waldeigentümers und die Sicherheit der Bevölkerung im städtebaulichen Zusammenhang. Zu untersuchen sind die Brandgefahr für die Gebäude durch den Wald, die Brandgefahr für den Wald durch Gebäude sowie Gefahren durch stürzende Bäume. Darüber hinaus wird der besondere Schutzstatus des FFH- Gebietes „Pottebruch“ durch eine „Untersuchung zur FFH- Problematik“ angemessen berücksichtigt. Unmittelbar südlich des Plangebietes verläuft ein Forstweg mit flankierender Wallhecke, daran schließt sich unmittelbar ein Buchen-Fichten-Mischwald an. Die Bäume haben derzeit eine Höhe von rd. 25 m. Da es sich um einen insgesamt frisch bis feuchten Standort handelt, ist die Waldbrandgefahr nach Auffassung der Stadt als eher gering einzustufen. Der Landkreis Osnabrück hat aus Sicht des Brandschutzes speziell zu diesem Problem keine Bedenken erhoben. Aufgrund der Höhe der Bäume und der Baumartenzusammensetzung sieht die Stadt keine Gefahren für künftige Gebäude durch umstürzende Bäume, wenn, wie im B-Plan vorgesehen, ein Abstand von 25 m zum Waldrand eingehalten wird. Eine Nutzung dieser Bereiche durch die künftigen Grundeigentümer als Frei- und Gartenflächen ist nach Ansicht der Stadt grundsätzlich zulässig. Auch im Bereich der bereits
bestehenden Gebäude soll die Baugrenze einen Abstand von 25 m zu den
angrenzenden Waldflächen einhalten. Der Bebauungsplan wurde entsprechend
geändert. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bereits bestehenden baulichen und sonstigen Nutzungen (z.B. vorhandene Gebäude im Plangebiet, vorhandener Waldweg) bereits eine Verkehrssicherheitspflicht für die betroffenen Waldbereiche gegeben ist. Diese wird durch die vorliegende Planung nicht unzumutbar erhöht. Auch in Hinblick auf die Untersuchung zur FFH-Problematik zeigen die bisherigen Untersuchungsergebnisse, dass „Beeinträchtigungen von FFH-relevanten Lebensräumen und Arten vermieden werden können und bei Einhaltung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten zu erwarten sind“. |
Weiterhin halte ich es für
erforderlich, die Wendeanlage im Mi²- Gebiet mit einem nutzbaren
Wendekreisdurchmesser von 18 m auszugestalten, da diese Erschließungsform
nicht nur für Müllfahrzeuge, sondern auch für Not- und Rettungsfahrzeuge
(Feuerwehr) geeignet sein muss und schließlich einem Mischgebiet dienen soll
(siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000-5 S 2778/98).
Außerdem besitzt die parallel zur Bahnanlage geführte Erschließungsstraße vom
„Schwarzen Weg“ bzw. von der Straße „Am Pottebruch“ keine festgesetzte
Wendemöglichkeit. Ich gehe davon aus, dass die
vorstehend angesprochenen Regelungsbedürfnisse bei dem weiteren Planverfahren
Berücksichtigung finden. |
Die Anregung wurde aufgegriffen.
Im Plan wird eine Erschließungsstraße vorgesehen, die in einer Wendeanlage
mit einem Wendekreisdurchmesser von 18 m mündet. |
Abfallwirtschaft (AWIGO GmbH) Der vorgesehene 14 m Wendehammer
reicht für das Wenden eines dreiachsigen Müllsammelfahrzeuges nicht aus. Die
Anlieger sind deshalb gehalten, ihre Mülltonnen an der im Bebauungsplan
vorgesehenen Einmündung zum Schwarzen Weg zur Abfuhr bereit zu stellen. |
Die Anregung wurde aufgegriffen. Im Plan wird eine Erschließungsstraße vorgesehen, die in einer Wendeanlage mit einem Wendekreisdurchmesser von 18 m mündet. Daher kann auf speziell gekennzeichnete Müllcontainer-Standorte verzichtet werden. |
Die dort einzurichtenden
Sammelstellen müssen so gestaltet sein, dass ein Müllsammelfahrzeug mit
Seitenladertechnik die Mülltonnen kippen kann. Die Mülltonnen müssen deshalb
einen Abstand zueinander von mindestens 50 cm haben und sind längs der Straße
in einer Reihe aufzustellen. Der seitliche Abstand zum Müllsammelfahrzeug
muss mindestens 1 m betragen. Ich bitte, dies bei der Planung der
Sammelplätze zu berücksichtigen. |
Müllsammelstellen sollen
grundsätzlich möglichst „abfuhrgerecht“ gestaltet werden. Die konkrete
Ausgestaltung ist jedoch nicht im Rahmen der Bauleitplanung zu regeln. |
Denkmalschutz a) Baudenkmalpflegerische
Belange werden nicht berührt. b) Seitens der Archäologischen
Denkmalpflege der Stadt und des Landkreises Osnabrück bestehen gegen den Plan
keine Bedenken. Auf die Melde- und
Sicherungspflicht von archäologischen Bodenfunden soll im Plan mit folgendem
Wortlaut hingewiesen werden: Sollten bei den geplanten Bau-
und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u. a.
sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige
Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher
Funde) gemacht werden, sind diese gem. § 14 Abs. 1 des Nds.
Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der Denkmalbehörde
des Landkreises Osnabrück (Stadt- und Kreisarchäologie im Osnabrücker Land,
Lotter Straße 2, 49078 Osnabrück, Tel. 0541/323-2277 oder -4433) unverzüglich
gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder
der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG
bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen bzw.
für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde
vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Bedenken werden nicht vorgebracht. Ein entsprechender Hinweis zur
Berücksichtigung von möglichen Bodendenkmälern wurde in die Planunterlagen
aufgenommen. |
Naturschutz und Wald Aus naturschutzfachlicher Sicht
werden gegen die beabsichtigte Planung keine Bedenken geäußert. Aus waldbehördlicher Sicht
verweise ich auf die Stellungnahme des Beratungsforstamtes Ankum vom
23.08.2006, die ich mir hiermit zu Eigen mache: Gegen die o. g. Planungen
bestehen aus forstlicher Sicht Bedenken. Bei der Ausweisung des
Bebauungsplanes werden neben den bestehenden Gebäudeflächen u. a. Freiflächen
bzw. Gehölzbereiche überplant, die als „Waldflächen“ unter das Nds. Gesetz
über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG vom 21.03.2002) fallen.
Gem. § 1 NWaldLG sind diese Flächen dauerhaft als Wald zu erhalten und seine
ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig sicher zu stellen. Sofern dennoch eine Überplanung
vorgesehen ist, sind diese Waldflächen (Flächen zwischen dem Einfamilienhaus
und den Lagerhallen) in ihrer Fläche und Funktion auszugleichen. Hierbei ist
vor allem die Fläche MI² betroffen, die sich in vollem Umfang auf einer
Waldfläche erstreckt. Der Baumbestand dieser Fläche wurde in den vergangenen
Jahren sukzessiv entfernt, so dass ein Restbestand von 40 m Breite verblieben
ist. Dennoch ist die Eigenschaft der gesamten Fläche als Wald nicht verloren
gegangen. Von den Waldareal soll nach den
vorliegenden Planungen lediglich eine Teilfläche von 20 m Breite dauerhaft
erhalten und als „Umgrenzung von Flächen zum Erhalten von Bäumen und
Sträuchern - öffentlich“ im Bebauungsplan festgeschrieben werden. Der
überbaubare Bereich grenzt jedoch bis auf 3 m Abstand an diese Gehölzinsel
an, so dass eine dauerhafte Erhaltung der Bäume allein schon aus
Verkehrssicherungsgründen kaum möglich sein wird bzw. für den Eigentümer des
Bestandes nicht zumutbar erscheint. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Die Ausführungen des
Beratungsforstamtes Ankum vom 23.08.2006 wurden zur Kenntnis genommen. Das
Forstamt Ankum hat mit Datum von 26.04.07 eine neue Stellungnahmen abgegeben.
Diese wird nachfolgend aufgeführt und abgewogen. Im Rahmen der vorliegenden
Bauleitplanung werden Waldflächen zum Zwecke der Bebauung
(Mischgebietsnutzung) umgewandelt. Dabei handelt es ausschließlich
um Flächen, die im geltenden Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Fürstenau
als gewerbliche Bauflächen dargestellt sind. Da im Bebauungsplan Nr. 58 eine
Mischgebietsausweisung vorgesehen ist, wird mit der parallel durchgeführten
39. Änderung des F-Planes das B-Plangebiet in eine gemischte Baufläche
umgewandelt. In der gleichen Änderung des
F-Planes werden jedoch auch über den B-Planbereich hinausgehende bislang als
gewerbliche Baufläche dargestellte Bereiche zu gemischten Bauflächen, zu
Grünflächen, zu Flächen für Natur und Landschaft sowie zu Flächen
für den Wald umgewandelt. Damit wird die ursprünglich
angedachte bauliche Nutzung und Ausnutzbarkeit des Plangebietes sowie
angrenzender Bereiche insgesamt verringert. Damit erhalten durch die 39.
Änderung des F-Planes und - als Teilbereich daraus - durch den B-Plan Nr. 58
u.a. die Belange von Natur und Landschaft (FFH-Gebiet „Pottebruch“) ein besonderes
Gewicht. Durch beide Bauleitplanungen werden die bisher bestehenden
planungsrechtlichen Zielsetzungen der Stadt Fürstenau u.a. zugunsten von
Natur- und Landschaft optimiert. Im Rahmen der vorliegenden
Bauleitplanung sollen die umgewandelten Waldflächen unter
Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (Ausgleich) und
der Belange des Waldes (Ersatzaufforstung) berücksichtigt werden. |
Im Übrigen würde bei den
bisherigen Planungen der Wald zwischen den bestehenden Gebäuden auf eine sehr
geringe Flächengröße reduziert werden, so dass die verbleibende Grundfläche
aufgrund ihrer Größe und Baumdichte keinen Naturhaushalt mit eigenem
Binnenklima hätte. Wenngleich es grundsätzlich zu begrüßen ist,. Gehölzinseln
in Baugebieten zu erhalten, teile ich Ihnen mit, dass bei dieser Restfläche
die Waldeigenschaft verloren ginge und folglich eine Waldumwandlung vorläge,
die auszugleichen wäre. Die Höhe der Ersatzaufforstung richtet sich nach der
Baumarten- und Strukturvielfalt der in Anspruch genommenen Waldfläche. Aus
diesem Grund ist eine Biotoptypenkartierung (nach Drachenfels) erforderlich,
die als Grundlage für die Kompensationsmaßnahmen dient. |
Die angeführte Waldfläche
(Flurstück 39/11), die als Fläche zum Erhalten von Bäumen und Sträuchern vorgesehen
war, wurde nach erneuten Planungsüberlegungen aus dem räumlichen
Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes herausgenommen und wird die
bisherige Funktion als Waldfläche behalten. Dementsprechend wird für diese
Fläche auch keine Ersatzaufforstung mehr erforderlich. |
Südlich des geplanten
Baugebietes grenzen alte Eichen- und Buchenbestände mit einer Baumhöhe von
über 30 m an das Gebiet an. Diese Flächen wurden aufgrund seiner Bedeutung
für den Naturschutz als FFH-Gebiet ausgewiesen. Ferner wurde auf diesen
Flächen die Bewirtschaftungsart und -intensität durch den s. g.
Vertragsnaturschutz eingeschränkt, so dass sich die künftige Bewirtschaftung
und Entnahme von Bäumen weniger an den waldbaulichen als vielmehr an den
naturschutzfachlichen Vorgaben orientieren. Bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes ist daher ein ausreichender Sicherheitsabstand (nicht
überbaubarer Bereich) von den geplanten Gebäuden und Nebenanlagen zum
verbleibenden Waldbestand von 30 bis 35 m einzuhalten. Hierdurch können durch
herabfallende Äste oder umstürzende Bäume erhöhte Gefahren für die
öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben und Gesundheit, vermieden
werden. Diese der Baubehörde obliegende Aufgabe der Gefahrenabwehr findet
ihre Rechtfertigung in einer baurechtlichen Generalklausel (§ 1 Abs. 1 Nds.
Bauordnung vom 10.02.2003). Die Pflicht zur
Verkehrssicherung kann bei Unterstützung eines ausreichenden
Sicherheitsabstandes nicht zu Lasten des Waldeigentümers gehen. Eine Bebauung ohne ausreichenden
Waldabstand würde darüber hinaus zu Bewirtschaftungserschwernissen für den
Waldbesitzer (Markgenossenschaft Fürstenau) führen. Aus diesem Grund wird
entlang der Außengrenzen zum Wald die planerische Berücksichtigung eines o.
g. Grenzabstandes empfohlen, auch wenn sich bereits Gebäudeteile in dem
Zwischenfeld befinden. |
Die Stadt Fürstenau ist grundsätzlich bestrebt, bei Bauleitplanungen die erforderlichen Abstände zu Waldflächen einzuhalten. Dies soll auch in der vorliegenden Planung berücksichtigt werden. Jedoch soll ebenfalls eine angemessene Bebauung in dem geplanten Baugebiet ermöglicht werden. Nach Erkenntnis der Stadt besteht keine rechtliche Grundlage in Niedersachsen für die Einhaltung eines generellen Mindestabstands von 30 m zu Waldflächen. Abzuwägen sind insofern die Belange des Waldeigentümers und die Sicherheit der Bevölkerung im städtebaulichen Zusammenhang. Zu untersuchen sind die Brandgefahr für die Gebäude durch den Wald, die Brandgefahr für den Wald durch Gebäude sowie Gefahren durch stürzende Bäume. Darüber hinaus soll der besondere Schutzstatus des FFH- Gebietes „Pottebruch“ durch eine „Untersuchung zur FFH- Problematik“ angemessen berücksichtigt werden. Unmittelbar südlich des Plangebietes verläuft ein Forstweg mit flankierender Wallhecke, daran schließt sich unmittelbar ein Buchen-Fichten-Mischwald an. Die Bäume haben derzeit eine Höhe von rd. 25 m. Da es sich um einen insgesamt frisch bis feuchten Standort handelt, ist die Waldbrandgefahr nach Auffassung der Stadt als eher gering einzustufen. Der Landkreis Osnabrück hat aus Sicht des Brandschutzes speziell zu diesem Problem keine Bedenken erhoben. Aufgrund der Höhe der Bäume und der Baumartenzusammensetzung sieht die Stadt keine Gefahren für künftige Gebäude durch umstürzende Bäume, wenn, wie im B-Plan vorgesehen, ein Abstand von 25 m zum Waldrand eingehalten wird. Eine Nutzung dieser Bereiche durch die künftigen Grundeigentümer als Frei- und Gartenflächen ist nach Ansicht der Stadt grundsätzlich zulässig. Auch im Bereich der bereits
bestehenden Gebäude soll die Baugrenze einen Abstand von 25 m zu den
angrenzenden Waldflächen einhalten. Der Bebauungsplan wurde entsprechend
geändert. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bereits bestehenden baulichen und sonstigen Nutzungen (z.B. vorhandene Gebäude im Plangebiet, vorhandener Waldweg) bereits eine Verkehrssicherheitspflicht für die betroffenen Waldbereiche gegeben ist. Diese wird durch die vorliegende Planung nicht unzumutbar erhöht. Auch in Hinblick auf die Untersuchung zur FFH-Problematik zeigen die bisherigen Untersuchungsergebnisse, dass „Beeinträchtigungen von FFH-relevanten Lebensräumen und Arten vermieden werden können und bei Einhaltung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten zu erwarten sind“. |
Wasserrecht und -wirtschaft Gegen die Ausweisung des v. g.
Bebauungsplanes bestehen aus Sicht des Gewässerschutzes keine Bedenken. Nördlich des Plangebietes
verläuft in westlicher Richtung der Fürstenauer Mühlenbach, ein Gewässer 2.
Ordnung, der in diesem Bereich die Bahnlinie Rheine-Quakenbrück kreuzt. Für die geplante Einleitung des
Oberflächenwassers in das v. g. Gewässer ist vor Beginn der Benutzung eine
Erlaubnis gem. § 10 NWG beim Landkreis Osnabrück - untere Wasserbehörde - zu
beantragen. Ebenfalls ist der Nachweis gem.
VV-BBauG vom 10.02.1983 - 14.17.3 - dritter Absatz - über die schadlose
Ableitung des Oberflächenwassers zu erbringen. Weitere Belange des Landkreises
Osnabrück werden nicht berührt. |
Die Ausführungen werden zur
Kenntnis genommen. Bedenken werden nicht vorgebracht. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Erforderliche Erlaubnisse nach §
10 NWG werden rechtzeitig beim Landkreis Osnabrück - untere Wasserbehörde –
beantragt. Der Nachweis gem. VV-BBauG vom 10.02.1983 -
14.17.3 - dritter Absatz - über die schadlose Ableitung des
Oberflächenwassers wird rechtzeitig vorgelegt. Zum Nachweis der schadlosen
Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers wurde ein Gutachten erstellt[2].
Danach kann das Oberflächenwasser aufgrund des hohen Grundwasserstandes nicht
versickert werden. Zur schadlosen Ableitung des Oberflächenwassers wird daher
innerhalb des B-Plans eine ausreichend dimensionierte Fläche für die
Wasserwirtschaft ausgewiesen. Hier wird ein Regenwasserrückhaltebecken mit
einem Stauvolumen von rund 100 m³ errichtet.
Der Gutachter hält zudem eine Drosselung der Einleitungsmenge in den
Vorfluter auf max. 35 l/s für erforderlich. Entsprechend der Nutzung des
Gebietes und damit dem potentiellen Verschmutzungsgrad des Regenwassers ist
vor der Einleitung in den Vorfluter ein Leichtflüssigkeitsabscheider
vorzusehen. |
Niedersächsische
Landesforsten, Niedersächsisches Forstamt Ankum vom 10.08.2007: Aufgrund einer Planungsänderung des o. g. B. Plan geben Sie mir erneut die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Aus hiesiger Sicht ergeben sich keine weiteren Hinweise oder Anregungen, so dass ich auf meine Stellungnahme vom 26.04.2007 verweise. |
Die aktuelle Planfassung
berücksichtigt u.a. gerade auch Anregungen aus der Stellungnahme des
Forstamtes Ankum vom 26.04.2007. So wurde der räumliche Geltungsbereich
verkleinert u.a. auch um die Waldfläche auf dem Flurstück 39/11. Ferner wird
nunmehr zu allen angrenzenden Waldflächen ein Baugrenzenabstand von 25 m
eingehalten. Da in der Stellungnahme des
Forstamtes Ankum, vom 10.08.2007, nicht auf diese Änderungen eingegangen
wird, wird nachfolgend die Stellungnahme des Forstamtes Ankum vom 26.04.2007
wiedergegeben und abgewogen. |
Niedersächsische
Landesforsten, Niedersächsisches Forstamt Ankum vom 26.04.2007: Nach Durchsicht der
Planungsunterlagen bestehen zum Teil Bedenken gegen die o. g. Planungen. Durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 58 „Mischgebiet Pottebruch/Schwarzer Weg“ und die
Ausweisung von Flächen für eine Bebauung (Mischgebiet) werden Waldflächen
überplant, die dem Nds. Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung
(NWaldLG vom 21.03.2002) unterliegen. Gemäß § 1 NWaldLG sind Waldflächen
aufgrund ihrer Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion grundsätzlich zu erhalten
und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern. Bei den
Waldflächen handelt es sich überwiegend um strukturreiche Kiefernmischwälder
mit Eichen, Birken und Buchen sowie weiteren Baumarten in der Unter- und
Zwischenschicht. Bei einer Überplanung sind die
Waldflächen durch Ersatzaufforstungen an anderer Stelle zu ersetzen.
Waldrechtlich ist für jedes Waldbiotop die Regenerationsdauer durch eine
deutliche Erhöhung der Kompensationsflächengröße zu berücksichtigen.
Insbesondere erfordert der Walderhaltungszweck des § 1 BWaldG / NWaldLG i. V.
mit der strengen grundsätzlichen Verbotsregelung für Waldumwandlungen (§ 9
BWaldG / § 8 NWaldLG), dass per Saldo kein Waldflächenverlust eintritt und
dass grundsätzlich darüber hinaus bei Verlust hoch gewachsener Waldbestände
wegen der langen Regenerationsdauer ausgehend von Ersatzaufforstungen -
insbesondere in einer waldarmen Region - die Kompensationsaufforstungsfläche
größer als die Waldverlustfläche ist. Unter Berücksichtigung der Lage und
Qualität der Waldfläche erscheint eine Ersatzaufforstung von 1 : 1,2
angemessen, um den Wald einschließlich der Waldfunktionen adäquat
auszugleichen. |
Mit der vorliegenden
Bauleitplanung werden ausschließlich Flächen in Anspruch genommen, die im
geltenden Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Fürstenau als gewerbliche
Bauflächen dargestellt sind. Da im B-Plan Nr. 58 eine
Mischgebietsausweisung vorgesehen ist, wird in der parallel aufgestellten 39.
Änderung des F-Planes u.a. eine entsprechende gemischte Baufläche
dargestellt. In der 39. Änderung des F-Planes
werden jedoch auch über den B-Planbereich hinausgehende, bislang als
gewerbliche Baufläche dargestellte Bereiche zu gemischten Bauflächen, zu
Grünflächen, zu Flächen für Natur und Landschaft sowie zu Flächen
für den Wald umgewandelt. Damit wird die ursprünglich
angedachte bauliche Nutzung und Ausnutzbarkeit des Plangebietes insgesamt
verringert. Somit erhalten durch die 39. Änderung des F-Planes und - als
Teilbereich daraus - durch den B-Plan Nr. 58 u.a. die Belange von Natur und
Landschaft (FFH-Gebiet „Pottebruch“) ein besonderes Gewicht. Durch beide
Bauleitplanungen werden die bisher bestehenden planungsrechtlichen
Zielsetzungen u.a. zugunsten von Natur- und Landschaft optimiert. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden die umgewandelten Waldflächen unter Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (Ausgleich) und der Belange des Waldes (Ersatzaufforstung) berücksichtigt. Angestrebt wird eine flächengleiche Ersatzaufforstung, um dem rechtlichen Bestimmungen nach BWaldG und NWaldG genüge zu leisten. Ferner wird der naturschutzfachliche Wert der Waldflächen im Rahmen der naturschutzfachlichen Eingriffs-Ausgleichs-Regelung berücksichtigt. Dementsprechend wird die Bedeutung der Waldflächen für den Naturhaushalt, die Erholungsnutzung und das Landschaftsbild im Rahmen der Bilanzierung in Wert gestellt und im Rahmen der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt. Das genannte Aufforstungsverhältnis von 1 : 1,2 ist damit im vorliegenden Fall fachlich nicht begründbar. |
Durch die Überplanung der
Waldfläche (MI 2) in der Größe von 6.660 m² verbleibt zwischen den Flächen MI
² und MI ³ eine kleine Waldinsel in einer Breite von 20 m, die nach den
vorliegenden Planungen dauerhaft erhalten werden soll und im B-Plan als
„Fläche zum Erhalten von Bäumen und Sträuchern - privat“ festgeschrieben
wird. Ich weise darauf hin, dass es sich bei der verbleibenden Waldfläche
trotz der geringen Flächengröße und Baumdichte weiterhin um eine Waldfläche
i. S. d. G. handelt. Sofern eine Umwandlung dieser Fläche nicht vorgenommen
werden soll, ist die Fläche kartographisch als „Waldfläche“ darzustellen und
textlich als solche in die Bauleitplanung aufzunehmen. Ich teile Ihnen mit, dass der
dauerhafte Erhalt des Bestandes sowohl aus waldbaulichen als auch aus Gründen
der Bewirtschaftung und Verkehrssicherung problematisch sein kann, da der
überbaubare Bereich bis unmittelbar an die Gehölzinsel reicht. Es ist zu
erwarten, dass künftig erhöhte Gefahren durch abbrechende Äste oder
umstürzende Bäume entstehen werden, eine Beeinträchtigung der Wohnfläche
durch Schattenwurf und Laubfall entstehen kann und die Bewirtschaftung,
insbesondere die Fällung von Bäumen erheblich erschwert werden wird. Zur
Vermeidung künftiger Schwierigkeiten ist die Einhaltung des
Sicherheitsabstandes von mindestens 20 m erforderlich. Alternativ wäre zu
prüfen, die verbleibende Waldfläche aufgrund der geringen Flächengröße
ebenfalls zu Überplanen bzw. deren Nutzungsart zu ändern und an einer anderen
Stelle zu ersetzen. |
Die angeführte Waldfläche
(Flurstück 39/11), die als Fläche zum Erhalten von Bäumen und Sträuchern
vorgesehen war, wurde nach erneuten Planungsüberlegungen aus dem räumlichen
Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes herausgenommen und wird die
bisherige Funktion als Waldfläche behalten. Dementsprechend wird für diese
Fläche auch keine Ersatzaufforstung mehr erforderlich. Da auch das westlich der
Waldfläche ursprünglich vorgesehene Mischgebiet nicht mehr geplant ist und
ebenfalls aus dem Geltungsbereich herausgenommen wurde, wird auch keine
Insellage mehr begründet. Von der Stadt Fürstenau wird
grundsätzlich angestrebt, die Belange des Waldes sowie des
Waldbewirtschafters mit dem erforderlichen Gewicht in die Abwägung
einzustellen. Durch die mit der 39. Änd. des
F-Planes vorgesehene starke Verringerung von Bauflächen zugunsten des
Waldanteils werden gerade die Belange des Waldes besonders berücksichtigt. Ansonsten sollen die durch den
vorliegenden B-Plan überplanten Waldflächen flächengleich ersatzaufgeforstet
werden. |
Südlich des geplanten
Baugebietes grenzen alte eichen- und Buchenbestände mit einer Baumhöhe von
über 30 m an das Gebiet heran. diese Flächen wurden aufgrund ihrer Bedeutung
für den Naturschutz als FFH-Gebiet ausgewiesen. Ferner wurde auf diesen
Flächen die Bewirtschaftungsart und -intensität durch den sog.
Vertragsnaturschutz eingeschränkt, so dass sich die künftige Bewirtschaftung
und Entnahme von Bäumen weniger an den waldbaulichen als vielmehr an den
naturschutzfachlichen Vorgaben orientieren. Bei der Aufstellung des B-Planes
ist für diesen Bereich ein Sicherheitsabstand (nicht überbaubarer Bereich)
von den Gebäuden zum Waldbestand von 30 m einzuhalten. Hierdurch können durch
herabfallende Äste oder umstürzende Bäume erhöhte Gefahren für die
öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben und Gesundheit, vermieden
werden. Diese der Baubehörde obliegende Aufgabe der Gefahrenabwehr findet
ihre Rechtfertigung in einer baurechtlichen Generalklausel (§ 1 Abs. 1 Nds.
Bauordnung vom 10.02.2003). Die Pflicht der
Verkehrssicherung kann bei Unterschreitung eines ausreichenden
Sicherheitsabstandes nicht zu Lasten des Waldeigentümers gehen. |
Die Stadt Fürstenau ist grundsätzlich bestrebt, bei Bauleitplanungen die erforderlichen Abstände zu Waldflächen einzuhalten. Dies soll auch in der vorliegenden Planung berücksichtigt werden. Jedoch soll ebenfalls eine angemessene Bebauung in dem geplanten Baugebiet ermöglicht werden. Nach Erkenntnis der Stadt besteht keine rechtliche Grundlage in Niedersachsen für die Einhaltung eines generellen Mindestabstands von 30 m zu Waldflächen. Abzuwägen sind insofern die Belange des Waldeigentümers und die Sicherheit der Bevölkerung im städtebaulichen Zusammenhang. Zu untersuchen sind die Brandgefahr für die Gebäude durch den Wald, die Brandgefahr für den Wald durch Gebäude sowie Gefahren durch stürzende Bäume. Darüber hinaus soll der besondere Schutzstatus des FFH- Gebietes „Pottebruch“ durch eine „Untersuchung zur FFH- Problematik“ angemessen berücksichtigt werden. Unmittelbar südlich des Plangebietes verlauft ein Forstweg mit flankierender Wallhecke, daran schließt sich unmittelbar ein Buchen-Fichten-Mischwald an. Die Bäume haben derzeit eine Höhe von rd. 25 m. Da es sich um einen insgesamt frisch bis feuchten Standort handelt, ist die Waldbrandgefahr nach Auffassung der Stadt als eher gering einzustufen. Der Landkreis Osnabrück hat aus Sicht des Brandschutzes speziell zu diesem Problem keine Bedenken erhoben. Aufgrund der Höhe der Bäume und der Baumartenzusammensetzung sieht die Stadt keine Gefahren für künftige Gebäude durch umstürzende Bäume, wenn, wie im B-Plan vorgesehen, ein Abstand von 25 m zum Waldrand eingehalten wird. Eine Nutzung dieser Bereiche durch die künftigen Grundeigentümer als Frei- und Gartenflächen ist nach Ansicht der Stadt grundsätzlich zulässig. Auch im Bereich der bereits
bestehenden Gebäude soll die Baugrenze einen Abstand von 25 m zu den
angrenzenden Waldflächen einhalten. Der Bebauungsplan wurde entsprechend
geändert. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bereits bestehenden baulichen und sonstigen Nutzungen (z.B. vorhandene Gebäude im Plangebiet, vorhandener Waldweg) bereits eine Verkehrssicherheitspflicht für die betroffenen Waldbereiche gegeben ist. Diese wird durch die vorliegende Planung nicht unzumutbar erhöht. Auch in Hinblick auf die Untersuchung zur FFH-Problematik zeigen die bisherigen Untersuchungsergebnisse, dass „Beeinträchtigungen von FFH-relevanten Lebensräumen und Arten vermieden werden können und bei Einhaltung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten zu erwarten sind“. |
Niedersächsischer Landesbetrieb für
Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Betriebstelle Cloppenburg, vom
04.09.2007 Die Unterlagen zum o.g. Antrag habe ich geprüft, Seitens des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Betriebsstelle Cloppenburg, haben sich keine Bedenken ergeben, es sollte jedoch folgender Hinweis beachtet werden: Hinweis des Geschäftsbereiches III / Aufgabenbereich
II (Oberirdische Gewässer): Es gibt in diesem Bereich kein festgesetztes Überschwemmungsgebjet Es gibt aber erste Ergebnisse der Ermittlung des natürlichen Überschwemmungsgebietes für den Fürstenauer Mühlenbach (siehe beiliegende Karte). Im betroffenen Gebiet wird voraussichtlich eine Wasserspiegellage von 39,20 mNN bei einem HQ 100 erreicht. |
Die Ausführungen werden zur
Kenntnis genommen. Bedenken werden nicht vorgebracht. Nach dem Rahmenentwurf
Hochwasserschutz Fürstenau den Ing.-Büros Börjes & Partner, Westerstede,
werden für das engere Stadtgebiet Fürstenau entsprechende
wasserwirtschaftliche und -technische Maßnahmen getroffen, die die Sicherheit
vor einem HQ 50 (50 jährliches Ereignis) gewährleisten können. Die für das Plangebiet beigefügte Karte bezüglich des natürlichen Überschwemmungsgebietes kann von Seiten der Stadt nicht nachvollzogen werden. Denn aufgrund allgemeiner Höhendaten aus der Topographischen Karte sowie konkreter Vorortvermessungen (unmittelbar östlich des Plangebietes am Fürstenauer Mühlenbach) ist davon auszugehen, dass das Plangebiet ein Höhenniveau zwischen 41,00 und 42,00 m über NN aufweist. Dementsprechend ist auch keine Überschwemmungsgefahr bei einem HQ 100 (100 jährliches Ereignis) zu erwarten, da nach Aussagen des NLWKN voraussichtlich eine Wasserspiegellage von 39,20 mNN bei einem HQ 100 erreicht wird. Das Plangebiet liegt demnach deutlich über dem potentiellen Überschwemmungsbereich bei einen HQ 100. Darüber hinaus wurden hinsichtlich einer etwaigen Hochwasserproblematik auch keine Bedenken bzw. Anregungen von Seiten der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück vorgebracht. Eine besondere Überschwemmungsgefahr ist demnach für das Plangebiet nicht gegeben. Die Planung wird unverändert beibehalten. |
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, vom 31.08.2007 Durch die nach der 1. öffentlichen Auslegung erfolgte Änderung des Bebauungsplanentwurfes ergeben sich aus landwirtschaftlicher sowie aus forstfachlicher Sicht gegenüber unserer Stellungnahme vom 6.06.2007, auf die hiermit verwiesen wird, keine Änderungen. |
Die Stellungnahme vom 06.06.2007
wird nachfolgend aufgeführt und abgewogen. |
Landwirtschaftskammer
Niedersachsen, vom 06.06.2007 Das etwa 2,3 ha große Plangebiet liegt im Südwesten der engeren Ortslage der Stadt Fürstenau westlich der Straße „Am Pottebruch" und südlich der Bahnanlagen. Es ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Fürstenau noch als gewerbliche Baufläche dargestellt, in der parallel durchgeführten 39. Änderung des Flächennutzungsplanes ist für das Plangebiet überwiegend eine gemischte Baufläche dargestellt. Nördlich und östlich des Geltungsbereiches befinden sich vorhandene Wohnbau- und gewerbliche Bauflächen. Südlich und westlich schließen Waldflächen an den Geltungsbereich an. Der Geltungsbereich selber ist teilweise bereits bebaut, Teilflächen sind mit Bäumen und Sträuchern bestockt. Vorgesehen ist die Ausweisung als Mischgebiet (MI) sowie als Fläche zum Erhalten von Bäumen und Sträuchern. HofsteIlen tierhaltender landwirtschaftlicher Betriebe sind in der näheren Umgebung nicht vorhanden, so dass von solchen ausgehende unzulässige Immissionen für den Geltungsbereich nicht zu erwarten sind. Von der Planung ist Wald (Privatwald ) im Sinne des .Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung" (NWaldLG) vom 21.03.2002 nach Aktenlage nicht unmittelbar betroffen. Soweit Wald an den Geltungsbereich angrenzt, sollte aus Sicherheitsgründen ein Mindestabstand von ca. 30 m (durchschnittliche Baumlänge) eingehalten werden. Ist dieses nicht möglich, sollte der Eigentümer der angrenzenden Waldfläche von Schadensersatzansprüchen an den baulichen Anlagen durch herabstürzende Äste bzw. Bäume etc. freigestellt werden. Vorhandene Zuwegungen zu den Waldflächen sind zu erhalten oder so wiederherzustellen, dass ganzjährig ein Erreichen der Waldflächen auch mit schwerem Gerät (Holzernte- und Transportfahrzeuge) gewährleistet ist. |
Die Ausführungen werden
insgesamt zur Kenntnis genommen. Grundsätzliche Bedenken werden nicht
vorgebracht. Nach Erkenntnis der Stadt besteht keine rechtliche Grundlage in Niedersachsen für die Einhaltung eines generellen Mindestabstands von 30 m zu Waldflächen. Abzuwägen sind insofern die Belange des Waldeigentümers und die Sicherheit der Bevölkerung im städtebaulichen Zusammenhang. Zu untersuchen sind die Brandgefahr für die Gebäude durch den Wald, die Brandgefahr für den Wald durch Gebäude sowie Gefahren durch stürzende Bäume. Darüber hinaus soll der besondere Schutzstatus des FFH- Gebietes „Pottebruch“ durch eine „Untersuchung zur FFH- Problematik“ angemessen berücksichtigt werden. Unmittelbar südlich des Plangebietes verlauft ein Forstweg mit flankierender Wallhecke, daran schließt sich unmittelbar ein Buchen-Fichten-Mischwald an. Die Bäume haben derzeit eine Höhe von rd. 25 m. Da es sich um einen insgesamt frisch bis feuchten Standort handelt, ist die Waldbrandgefahr nach Auffassung der Stadt als eher gering einzustufen. Der Landkreis Osnabrück hat aus Sicht des Brandschutzes speziell zu diesem Problem keine Bedenken erhoben. Aufgrund der Höhe der Bäume und der Baumartenzusammensetzung sieht die Stadt keine Gefahren für künftige Gebäude durch umstürzende Bäume, wenn, wie im B-Plan vorgesehen, ein Abstand von 25 m zum Waldrand eingehalten wird. Eine Nutzung dieser Bereiche durch die künftigen Grundeigentümer als Frei- und Gartenflächen ist nach Ansicht der Stadt grundsätzlich zulässig. Auch im Bereich der bereits
bestehenden Gebäude soll die Baugrenze einen Abstand von 25 m zu den
angrenzenden Waldflächen einhalten. Der Bebauungsplan wurde entsprechend
geändert. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bereits bestehenden baulichen und sonstigen Nutzungen (z.B. vorhandene Gebäude im Plangebiet, vorhandener Waldweg) bereits eine Verkehrssicherheitspflicht für die betroffenen Waldbereiche gegeben ist. Diese wird durch die vorliegende Planung nicht unzumutbar erhöht. Bei der Neuplanung einer öffentlichen Straße bzw. eines Baugebietes entlang von bestehenden Waldflächen kommt nach allgemeiner Rechtsauffassung dem Waldeigentümer keine erhöhte Verkehrssicherungspflicht zu. Der Waldbesitzer wird jedoch auch nicht von seiner Kontroll- und Sicherungspflicht für die Bäume entlang von Straßen und Wegen enthoben (siehe u.a. OLG Koblenz, Urteil vom 5.12.1989, NVwZ-RR 1990, 169). Nach der Rechtssauffassung kommt auch dem
Straßenbaulastträger eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht für die
„straßenrelevanten“ Waldbereiche und Bäume zu. Sofern erforderlich, soll zwischen dem
Waldeigentümer und der Stadt Fürstenau eine die Verkehrsicherungspflicht
klärende schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Die Zugänglichkeit der Waldflächen u.a. auch für Forstmaschinen soll auch weiterhin gewährleistet sein. |
Zum vollständigen Ausgleich des durch die Bauleitplanung vorbereiteteten Eingriff in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild ist die Aufforstung einer etwa 0,67 ha großen, bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche im Flächenpool "WSG Ohrte" der Samtgemeinde Fürstenau vorgesehen. Diese ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan u. W. bereits als Fläche für Wald dargestellt. Außerdem ist in der Gemarkung Hollenstede die Anlage einer naturnahen Wallhecke mit randlichen Säumen auf einer ehemaligen Wegeparzelle, auf der bereits einige Gehölze stocken, vorgesehen. Aufgrund der vorliegenden Planung gehen wir davon aus, dass die Anpflanzungen insbesondere für die südwestlich gelegene landwirtschaftlich genutzte Fläche keine Beeinträchtigungen, wie z. B. durch Beschattung, hervorrufen. Hierzu ist eine regelmäßige Pflege der Wallhecke durch "auf-den-Stock-setzen" erforderlich und auch vorzusehen. Unter den genannten Voraussetzungen bestehen gegen die Planung aus landwirtschaftlicher und aus forstfachlicher Sicht keine Bedenken. |
Aufgrund der Verkleinerung des räumlichen
Geltungsbereiches hat sich auch der Kompensationsbedarf verringert. Die Stadt
Fürstenau stellt nunmehr 5.709 m² aus dem Flächenpool
„WSG Orte“ der SG Fürstenau zur Verfügung. Grundsätzlich sollen im Rahmen von naturschutzfachlichen
Ausgleichsmaßnahem auch die landwirtschaftlichen Belange angrenzender
landwirtschaftlicher Nutzungen berücksichtigt werden. Soweit erforderlich,
sollen durch regelmäßige Unterhaltungsmaßnahmen gleichermaßen die
naturschutzfachlichen Zielsetzungen und die landwirtschaftlichen Belange
beachtet werden. |
Herr Hoppe,
Polizeiinspektion Osnabrück-Land vom 27.04.2007: Gegen die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 58 bestehen polizeilicherseits grundsätzlich keine
Bedenken. Es wird jedoch darauf
hingewiesen, dass in dem Wendehammer mit 14 m Durchmesser evtl. auch andere
Lkw (z.B. Möbelwagen) wenden und dazu rückwärts fahren müssten. |
Die Ausführungen werden zur
Kenntnis genommen. Bedenken werden nicht vorgebracht. Nach den aktuellen
Planungsabsichten ist im Plangebiet eine Erschließungsstraße vorgesehen, die
in einer Wendeanlage mit einem Wendekreisdurchmesser von 18 m mündet. Damit
sind ausreichende Wendemöglichkeiten für Möbelwagen etc. gegeben. |
Wasserverband Bersenbrück, vom 16.08.2007 Bereits mit Schreiben vom 30.08.2006 habe ich im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und mit Schreiben vom 09.05.2007 im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf dieses Bebauungsplanes Stellung genommen. Beide Stellungnahmen werden inhaltlich nach wie vor aufrechterhalten. Auch die nunmehr geänderte Anordnung der Erschließungsstraße im westlichen Geltungsbereich führt nicht zu einer geänderten Stellungnahme. in der Anlage erhalten Sie Bestandspläne der im Geltungsbereich und im unmittelbar angrenzenden Bereich vorhandenen Trinkwasserleitungen des Wasserverbandes Bersenbrück zur gefälligen Kenntnisnahme und mit der Bitte um Beachtung bei der weiteren Planung und Plandurchführung. |
Die Stellungnahmen vom
30.08.2006 und vom 09.05.2007 werden nachfolgend aufgeführt und abgewogen. |
Wasserverband Bersenbrück,
Verwaltung Abwasser, Bersenbrück vom 09.05.2007: Mit Ihrem oben angegebenen Schreiben habe ich den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 58 „Mischqebiet Pottebruch/Schwarzer Weg" mit Entwurfsbegründung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme erhalten. Der Wasserverband ist im Bereich der Stadt Fürstenau für die öffentliche Trinkwasserversorgung zuständig . Das Plangebiet des Bebauungsplanentwurfes ist bereits an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen. Lediglich die neuausgewiesene Planstraße im Mischgebiet westlich der Fabrikhalle müsste noch im Zuge des Straßenausbaus mit einer Trinkwasserversorgungsleitung versehen werden. Ich wäre Ihnen daher sehr dankbar, wenn Sie die Durchführung dieser Erschließungsarbeiten rechtzeitig mit dem Wasserverband abstimmen würden , damit die Trinkwasserleitung rechtzeitig geplant und gebaut werden kann. Die Verlegung der Trinkwasserleitung sollte im Zuge der Straßenbauarbeiten unbedingt vor der Verlegung von Strom-, Gas- und Fernmeldeleitungen erfolgen, da diese in der Regel eine flachere Lage haben als die frostfrei zu verlegende Trinkwasserleitung. Um unnötige Mehrkosten zu sparen , sollte daher die Trinkwasserleitung unbedingt vorher verlegt werden. In der Anlage erhalten Sie einen Bestandsplan der im Plangebiet und in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen Trinkwasserleitungen zur gefälligen Kenntnisnahme und mit der Bitte, die vorhandenen Trinkwasserleitungen bei der weiteren Planung und Plandurchführung zu beachten. Insbesondere ist der dauernde Bestand und die Zugänglichkeit der vorhandenen Trinkwasserleitungen zu gewährleisten. |
Die Ausführungen werden insgesamt
zur Kenntnis genommen. Bedenken werden nicht vorgebracht. Der Wasserverband Bersenbrück
wird rechtzeitig mit den anderen Versorgungsträgern zur Gewährleistung einer
sicheren und wirtschaftlichen Erschließung des Plangebietes benachrichtigt. Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und beachtet. |
Wasserverband Bersenbrück,
Verwaltung Abwasser, Bersenbrück vom 30.08.2006: Mit Ihrem oben angegebenen
Schreiben übersandten Sie mir den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 58
„Mischgebiet Pottebruch/Schwarzer Weg“ gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch vorab
zur Stellungnahme. Der Wasserverband ist im Bereich der Stadt Fürstenau für
die öffentliche Trinkwasserversorgung zuständig. Das Plangebiet ist bereits
an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen. Der auf dem Flurstück
39/10 neu ausgewiesene Siedlungsbereich kann bei Bedarf ebenfalls an das
vorhandene Trinkwasserversorgungsnetz angeschlossen werden. Die Herstellung
der Trinkwasserleitung und der Einbau der eventuell erforderlichen Hydranten
im Bereich der geplanten Stichstraße sollte rechtzeitig erfolgen können, d.
h. vor Herstellung der Straßen- und Wegebefestigungen. Ich wäre Ihnen daher
sehr dankbar, wenn Sie die Durchführung der erforderlichen
Erschließungsarbeiten rechtzeitig mit einer Abteilung Technik
Trinkwasserversorgung, Herrn Dipl.-Ing. Ratermann, abstimmen würden. Hinsichtlich des Feuerschutzes
und insbesondere der Bereitstellung von Löschwasser aus dem öffentlichen
Wasserversorgungsnetz, bitte ich den Bedarf rechtzeitig mit dem zuständigen
Ortsbrandmeister und dem örtlichen Träger des Feuerschutzes abzustimmen. Bei
Bedarf können eventuell erforderliche Hydranten im Zuge der Herstellung der
Wasserleitung auf Kosten des Trägers des Feuerschutzes eingebaut werden. Hinsichtlich des
Löschwasserbedarfes wollen Sie mir bitte die bereitzustellenden
Löschwassermengen angeben. Ich werde dann durch eine hydraulische
Netzberechnung überprüfen, ob diese Löschwassermengen aus dem vorhandenen
Netz zur Verfügung gestellt werden können. Sollten für die
Löschwasserversorgung größere Rohrquerschnitte erforderlich werden, wären
hierfür anteilige Kosten ebenfalls vom Träger des Feuerschutzes zu tragen. Vorsorglich weise ich jedoch
schon jetzt daraufhin, dass durch die Entnahme von Löschwasser aus dem
öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz, die Versorgung der angeschlossenen
Grundstücke nicht beeinträchtigt oder gar unterbunden werden darf. |
Die Ausführungen werden insgesamt
zur Kenntnis genommen. Bedenken werden nicht vorgebracht. Der Wasserverband Bersenbrück
soll rechtzeitig zusammen mit den anderen Versorgungsträgern zur
Gewährleistung einer sicheren und wirtschaftlichen Erschließung des
Plangebietes benachrichtigt werden. Der ordnungsgemäße Brandschutz
wird durch die Samtgemeinde Fürstenau als Trägerin des Brandschutzes
gewährleistet. Die erforderlichen Maßnahmen und Ausstattungen erfolgen gemäß
der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und der fachtechnischen
Regelwerke. Zur Verteilung und
Dimensionierung der nötigen Hydranten bzw. unabhängigen Löschwasserstellen,
wird rechtzeitig mit der hauptamtlichen Brandschau beim Landkreis Osnabrück,
der örtlichen Feuerwehr und dem Wasserverband Bersenbrück der Kontakt
aufgenommen. Die erforderlichen hydraulischen Nachweise sollen rechtzeitig
erbracht werden. Die weiteren Hinweise werden zur
Kenntnis genommen. |
RWE Westfalen-Weser-Ems
Netzservice GmbH, Osnabrück vom 02.10.2006: Gegen die Verwirklichung
bestehen unsererseits keine Bedenken, wenn nachfolgende Ausführungen beachtet
werden. Bei evtl. Tiefbauarbeiten ist
auf die vorhandenen erdverlegten Versorgungseinrichtungen Rücksicht zu
nehmen, damit Schäden und Unfälle vermieden werden. Schachtarbeiten in der
Nähe der Versorgungseinrichtungen sind von Hand auszuführen. Die RWE
Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Netzplanung in Bersenbrück, Telefon
05439/6074-1431, ist nach vorheriger Rücksprache gerne bereit, den Verlauf
der erdverlegten Versorgungseinrichtungen vor Ort anzuzeigen. Der Termin für die
Inangriffnahme der Straßenbaumaßnahmen ist uns vom Baulastträger frühzeitig
genug bekannt zu geben, damit dann von uns vor Ort geprüft werden kann, ob
und ggf. wie die vorhandenen Versorgungseinrichtungen gesichert bzw. den
neuen Gegebenheiten angepasst werden müssen. Für die erforderlichen
Änderungen der Versorgungseinrichtungen im Zusammenhang mit dem Ausbau der v.
g. Straßen sind die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen maßgebend. Rechtzeitig vor Inangriffnahme
der Erschließungsmaßnahmen (Ausbau der Straßen, Verlegung der Rein- und
Abwasserleitungen usw.) in diesem Baugebiet bitten wir um eine entsprechende
Mitteilung, damit wir die Versorgungsnetze planen und entsprechend
disponieren können. Der Anschluss des mit dem
Bebauungsplan ausgewiesenen Gebietes an das Erdgasversorgungsnetz ist
möglich. Falls bei Erschließung dieses Baugebietes auch eine Erweiterung der
Straßenbeleuchtung gewünscht wird, bitten wir Sie, uns dieses rechtzeitig
mitzuteilen, damit die Arbeiten für die allgemeine öffentliche Versorgung und
für die Straßenbeleuchtung in einem Arbeitsgang durchgeführt werden können. Änderungen und Erweiterungen der
Versorgungseinrichtungen behalten wir uns unter Hinweis auf die §§ 13, 30, 31
und 32 BauGB ausdrücklich vor. |
Die Ausführungen werden
insgesamt zur Kenntnis genommen. Bedenken werden nicht vorgebracht. Vorhandene
Versorgungseinrichtungen sollen grundsätzlich mit der erforderlichen Sorgfalt
und Vorsicht behandelt werden, damit Unfälle und Schäden vermieden werden
können. Die RWE wird rechtzeitig
zusammen mit den anderen Versorgungsträgern zur Gewährleistung einer
wirtschaftlichen und sicheren Erschließung des Plangebietes benachrichtigt. Die weiteren Hinweise werden zur
Kenntnis genommen. |
Markgenossenschaft, Herr
Haverkamp, vom 26.03.2007: Herr Haverkamp erkundigt sich
hinsichtlich des B-Plans Nr. 58 heute telefonisch, wie die Erschließung des
Plangebietes erfolgen soll. Ihm wurde mitgeteilt, dass nach dem Plan die
Erschließung über die vorhandene Zuwegung zum Grundstück Kamphaus erfolgen
soll. Diese steht jedoch im Eigentum der Markgenossenschaft Fürstenau. Herr
Haverkamp teilt mit, dass die Markgenossenschaft einer Erschließung über ihre
Flächen nicht zustimmen wird, diese müsste über die eigenen Flächen des Herrn
Richter erfolgen. |
Mittlerweile wurde mit der
Markgenossenschaft eine Einigung erzielt. Diese stellt die vorhandene Zuwegung
für die geplante Verkehrserschließung zur Verfügung, so dass diese nunmehr,
wie im aktuellen Bebauungsplanentwurf vorgesehen, als öffentliche
Verkehrsfläche genutzt werden kann. |
Herr Haverkamp weist außerdem
darauf hin, dass von den Waldflächen der Markgenossenschaft ein 30 m breites
Fäll- und Fallrecht einzuhalten ist. |
Die Stadt Fürstenau ist grundsätzlich bestrebt, bei Bauleitplanungen die erforderlichen Abstände zu Waldflächen einzuhalten. Dies soll auch in der vorliegenden Planung berücksichtigt werden. Jedoch soll ebenfalls eine angemessene Bebauung in dem geplanten Baugebiet ermöglicht werden. Nach Erkenntnis der Stadt besteht keine rechtliche Grundlage in Niedersachsen für die Einhaltung eines generellen Mindestabstands von 30 m zu Waldflächen. Abzuwägen sind insofern die Belange des Waldeigentümers und die Sicherheit der Bevölkerung im städtebaulichen Zusammenhang. Zu untersuchen sind die Brandgefahr für die Gebäude durch den Wald, die Brandgefahr für den Wald durch Gebäude sowie Gefahren durch stürzende Bäume. Darüber hinaus soll der besondere Schutzstatus des FFH- Gebietes „Pottebruch“ durch eine „Untersuchung zur FFH- Problematik“ angemessen berücksichtigt werden. Unmittelbar südlich des Plangebietes verlauft ein Forstweg mit flankierender Wallhecke, daran schließt sich unmittelbar ein Buchen-Fichten-Mischwald an. Die Bäume haben derzeit eine Höhe von rd. 25 m. Da es sich um einen insgesamt frisch bis feuchten Standort handelt, ist die Waldbrandgefahr nach Auffassung der Stadt als eher gering einzustufen. Der Landkreis Osnabrück hat aus Sicht des Brandschutzes speziell zu diesem Problem keine Bedenken erhoben. Aufgrund der Höhe der Bäume und der Baumartenzusammensetzung sieht die Stadt keine Gefahren für künftige Gebäude durch umstürzende Bäume, wenn, wie im B-Plan vorgesehen, ein Abstand von 25 m zum Waldrand eingehalten wird. Eine Nutzung dieser Bereiche durch die künftigen Grundeigentümer als Frei- und Gartenflächen ist nach Ansicht der Stadt grundsätzlich zulässig. Auch im Bereich der bereits
bestehenden Gebäude soll die Baugrenze einen Abstand von 25 m zu den
angrenzenden Waldflächen einhalten. Der Bebauungsplan wurde entsprechend
geändert. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bereits bestehenden baulichen und sonstigen Nutzungen (z.B. vorhandene Gebäude im Plangebiet, vorhandener Waldweg) bereits eine Verkehrssicherheitspflicht für die betroffenen Waldbereiche gegeben ist. Diese wird durch die vorliegende Planung nicht unzumutbar erhöht. Auch in Hinblick auf die Untersuchung zur FFH-Problematik zeigen die bisherigen Untersuchungsergebnisse, dass „Beeinträchtigungen von FFH-relevanten Lebensräumen und Arten vermieden werden können und bei Einhaltung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten zu erwarten sind“. |
Herr und Frau Kamphaus,
vom 14.09.2007 Zu dem überarbeiteten Bebauungsplanentwurf Am Pottebruch v. 11.07.07 möchten wir in 2 Punkten Einspruch erheben: 1. Wir wünschen uns, dass die Straße nicht direkt an unserem Waldgrundstück gebaut wird, sondern das der jetzige Baumbestand weitgehend erhalten bleibt (es ist ja ein Grünstreifen zwischen Straße und Bebauung vorgesehen). Wir möchten keinen Zaun ziehen, sondern die jetzige Benjeshecke noch erweitern und einen ca. 4-5m langen Gehölzstreifen mit Vogelschutzgehölzen bepflanzen. |
Die Stadt Fürstenau verfolgt die
Absicht, notwendige Bauflächen städtebaulich sinnvoll zu ergänzen. Das
bedingt u.a. die Rücksichtnahme auf vorhandene Natur- und
Landschaftspotentiale sowie behutsame Integration sensibler Landschaftsteile
und ihrer Funktionen. Das bedeutet aber auch die Berücksichtigung von
Belangen der Wirtschaft, von Wohnbedürfnissen und Arbeitsverhältnissen der
Bevölkerung und die Fortentwicklung vorhandener Ortsteile, wie es im § 1 Abs.
6 ff. des Baugesetzbuches gefordert wird. Innerhalb des Änderungsbereiches der parallel durchgeführten 39. Änderung des F-Planes wird die bislang angedachte gewerbliche Schwerpunktentwicklung zurückgenommen und die bauliche Nutzung insgesamt reduziert. Für die bauliche Entwicklung wird eine gemischte Baufläche dargestellt, die deutlich kleiner ausfällt als die bislang dargestellte gewerbliche Baufläche. In diesem Bereich liegt das Plangebiet des B-Planes Nr. 58. Der aktuelle Planentwurf sieht
zwischen der nächstliegenden Baugrenze und angrenzenden Waldflächen außerhalb
des Plangebietes einen Abstand von 25 m als Fall- und Fällgrenze vor. Allein
dadurch werden über den Bestand hinausgehende bauliche Erweiterungen stark
eingeschränkt. Es verbleibt ein ca. 35 m tiefer Bereich westlich der
bestehenden Gewerbehalle, der mit Gebäuden überbaut werden kann. Zur Erschließung der künftigen
Bauzeile wurde entlang der Flurstücksgrenze eine Erschließungsstraße
vorgesehen, die in einem Wendehammer mündet. Eine Verlegung der Straße in
Richtung Osten, würde die ohnehin stark eingeschränkte Nutzbarkeit des
Mischgebietes und hier insbesondere die künftigen Freiflächenbereiche durch
Zerschneidung noch stärker einschränken. Die Platzierung der Straße
erfolgte bewusst innerhalb des Fall- und Fällabstandes und an der
Flurstücksgrenze, um angemessene zusammenhängende Grundstücksflächen zu
erhalten. Die Erschließung ist nach
Auffassung der Stadt in der vorgesehenen Form sinnvoll und erforderlich. Das
angrenzende Flurstück 39/11 sowie die hier bestehenden Nutzungen werden
dadurch nicht unzulässig beeinträchtigt. Die Planung wird unverändert
beibehalten. |
2. Herr Widulle vom Landkreis OS hat uns darauf aufmerksam gemacht, dass wir eine schriftliche Bestätigung dafür erwarten können, wer zuständig ist für die Fürsorgepflicht der vorhandenen Bäume auf unserem Grundstück, da nicht wir die Veränderung herbeiführen. |
Bei der Neuplanung einer öffentlichen Straße entlang von bestehenden Waldflächen kommt nach allgemeiner Rechtsauffassung dem Waldeigentümer keine erhöhte Verkehrssicherungspflicht zu. Der Waldbesitzer wird jedoch auch nicht von seiner Kontroll- und Sicherungspflicht für die Bäume entlang von Straßen und Wegen enthoben (siehe u.a. OLG Koblenz, Urteil vom 5.12.1989, NVwZ-RR 1990, 169). Nach der Rechtssauffassung kommt auch dem
Straßenbaulastträger eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht für die
„straßenrelevanten“ Waldbereiche und Bäume zu. Sofern erforderlich, ist zwischen dem
Waldeigentümer und der Stadt Fürstenau eine die Verkehrsicherungspflicht
klärende schriftliche Vereinbarung zu treffen. |
Herr und Frau Kamphaus,
vom 02.06.2007 Hiermit erheben wir Einspruch
gegen die geplante Bebauung - aktueller Bebauungsplan Gewerbegebiet
Pottebruch/Schwarzer Weg. 1. Eine geplante Straße - Verlängerung
Schwarzer Weg/Am Pottebruch 25 ist unserer Ansicht nach völlig überflüssig
und eine Verschwendung öffentlicher und privater Gelder. Auch wird durch eine
Straße das vorhandene Biotop - natürliches Feuchtgebiet mit Enten,
Teichhühnern usw. längs der alten Bahnlinie Fürstenau - Freren vernichtet.
Jedes Jahr fliegen die Enten vom Schlossteich herüber und brüten ungestört in
diesem Gebiet. Das in unserem Besitz befindliche Flurstück 39/11 ist von uns
absichtlich nicht eingezäunt worden, damit ein freier Wildwechsel
gewährleistet ist. Durch dem mit einer ausgebauten Straße verbundenen Lärm
und die höhere Fahrfrequenz ist dieses Biotop stark gefährdet. |
Die im Bebauungsplan
ausgewiesenen Verkehrsfläche parallel der stillgelegten Eisenbahnstrecke wird
bereits heute zur Erschließung des Flurstücks 40/4 genutzt. Folgerichtig soll diese Fläche entsprechend ihrer heutigen Funktion planungsrechtlich gesichert werden und ferner auch der Erschließung des Plangebietes dienen. Die reine Darstellung als Verkehrsfläche sagt noch nichts über den künftigen Ausbauzustand aus. Ein Ausbau erfolgt i.d.R. entsprechend des tatsächlichen Bedarfes und dem Zweck angemessen (hier als einfache untergeordnete Erschließungsstraße / Grundstückszufahrt). Die mit der Verkehrsflächendarstellung vorbereiteten Eingriffe in den Naturhaushalt wurden im Rahmen der Umweltprüfung sowie bei der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung berücksichtigt. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass das Plangebiet deutlich baulich vorbelastet ist, sich für das Schutzgut Pflanzen und Tiere dennoch erhebliche Veränderungen, insbesondere durch die Überplanung von Kiefernwald ergeben können. Erhebliche Beeinträchtigungen von Lebensräumen außerhalb des Plangebietes sind jedoch nicht zu erwarten. Zudem entstehen in dem Mischgebiet in der Regel neue Lebensräume für die Arten des heterogenen ländlichen Siedlungsraumes. Durch die geplanten
Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen können ferner die Beeinträchtigungen
des Naturhaushalts voll ausgeglichen werden. |
2. Vor dem Flurstück 40/4 ist
bereits eine völlig intakte Pflasterung vorhanden und der bestehende Weg wird
von uns regelmäßig repariert. Wir sind nicht bereit für eine überflüssige
Straße Anliegergebühren zu bezahlen. |
Hier wird auf die obige Abwägung
zu Ziffer 1 der Eingabe verwiesen. Es wird ergänzend klargestellt,
das im Rahmen von Bebauungsplänen u.a. auch zur Sicherung der Erschließung erforderliche
Verkehrsflächen dargestellt werden müssen. Dies erfolgt auch im vorliegenden
Bauleitplanverfahren. Überflüssige Straßen entstehen hierbei nicht. |
3. Da wir in einem Mischgebiet
wohnen, ist eine gewisser Anteil Lärm unvermeidlich und für uns
selbstverständlich. Die unserer Ansicht nach gelungene Wiederherstellung des
vorherigen Nowistgeländes durch Herrn Richter begrüßen wird. Die vorwiegende
Nutzung der Räume als Lagerfläche ist jedoch schon jetzt mit erheblichem
LKW-Verkehrslärm verbunden. |
Da das Plangebiet als Mischgebiet ausgewiesen wird, sind hier lediglich Gewerbebetreibe, die das Wohnen nicht wesentlich stören zulässig. Bei Berücksichtigung der tatsächlichen gewerblichen Nutzung auf dem Betriebsgelände Richter sowie des Abstandes zwischen dem Betriebsgelände Richter und dem Wohngebäude auf dem Flurstück 40/4 (Außenbereich) sind insgesamt keine unzulässigen Gewerbeimmissionen zu erwarten. |
4. Nach Auskunft beim LK OS
besteht im regionalen Raumordnungsprogramm ein Fall- und Fällrecht von 25 m
Abstand. Da dieses Recht nur im Außenbereich gilt, beantragen wir eine
Herausnahme 39/11 und 40/4 aus der jetzigen Planung, damit dem bestehenden
Natur- und Bestandschutz Rechnung getragen wird, wie es auch in der
Ankündigung des ausgelegten Bebauungsplanes geschrieben steht. |
Diese Anregung ist nicht nachvollziehbar. Nach Erkenntnis der Stadt besteht keine rechtliche Grundlage in Niedersachsen für die Einhaltung eines generellen Mindestabstands zu Waldflächen. Im Regionalen
Raumordnungsprogramm 2004 des Landkreises Osnabrück ist unter dem Kapitel D.
3.3 Forstwirtschaft lediglich zu lesen: „Der Waldrand stellt eine breitgefächerte biotopreiche Übergangszone
zwischen Wald und angrenzenden Flächen dar. Entsprechende Sicherheitsabstände
sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festzulegen.“ Grundsätzlich sollen die Belange des Waldes u.a. auch durch angemessene Abstände berücksichtigt werden. Dies wurde auch in der vorliegenden Planung berücksichtigt. Nach erneuten Überlegungen hat die Stadt Fürstenau sich dazu entschlossen die bislang in den räumlichen Geltungsbereich des B-Planes Nr. 58 einbezogenen Flurstücke 39/11 und 40/4 wieder herauszunehmen. Das Plangebiet wurde entsprechend verkleinert. |
Herr und Frau Kamphaus,
vom 02.04.2007 Herr und Frau Kamphaus
erschienen am 02.04.2007 persönlich, um sich über die Planungen zum
Bebauungsplan Nr. 58 zu informieren. Nach Einsicht in die Planung beanstanden
sie, dass die Fall- und Fällgrenze nur an der südlichen Grenze des
Plangebietes berücksichtigt wird. Diese ist jedoch nach ihrer Ansicht auch
entlang der gesamten Westgrenze zu berücksichtigen, da auch entlang dieser
Grenze des Plangebietes, auch auf dem Flurstück 39/11, Wald angrenzt. Ferner regen Herr und Frau
Kamphaus an, das Baufenster für ihr Grundstück zu erweitern. Nach der
bisherigen Planung ist eine Erweiterung ihres Wohngebäudes ohne vorherige
Änderung und Ausnahme vom Bebauungsplan nicht möglich. Herr und Frau Kamphaus
werden hierzu Überlegungen anstellen, wie das Baufenster aussehen könnte. Die Erschließung der
Mischgebietsflächen auf dem Flurstück 39/10 über die vorhandene Zuwegung der
Markgenossenschaft zu ihrem Grundstück halten Herr und Frau Kamphaus für
nicht sinnvoll. Da es sich um ein zusammenhängendes Grundstück handelt,
sollten die Baugrundstücke auch über die eigenen Flächen des Herrn Richter
erschlossen werden. Die Platzverhältnisse sind hierfür ausreichend. Zudem
hätte ihres Wissens die Markgenossenschaft dem nicht zugestimmt. Herr und Frau Kamphaus werden
ihre Bedenken kurzfristig nochmals schriftlich formulieren. |
Die Anregung wird nach erneuter
umfassender Abwägung aufgegriffen. Nunmehr soll die Baugrenze einen Abstand
von 25 m zu allen angrenzenden Waldflächen einhalten. Der Bebauungsplan wurde
entsprechend geändert. Nach erneuten Überlegungen hat die Stadt Fürstenau sich - insbesondere auch aufgrund der aktuellen Wünsche der Eheleute Kamphaus - dazu entschlossen die bislang in den räumlichen Geltungsbereich des B-Planes Nr. 58 einbezogenen Flurstücke 39/11 und 40/4 wieder herauszunehmen. Das Plangebiet wurde entsprechend verkleinert. Mittlerweile wurde mit der
Markgenossenschaft eine Einigung erzielt. Diese stellt die vorhandene
Zuwegung für die geplante Verkehrserschließung zur Verfügung, so dass diese
nunmehr, wie im aktuellen Bebauungsplanentwurf vorgesehen, als öffentliche
Verkehrsfläche genutzt werden kann. |
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Darüber hinaus sind keine Anregungen oder Bedenken weder von öffentlicher noch von privater Seite gegen den Bebauungsplan vorgebracht worden.
[1] Ingenieurbüro Börjes GmbH & Co.KG: „Stadt Fürstenau, Gutachten, Abführung des Oberflächenwassers im MIschgebiet Pottebruch / Schwarzer Weg (B-Plan 58)“, Westerstede, Mai 2007
[2] Ingenieurbüro Börjes GmbH & Co.KG: „Stadt Fürstenau, Gutachten, Abführung des Oberflächenwassers im MIschgebiet Pottebruch / Schwarzer Weg (B-Plan 58)“, Westerstede, Mai 2007